Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

344 Kommentare

  1. Pierre

    9. August 2017 um 22:53

    Hallo,
    Ich wurde am 05.05.2017 mit dem LKW geblitzt und habe jetzt den Anhörungsbogen mit Poststempel vom 07.08.2017 bekommen, der Anhörungsbogen hat jedoch den 04.08.2017 als Datum, ich gehe davon aus das der Anhörungsbogen absichtlich zurück datiert wurde um die Frist zu waren, da am 04.08.2017 gegen 16:30 Uhr erst die Fahrerermittlung durch die Polizei stattgefunden hat.

    Gruß Pierre

  2. Martin w

    30. Juli 2017 um 1:55

    Hallo ich wurde am 26.4.2017 mit einem Lkw geblitzt bis jetzt hat meine Firma und ich noch nichts bekommen mein Chef meint das es vielleicht sein kann das der Blitzer nicht richtig eingestellt gewesen ist.kann das sein??? Und die Strafe ist auch schon verfallen Oder???

    1. bussgeldrechner.org

      31. Juli 2017 um 8:56

      Hallo Martin,

      es kann durchaus vorkommen, dass ein Blitzer falsch eingestellt ist. Haben Sie drei Monate nach der Tat noch keinen Anhörungsbogen erhalten, ist von einer Verjährung auszugehen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  3. Gabriele

    20. Juli 2017 um 14:12

    Hallo liebes Team,
    ich habe zwischen Prospekten einen Bußgeldbescheid gefunden. Einen Anhörungsbogen hatte ich zuvor erhalten. Der Bußgeldbescheid befand sich in einem gelben Umschlag, jedoch ist keinerlei Eintragung auf dem Umschlag vorgenommen worden. Ist wohl mit den Prospekten in den Briefkasten gelangt und übersehen worden. Gilt er nun als nicht zugestellt? Wenn ich jetzt keinen Einspruch einlege und behaupte ihn nicht erhalten zu haben, was wird wohl passieren? Könnte ich vielleicht durch das Versäumnis der förmlichen Zustellung, auf die Verjährung hoffen?
    Danke im Voraus
    VG Gabriele

    1. bussgeldrechner.org

      24. Juli 2017 um 9:08

      Hallo Gabriele,

      wenn der Bußgeldbescheid bei Ihnen angekommen ist, gilt dieser als zugestellt.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  4. Torsten

    19. Juli 2017 um 13:03

    Hallo ,
    ich wurde Anfang Mai letzten Jahres gebltzt mit 27 km/h zuviel auf der Autobahn .
    Am 18. Mai wurde der Bußgeldbescheid mit einem Punkt geschrieben , der mir am Samstag , den 28 . Mai 2016 zugestellt wurde und in der folgenden Woche bezahlt wurde.
    Die Rechtskraft hätte demnach am Samstag den 11. Juni 2016 eintreten müssen ( 14 Tage nach Zustellung , es waren auch keine Feiertage dazwischen ). Laut Auskunft wurde jedoch der 14. Juni eingetragen , was an sich kein Problem gewesen wären , wenn man mich nicht am 12. Juni 2017 mit 30 Km/h zuviel geblitzt hätte . Was nun.? Können die Behörden nach Gutdünken die Rechtskraft eintreten lassen oder sollte die 14 Tagesfirst verläßlich sein?

    Vielen Dank , Torsten

    1. bussgeldrechner.org

      24. Juli 2017 um 8:57

      Hallo Torsten,

      die Rechtskraft tritt in aller Regel ein, wenn Sie die Geldbuße bezahlt haben oder die 14 Tage vergangen sind. Eine individuelle Anpassung der Rechtskraft durch die Behörde ist nicht vorgesehen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  5. DP

    10. Juli 2017 um 21:39

    Hallo,

    unterbricht eine Vorladung zur Vernehmung als Zeuge die Verjährungsfrist einer Verkehrsordnungswidrigkeit?

    Viele Grüße
    DP

    1. bussgeldrechner.org

      17. Juli 2017 um 8:55

      Hallo DP,

      ja, dadurch kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  6. Lu

    3. Juli 2017 um 18:17

    Hallo liebes Team von bussgeldrechner.org,
    auf einigen Seiten steht, dass die Verjährungsfrist nur einmal unterbrochen werden kann. Hier: das es so oft wie möglich geht. Wieso darf dass denn immer erneut unterbrochen werden? Es wirkt fast so „immer wenn die Polizei nicht mehr weiter weiß, dann unterbrechen sie’s einfach“.

