Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

344 Kommentare

  1. garyc

    5. März 2017 um 21:49

    Hallo,

    was ist, a) wenn die Behörde keinen Anhörungsbogen verschickt hat? b) ihn verschickt hat, dieser jedoch nicht angekommen ist?

    Besten Dank & freundliche Grüße,

    GC

    1. bussgeldrechner.org

      9. März 2017 um 9:55

      Hallo GC,
      die Behörde ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet einen Anhörungsbogen zu versenden. Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt bereits dann, wenn die zuständige Behörde den Postausgang Ihres Anhörungsbogens nachweisen kann.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Ann-kathrin

    4. März 2017 um 14:33

    Mein Freund wurde mit meinem Auto geblitzt.
    Kann ich am anhörungsbogen angeben das ich nicht weiß wer mein Auto gefahren ist ? Was passiert dann? Und ich hab etwas gelesen von erinnerubgspflicht 2 Wochen in welchem Paragraphen steht das.? Dies ist jetzt schon 6 Wochen her wo er geblitzt wurde und der Bogen kam jetzt erst . Abgesehen davon ist das Bild sehr schlecht zu erkennen.

    1. bussgeldrechner.org

      9. März 2017 um 9:53

      Hallo Ann-kathrin,
      Sie sind zu verpflichtet den Bogen mitsamt den Angaben zur eigenen Person zurückzusenden, allerdings müssen Sie keine Angaben zur Sache zu machen. Können Sie den Fahrer Ihres Fahrzeugs aber nicht benennen, kann ggf. eine Fahrtenbuchauflage drohen. Eine solche Erinnerungspflicht ist im Gesetz nicht festgeschrieben, dabei handelt es sich eher um die Einschätzung eines einzelnen Gerichts.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Holger

    2. März 2017 um 20:48

    Hallo
    mir wird ein Geschwindigkeitsverstoss zur Last gelegt, den ich am 11.11.16 in Deutschland begangen haben soll. Ich lebe in der Schweiz. Am 22.2. wurde ich von der Schweizer Polizei vorgeladen. Dort wurde mir eröffnet, dass ich in Deutschland zum o.g. Datum „geblizt“ wurde . Meine Personalien wurden geprüft und ich erteilte Vollmacht zur Übermittlung des Bussgeldbescheides. Dieser wurde am 28.02.17 übergeben. Zwischen dem 11.11. und dem 28.02. habe ich keine Einschreiben bekommen, nicht eingeschriebene Briefe deren Absender ich nicht kenne wurden/werden von mir ungelesen entsorgt, da nach m.E. Werbung.
    Ist der Verstoss verjährt? Oder bin ich verplichtet alle Briefe aus Deutschland zu prüfen, ob ein behördliches Begehren dahinter steckt?

    Danke

    1. bussgeldrechner.org

      9. März 2017 um 9:47

      Hallo Holger,
      in der Regel werden Bußgeldbescheide durch die Post mit einer Zustellungsurkunde versendet, Einschreiben sind eher unüblich. Wurde der Brief in Ihren Briefkasten eingeworfen, gilt er deshalb als zugestellt und die Frist für einen Einspruch ist unter Umständen bereits verstrichen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  4. Jimmy

    28. Februar 2017 um 19:04

    Hallo,
    Ich wurde am 12.12.16 innerorts 50er zone mit ca 93 kmh geblitzt, bis heute ist zum glück ( noch ) nix gekommen ..

    1) wenn ich bis zum 12.03 keine post erhalte ist dann die tat verjährt ?

    2) was ist wenn ich z.B. erst am 15.03 post bekomme mit einem austellungsdatum vom 10.3 ?

    Danke.

    1. bussgeldrechner.org

      2. März 2017 um 8:39

      Hallo Jimmy,
      in der Regel tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung nach 3 Monaten ein. Allerdings kann diese auch durch verschiedene Umstände unterbrochen werden. Aus diesem Grund ist ggf. eine Akteneinsicht notwendig, um die tatsächliche Frist zu ermitteln. Ausschlaggebend ist für die Frist außerdem das Ausstellungsdatum.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  5. Wolfgang

    28. Februar 2017 um 11:33

    Hallo,

    am 22.10.2016 bin ich mit überhöhter Geschwindigkeit auf der A9 geblitzt worden.
    Dazu habe ich den Zeugenfragebogen mit Ausstellungsdatum 09.11.2016 erhalten
    und am 17.11.1016 zurück gesandt. Bis heute, 28.02.2017, habe ich keinen Bescheid.
    Ist es jetzt verjährt?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    1. bussgeldrechner.org

      2. März 2017 um 10:00

      Hallo Wolfgang,
      in der Regel erfolgt die Verjährung nach 3 Monaten. Allerdings können verschiedene Vorgänge innerhalb der Behörde die Verjährung unterbrechen, weshalb für eine definitive Aussage meist eine Akteneinsicht notwendig ist.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  6. Linda T.

    22. Februar 2017 um 17:50

    Hallo,
    Ab wann gilt die erneute Verjährungsfrist nach Erhalt des Anhörungsbogens?
    Ab dem Tag an dem es im Briefkasten lag oder ab dem Datum, welches auf dem Zettel steht, wann es ausgestellt wurde?

    LG

    1. bussgeldrechner.org

      23. Februar 2017 um 9:19

      Hallo Linda,

      die Unterbrechung der Verjährung beginnt an dem Tag der Ausstellung des Bescheides.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  7. Buhazi

    19. Februar 2017 um 21:57

    Hallo, mein Fahrzeug wurde am 30.10.2016 mit 25 km/h außerorts zuviel geblitzt, ich erhielt einen Zeugenfragebogen, datiert auf den 15.11.2016, welchen ich am 22.11.2016 online beantwortete, ich gab auch an, dass ich das Fahrzeug zur fraglichen Zeit selbst führte. Seit dem kam nichts mehr, weder ein Anhörungsbogen, noch ein Bußgeldbescheid. Tritt nun die Verjährung ein, oder kann im Nachhinein noch behauptet werden, ich hätte einen fristhemmenden Anhörungsbogen erhalten? Zumal in der Sendebestätitgung meiner Online-Übermittlung vom 22.11.2016 steht: „Ihr Anhörungsbogen wurde erfolgreich an die Zentrale Bußgeldstelle … übermittelt …“ – war das nun ein Zeugenfragebogen oder ein Anhörungsbogen?
    Danke im Voraus für eine Antwort.
    LG buhazi

    1. bussgeldrechner.org

      23. Februar 2017 um 10:46

      Hallo,

      leider können wir nicht genau nachvollziehen, um welche Art Bogen es sich handelte. Doch auch, wenn es sich um einen Anhörungsbogen handelte, sollte ein sich darauf beziehender Bußgeldbescheid zum 14.02.2017 verjährt sein.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  8. Sandy K.

    14. Februar 2017 um 15:54

    Hallo ,
    Ich habe ein Brief erhalten von einer Ordnundswiedrigkeit Parken im Halteverbot von 17.10.2016 ?
    MFG Sandy K.

  9. Simon D

    12. Februar 2017 um 1:03

    Hallo liebes Team,
    Wurde am 14.11.2016 geblitzt auf der Autobahn und sollte ein dickes Bußgeld nach sich ziehen. Stand heute 12.02.2017 kam weder Anhörungsbogen noch etwas anderes. Wenn also am 13.02 nichts im Briefkasten ist, ist es verjährt, richtig?

    Liebe Grüße

    Simon

    1. bussgeldrechner.org

      16. Februar 2017 um 9:49

      Hallo Simon,

      dann sollte das Bußgeld in der Tat verjährt sein.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. S.T.

    10. Februar 2017 um 2:08

    Hallo an das Team, ich wurde mit dem Auto von meiner Freundin am 25.10.2016 geblitzt. Nach ca. 2 Wochen kam der Bescheid mit Anhörungsbogen, allerdings hat meine Freundin, der das Auto gehört, meinen Namen angegeben. Dann stand nach ca. vier Wochen die Polizei vor der Tür, und wollte mich mit dem Bild abgleichen. Allerdings habe ich die Türe nicht aufgemacht, und die Polizei ist wieder weggefahren. Dann hatte die Polizei bei meiner Freundin angerufen und noch ein Schreiben in den Briefkasten geworfen. Mit der Aufforderung, ich sollte zur Polizei kommen und mich melden. Dies habe ich aber nicht getan. Heute am 09.12.2017 kam ein Bußgeldbescheid, an mich gerichtet, mit auch mit zusätzlichen Gebühren. Allerding kein Bild und kein Anhörungsbogen beigefügt. Meine Frage ist: Muss ich dem Bußgeldbescheid nachkommen und bezahlen, oder ist die ganze Sache verjährt?
    Viele herzlichen Dank für eure Antwort!