    Unsere Situation ist folgende:
    Mein Bruder wurde am 5.4. geblitzt bei einer Abstandsmessung auf der Autobahn. Meine Mom hat entsprechend einen (ich glaube) Anhörungsbogen erhalten, da ja klar war, dass sie nicht gefahren sein konnte. Sie hat angegeben, dass sie nicht gefahren ist und von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch macht.
    Danach kam ein Polizist vorbei, der mit ihr sprechen sollte, mit zwei Fotos meiner Brüder im Schlepptau. Wieder verweigerte meine Mom die Aussage.
    Anschließend bekam der jüngere Bruder den Anhörungsbogen (12.6. oder so), der nicht gefahren ist. Füllte ihn wahrheitsgemäß aus und benannte ebenfalls keinen Fahrer, Begründung: Aussageverweigerungsrecht.
    Nun bekam er heute (3.7.) wieder Post, indem ihm mitgeteilt wurde, dass die betroffene Polizeistelle seinen Einspruch nicht annimmt und ihn für schuldig befindet und ihm demnächst ein Bußgeldbescheid zugesendet wird. Dabei erkennt man auf dem Foto eindeutig meinen älteren Bruder. Auch der Polizist hatte eine derartige Bemerkung bei seinem Besuch hinterlassen („er wisse wer gefahren sein müsste, wenn er sich die fotos anschaut“).

    Nun ist unsere große Frage: Wie verhalten wir uns am besten und kann eine Verjährung noch eintreffen?

    1. bussgeldrechner.org

      10. Juli 2017 um 8:58

      Hallo Lu,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  7. Janouli

    1. Juli 2017 um 20:01

    Hallo liebes Team von bussgeldrechner.org,

    ich wurde am 21.03.2017 geblitzt. Da das KFZ auf den Namen meines Vaters läuft und dieser nach Eingang des an ihn adrressierten Bußgeldbescheides die Begehung der Tat bezichtigte, schauten zwei Polizeistreifen bei uns daheim vorbei. Aufgrund des ziemlich verschwommenen Blitzerfotos, welches mir ausgehändigt wurde, stritt ich ein weiteres Mal ab, die Tat begangen zu haben. Nun am 29.06.2017 lag ein an mich adressierter Bußgeldbescheid( wahrscheinlich wegen der von den Polizisten vermerkten Ähnlichhkeit des Blitzerfotos und meiner Wenigkeit ;) ) im Briefkasten mit der Aufforderung das Bußgeld zu zahlen. Nun meine Frage an euch: Greift hier bereits die 3 – monatige Verjährungsfrist oder wurde diese aus welchen Gründen auch immer unterbrochen oder verlängert?
    Vielen Dank im Voraus.
    Grüße,
    Janouli

    1. bussgeldrechner.org

      3. Juli 2017 um 8:12

      Hallo Janouli,

      in Ihrem Fall wurde die Verjährungsfrist durch den Besuch der Polizeibeamten bei Ihnen unterbrochen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  8. Markus

    1. Juli 2017 um 12:52

    Habe eine Anhörung bekommen mit falsch geschriebenen Familiennamen, zählt das als zugestellt oder kann ich das ignorieren.

    Beste Grüße

    Markus

    1. bussgeldrechner.org

      3. Juli 2017 um 8:06

      Hallo Markus,

      sofern trotz eines Rechtschreibfehlers eine eindeutige Identifizierung möglich ist, gilt der Anhörungsbogen als korrekt und zugestellt..

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  9. Andi

    22. Juni 2017 um 12:42

    Hallo,

    wie verhält es sich, wenn man kurz vor einem längeren Urlaub (8 Wochen) geblitzt wird. Dadurch ist man nicht in der Lage seine Post zu lesen und kann auch erst nach dem Urlaub reagieren.
    Fängt in dieser Zeit das Amt dann bereits an weitere Maßnahmen zu ergreifen die wiederum Kosten verursachen? Wie soll man sich in so einem Fall verhalten?
    Danke.