    1. bussgeldrechner.org

      16. Februar 2017 um 10:39

      Hallo S.T.,
      verschiedene Gründe können dazu führen, dass die Verjährung unterbrochen wird. Dies ist zum Beispiel durch die Vernehmung Ihrer Freundin der Fall, weshalb die Frist erneut beginnt. Der Bußgeldbescheid sollte deshalb eigentlich noch nicht verjährt sein. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. Can

    2. Februar 2017 um 13:37

    Hallo,
    iCh wurde mit dem Pkw mein Freundes am 05.10.2016 außerhalb geschlossen Ortschaft erlaubt 80 kmh wurde jedoch mit 102 kmh geblitzt, nun hab ich die Frage iCh habe heute 02.02.2017 Brief bekommen für Anhörung im Bußgeldverfahren , mein Freund hatte schon einmal den Brief bekommen nur da er nicht geantwortet hat hat er ein Polizei Termin bekommen und er hat mein Namen weiter gegeben , nun was soll ich tun kann es zu Verjährung beigebracht werden oder habe ich keine Chancen ivh brauche Bitte antworten was ich jetzt machen soll ?
    MIT FREUNDLICHEN GRÜßEN CAN

    1. bussgeldrechner.org

      9. Februar 2017 um 11:43

      Hallo Can,
      in der Regel sollte Ihr Bescheid bereits verjährt sein. Allerdings können Vorgänge innerhalb der Behörde die Verjährung unterbrechen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. k.h.

    1. Februar 2017 um 16:45

    hallo habe eine frage. bin lkw fahrer wurde von der polizei angehalten.
    hatte ein paar mengel auf meiner meiner fahrerkarte.
    wurde am 25.05.2016 angehalten nun nach 8 monate später bekamm ich ein buß-
    geldbescheinigung von 425 euro muss ich zahlen oder ist es verjährt

    1. bussgeldrechner.org

      9. Februar 2017 um 11:41

      Hallo k.h.,
      in der Regel erfolgt die Verjährung nach drei Monaten.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. Robert

    29. Januar 2017 um 11:23

    Hallo,
    meine Freundin hat einen Fragebogen zur Fahrerermittlung bekommen, welcher am 16.09.2016 ausgestellt wurde. Ich war der Fahrer und sie ist Halterin, ich wurde geblitzt. Diesen habe ich elektronisch beantwortet. Bis heute kam kein erneutes Schreiben. Ich kann also davon ausgehen, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist?

    Mit freundlichen Grüßen Robert

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:24

      Hallo Robert,

      die Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Begehung der Tat, wenn diese nicht unterbrochen wird. Mit Zustellung vom Anhörungsbogen an den Täter beginnt sie erneut.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Jessica

    19. Januar 2017 um 16:19

    Hallo,
    Ich wurde am 10.8. Geblitzt. Der Anhörungsbogen ging Ende August an der Halter. Nun habe ich erst am 3.1 (fahrer) einen Anhörungsbogen erhalten. Tritt die Verjährungsfrist Inkraft?

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2017 um 8:39

      Hallo Jessica,

      für Sie hat die Verjährungsfrist am Tattag begonnen. Sie beträgt in der Regel drei Monate, wenn sie nicht unterbrochen wurde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  15. Peter

    18. Januar 2017 um 23:38

    Ich bin Deutscher, mit Deutschem Fuehrerschein aber lebe in Irland ( kein gemeldeter Wohnsitz in Deutschland mehr). Bin mit einem Mietwagen in Deutschland mit +40kmh ausserorts geblitzt worden. Habe den Anhoerungsbogen auf Deutsch nun in Irland erhalten. Kann ich auf ein Bussgeldschreiben in English oder sogar Gaelisch ( Landessprachen) bestehen? Wuerde sich das Bussgeld somit erledigen? Danke und Gruss Peter

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2017 um 11:52

      Hallo Peter,
      Irland ist Teil der EU und damit des Vollstreckungsabkommens. Sie können die Übersetzung beantragen, damit umgehen Sie jedoch nicht das Bußgeld.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. Ralf

    18. Januar 2017 um 19:17

    Hallo , mir wird vorgeworfen am 05.05.2016 die zulässige Geschwindigkeit um 66 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (Autobahn ) nach Abzug der Toleranz überschritten zu haben . Ertrinken tief stehende Sonne , deswegen Schild übersehen.
    Das Fahrzeug ist ein Firmenauto ,ich bin im Außendienst , die Fahrt war aber außerhalb der Arbeitszeit ( Feiertag )
    Die Firma hat 14 Tage später ein Schreiben bekommen ,das sie sofort zurückgeschickt hat , mit der Angabe das ich der Fahrer bin .
    Am 03.08. ( Datum auf dem Schreiben ) bekam ich den Anhörungsbogen per Post . Es war kein Foto dabei , stand nur dabei das ich dieses im Internet aufrufen könnte . Auf diesen habe ich nicht reagiert ,da dieser ja auch auf dem Postweg verlorengegangen sein kann . Bis heute habe ich nichts mehr gehört , wann tritt die Verjährung in Kraft ? Ich muss auch nicht Zwingen der Fahrer gewesen sein ,da das Auto auch Verwandte 1 Grades fahren dürfen . Bis heute ist noch nicht festgestellt worden wer der Fahrer war .
    Mit freundlichen Grüßen Ralf

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2017 um 11:59

      Hallo Ralf,
      zunächst sollte ein Anhörungsbogen nicht ignoriert werden. Weitere Sanktionen können drohen. Ob dieser nämlich ankommt oder nicht, ist irrelevant. Mit dem schreiben beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten nochmals. Die absolute Verjährung tritt spätestens nach zwei Jahren ein.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. Gustav

    11. Januar 2017 um 15:36

    Hallo,
    ich bin in einer 30er zone anfang dezember 16 geblitzt worden. mit einem mietwagen. ich habe davon nur erfahren weil der mietwagenverleiher mir 20€ bearbeitungsgebühr über meine kreditkarte abgebucht hatte und er dies vermutet dass es evtl. so war. ich weiß es nicht genau. wie dem auch sei. mietwagen habe ich schon seit ende dez 16 nicht mehr und nun die frage – habe keinen wohnsitze mehr in D und auch kein nachsendeauftrag- alte letzte adresse vom personalausweis war bei mietwagenverleiher vermerkt und somit konnte mir das nicht zugestellt werden (meine Vermutung). was passiert nun? danke für ne aussagekräftige info und grüße
    gustav

    1. bussgeldrechner.org

      16. Januar 2017 um 9:14

      Hallo Gustav,

      wenn die Behörde die Geschwindigkeitsüberschreitung Ihnen zuordnen kann, so wird sie entsprechende Ermittlungen tätigen, um Ihren Wohnsitz ausfindig zu machen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  18. Mark

    10. Januar 2017 um 9:05

    Guten Tag,

    ich wurde am 11.11.2016 mit einem Firmenwagen geblitzt, war leider in Gedanken und fuhr außerorts 60 km/h zu schnell…
    Der Zeugenfragebogen traf am 28.11.2016 in der Firma ein und meine Daten wurden am gleichen Tag an die Bußgeldbehörde weitergeleitet.
    Bis heute (10.01.2017) wurde mir noch keinen Bescheid zugestellt.

    Habe ich richtig verstanden, dass die 3-monatige Verjährungsfrist nun ab den 28.11.2016 läuft?

    Vielen Dank vorab!

    1. bussgeldrechner.org

      16. Januar 2017 um 10:37

      Hallo Mark,
      das Ausstellungsdatum des Zeugefragebogens ist entscheidend.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  19. Alex

    8. Januar 2017 um 9:37

    Am 29.07. wurde geblitzt, Fahrer war nicht der Halter. Dem Fahrer ist am 7.11. (7 Tage nach Ablauf der 3 monatigen Verjährungsfrist) ein Anhörungsbogen zugestellt worden. Über den Poststempel ist ersichtlich, dass dieses am 4.11. in die Post gegeben wurde. Jetzt ist allerdings der Anhörungsbogen selbst auf den 28.10. datiert. Welches Datum ist relevant bei der Berechnung der Verjährung? MfG.

    1. bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 um 8:08

      Hallo Alex,

      in der Regel ist das Datum, auf welches der Anhörungsbogen datiert ist relevant. Sollte es diesbezüglich zu Unstimmigkeiten kommen, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  20. Daniel

    3. Januar 2017 um 21:48

    Hallo,

    ich wurde a 05.11.2016 auf der A93 mit 23km/h zu schnell geblitzt, das Fahrzeug war auf Bruder 1 zuglassen, der Beifahrer war. Den Anhörungsbogen, der am 30.11.2016 zugestellt wurde, hat er unter Gebrauch des Zeugnisverweigerungsrechtes zurückgesendet und wurde daraufhin zum Passbildabgleich zur Polizeidienststelle vorgeladen. Dort wurde eine gewisse Ähnlichkeit bestätigt und ihm mit einem teuren Gutachten gedroht, was sicherlich Blödsinn ist, da er Beifahrer war und auf dem hochauflösenden Bild sicher zu erkennen ist (haben wir noch nicht gesehen).
    Nun hat Bruder 2 nach uns unbekannten einen Anhörungsbogen, ausgestellt am 27.12.2016, bekommen, da er mir noch ähnlicher sieht, ist aber geistig behindert und hat keinen Führerschein.