    1. bussgeldrechner.org

      29. Juni 2017 um 12:21

      Hallo Andi,

      sollte der Bußgeldbescheid während des Urlaubes eintreffen, sodass Sie die Einspruchsfrist versäumen, können Sie mittels Nachweisen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. In diesem Fall gilt der Bußgeldbescheid erst zum Zeitpunkt Ihrer Heimkehr als zugegangen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  10. thommy

    15. Juni 2017 um 19:10

    nabend.
    auch nur eine frage,
    wurde am 27.06.2016 geblitzt,
    habe eine strafe von 108,50 € und ei. punkt bekommen.
    habe es dann bezahlt, am 02.02.2017
    heute habe ich ein brief bekommen,
    Anhörung vor Erlass einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
    frage, ist das rechtens, nach so einer langen zeit, oder gibt es da auch eine Verjährungsfrist ?
    danke in vorraus. Thommy

    1. bussgeldrechner.org

      22. Juni 2017 um 9:12

      Hallo Thommy,
      es ist durchaus üblich, dass die Anordnung zum Aufbauseminar später als der Bescheid eingeht. Eine Verjährung erfolgt dabei in der Regel nicht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. Tom

    6. Juni 2017 um 10:46

    Hallo,
    kurze Schilderung:
    -geblitzt am 03.11.2016, –
    -Bußgeldbescheid am 08.12.16, ich hab Einspruch eingelegt, da Foto sehr schlecht, mit der Begründung ich bin nicht gefahren, da das Fahrzeug vielen Personen zur Verfügung steht,
    -Abgabemitteilung an Staatsanwaltschaft am 21.02.17
    -Ladung Gericht am 30.05.2017
    Können Sie mir sagen ob zw. Abgabemitteilung und Ladung nach 3 Monaten ebenfalls Verjährung eintritt?
    Vielen dank.

    1. bussgeldrechner.org

      7. Juni 2017 um 8:48

      Hallo Tom,

      in diesem Fall ruht die Verjährungsfrist.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Juli

    30. Mai 2017 um 11:07

    Hallo,

    mein Freund hat als Halter eine Verwarnung für einen Parkverstoß bekommen, ich bin jedoch gefahren.
    Der Verstoß ist am 25.02.17 begangen wurden, das Schreiben wurde am 19.05.17 erstellt und wurde ihm am 24.05.17 zugestellt. Er hat die Anhörung beantwortet und mich als Fahrer angeben.
    Bekomme ich nun ein Bussgeldverfahren oder ist das für mich verjährt?

    1. bussgeldrechner.org

      31. Mai 2017 um 7:55

      Hallo Juli,

      die Verjährungsfrist beträgt in aller Regel drei Monate ab dem Tattag. In diesem Zeitraum muss ein Anhörungsbogen an den Fahrer zugestellt werden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. Wooody

    20. Mai 2017 um 20:16

    Hallo
    ich komme aus Wien,
    bin 2015 bin ich in der BRD ( Deutsche Eck ) auf der Autobahn geblitzt worden, die Strafe habe ich bezahlt. Den Führerschein sollte ich nach Flenzburg senden, das ich nicht gemacht habe. Wie lange darf ich in der BRD nicht mit meinen PKW – Kennzeichen Fahren ?
    Ohne das mir der Führerschein abgenommen wird bzw. Arrest “ wie Angedroht “ geahndet wird ?
    Danke Woody

    1. bussgeldrechner.org

      24. Mai 2017 um 10:08

      Hallo Wooody,
      wenden Sie sich dahingehend an die zuständige Behörde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Peter

    11. Mai 2017 um 16:26

    Hallo, habe ein Bußgeldbescheid für das überschreiten der Parkzeit von 47 Euro bekommen. War in Berlin. Das alles war am 01.12.2016 und am 11.05.2017 kommt der Bescheid. Auf dem Bescheid ist der 03.04.2017 angegeben. Ist dieser Bescheid bereits verjährt?

    1. bussgeldrechner.org

      18. Mai 2017 um 9:41

      Hallo Peter,
      grundsätzlich kann eine Verjährung durch verschiedene Vorgänge unterbrochen werden. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, ist meist nur durch eine Akteneinsicht herauszufinden. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  15. OLLi

    4. Mai 2017 um 19:09

    Ich habe heute – 04.05.17 – einen Bußgeldbescheid erhalten. Geblitzt wurde ich am 11.01.17. Allerdings fahre ich einen Firmenwagen, so dass wohl erst in der Konzernzentrale meine Adresse abgefragt wurde. Zählt das als Unterbrechung der Verjährungsfrist oder habe ich eine Chance auf Verjährung zu plädieren ?
    Für Antworten schon jetzt besten Dank im Voraus !

    1. bussgeldrechner.org

      11. Mai 2017 um 10:15

      Hallo OLLi,
      grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, allerdings können verschiedene (teilweise behördeninterne) Vorgänge zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Gewissheit erhalten Sie in der Regel nur nach einer Akteneinsicht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. freddy

    1. Mai 2017 um 22:15

    Hallo!