    Wann ist die Ordnungswidrigkeit für wen verjährt? Gibt es Tipps zur weiteren Vorgehensweise? An mich ist noch niemand herangetreten.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Daniel

    1. bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 um 8:34

      Hallo Daniel,

      die Ordnungswidrigkeit verjährt nach drei Monaten, wenn der Fahrer keinen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten hat. Eine Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten, dazu müssen Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  21. Ulf

    3. Januar 2017 um 13:14

    Moin Moin.
    Ich würde 10.08.2016 von der Polizei angehalten und positive auf BTM getestet. Bis heute 03.01.2017habe ich kein schreiben von der Führerscheinstelle bekommen. Gibt es da eine Verjährungsfrist bis wann sie mir was zu schicken müssen wegen Fahrverbot und Bußgeld? MFG Ulf

    1. bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 um 8:35

      Hallo Ulf,

      die Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid beträgt drei Monate, wenn diese nicht, beispielsweise durch einen Anhörungsbogen, unterbrochen wurde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  22. Franzi

    2. Januar 2017 um 23:38

    Hallo
    Ich habe am 29.9. einen Verstoß begangen (zu dicht aufgefahren) und der anhörungsbogen kam am 31.12. (frankiert zum 30.12.) bei mir zu Hause an, Datum auf dem schreiben lautet aber 28.12.
    sieht für mich jetzt eher danach aus, als habe man den 28. drauf geschrieben, weil es sonst verjährt WÄRE.. kann ich dagegen angehen? Bzw wie sieht es aus?

    1. bussgeldrechner.org

      9. Januar 2017 um 11:06

      Hallo Franzi,
      bei der Behörde müssen die Schreiben eventuell erst durch andere Abteilungen und deshalb kann es zu Verzögerungen kommen. Das Datum des Anhörungsbogen ist entscheidend. Haben Sie begründete Zweifel, setzen Sie sich mit einem Anwalt in Kontakt, der Ihnen weiterhelfen kann, wenn Sie dennoch dagegen vorgehen möchten.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  23. Pepper

    30. Dezember 2016 um 14:20

    Am 28.09.2016 wurde ich geblitzt, evtl. 30kmh innerorts zu schnell. Halter des Fahrzeuges bin jedoch nicht ich, sondern meine Frau

    Auch bis zum heutigen Datum, den 30.12.2016, kam bislang kein Anhörungsbogen an meine Frau. Dazu muß man sagen, das wir umgezogen sind. Ausweis wurde bereits umgeändert, jedoch nicht der Fahrzeugschein, dieser läuft immer noch über die alte Adresse (zu der jedoch ein Nachsendeauftrag besteht).

    Ist jetzt noch was zu befürchten oder kann mir als Fahrer da nichts mehr passieren?

    1. bussgeldrechner.org

      2. Januar 2017 um 8:33

      Hallo Pepper,

      haben Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten keinen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten, so ist von einer Verjährung des Verstoßes auszugehen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. Andreas

    29. Dezember 2016 um 13:44

    Guten Tag,

    ich wurde am 18.09.2016 mit 31km/h zu schnell in einer geschl. Ortschaft geblitzt.

    Der Anhörungsbogen traf bei mir am 23.12.2016 ein. Er ist datiert mit dem 22.12.2016.

    Nach meinen Verständnis müsste der Vorfall verjährt sein, richtig?

    LG
    Andreas

    1. bussgeldrechner.org

      2. Januar 2017 um 8:41

      Hallo Andreas,

      wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde, dann ist der von Ihnen geschilderte Fall bereits verjährt, da die drei Monate vergangen sind.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  25. Ute W.

    22. Dezember 2016 um 11:53

    Ich habe am 9.9 16 in einer Halteverbotszone geparkt u ein Knöllchen bekommen.
    Am 21.12.16 habe ich einen Anhörungsbogen mit Datum vom 13.12.16 erhalten.
    Damit ist doch das OWIG abgelaufen oder ? LG Ute

    1. bussgeldrechner.org

      27. Dezember 2016 um 9:20

      Hallo Ute,
      ein solcher Verstoß zieht in der Regel ein Verwarnungsgeld nach sich. Beglichen Sie dies nicht innerhalb der angegebenen Frist, avanciert dies zu einem Bußgeldverfahren. Somit ist die Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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