    Ich wurde innerhalb eines halben Jahres 2mal mit 22 bis 25 km/h zu schnell geblitzt. 1mal 30-Zone und 1mal 70er Bereich.
    Mir wurde bisher nichts zugeschickt.Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen bereits länger als 3 Monate zurück, allerdings bin ich auch in einen anderen Landkreis (Ummeldung erfolgt) gezogen und habe das Auto nicht umgemeldet.
    Habe ich noch was zu befürchten?

    Vielen Dank im voraus für eure Antwort

    1. bussgeldrechner.org

      4. Mai 2017 um 9:53

      Hallo freddy,
      in der Regel erfolgt die Verjährung nach drei Monaten, allerdings können verschiedene Vorgänge auch zu einer Unterbrechung führen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. Muelli

    28. April 2017 um 21:33

    Hallo und danke für die Antwort. Kann es sein das der Blitzer nicht verjährt ist? Ihr schreibt nur vage, das er das sein könnte. Woe bekomme ich das raus?

    Viele Grüße und ein schönes langes Wochenende, Muelli

    1. bussgeldrechner.org

      4. Mai 2017 um 8:48

      Hallo Muelli,
      um herauszufinden, ob es bei der Verjährung zu einer behördeninternen Unterbrechung kam, ist in der Regel eine Akteneinsicht notwendig.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  18. Muelli

    19. April 2017 um 9:15

    Hallo Bußgeldrechner.org Team,

    vielen Dank für die Hilfe, die Ihr hier bietet, tolle Sache.

    Nun zu meiner Frage, ich wurde am 24.10.2016 mit einem Mietwagen geblitzt, der
    Zeugenfragebogen ist datiert auf den 10.11.2016 und wurde an den Vermieter gesendet (der hat ihn mir zur Kenntnisnahme und Berechnung weitergeschickt). Ich habe die Bearbeitungsgebühr an den Vermieter gezahlt und seit dem nichts mehr „gehört“. Wie ist in meinem Fall die Verjährungsfrist?

    Danke für Eure Hilfe und viele Grüße.

    1. bussgeldrechner.org

      27. April 2017 um 9:57

      Hallo Muelli,

      in der Regel verjähren Bußgeldbescheide nach 3 Monaten. Sollten Sie also keinen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist es möglich, das Ihre Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt ist.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  19. Dirk

    17. April 2017 um 11:12

    Hallo,

    ich bin am 28.12.17 mit einem Mietfahrzeug, was über unsere Firma angemietet war, geblitzt worden, im Januar kam ein Zeugefragebogen in die Firma in dem wir nur benannt haben, dass das gemietete Fahrzeug an mich überlassen wurde.
    Am 14.02.17 habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, diesen habe ich aber nicht zurück geschickt um Zeit zu gewinnen, außerdem ist das mit übermittelte Bild von ganz schlechter Qualität und bin darauf nur halb mit dem Gesicht sichtbar.
    Am 15.04.17 mit Einwurf Einschreiben erreichte mich der Bußgeldbescheid der Behörde.
    Meine Frage nun, ist da nun die Verjährungsfrist eingesetzt, weil die Behörde kann mir ja nicht nachweisen, dass ich der wirkliche Fahrer gewesen bin?
    Man hat ja nur geschildert, dass das KFZ an mich überlassen wurde. Sie haben mich also nicht identifiziert als Fahrer. Man kann mir ja auch nicht nachweisen, dass ich einen Anhörungsbogen bekommen habe, weil dieser ja nur normal mit der Post kam und kein Einschreiben gewesen ist!
    Sollte ich in diesem Fall in den 14 Tagen Einspruch bei der Behörde einlegen?
    Bitte Sie um schnelle Antwort, weil ja die Zeit ab 15.04.17 läuft.

    Vielen dank im Voraus.

    1. bussgeldrechner.org

      19. April 2017 um 8:44

      Hallo Dirk,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  20. Netti2606

    12. April 2017 um 18:03

    Hallo mein Mann hat heute eine Anhörung betreff einer OwiG welche am 14.12.2016 bereits stattgefunden hat bekommen. Es handelt sich um einen angebl. Verstoß Art.3Abs.1 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und es hat sich bis zum heuteigen Tag keiner wegen dieser Sache bei uns gemeldet. Ist da auch von einer Verjährung auszugehen da ja die 3 Monate nach Tag der Tat am 15.03.2017 vorbei wären?
    Vielen Dank

    1. bussgeldrechner.org

      13. April 2017 um 10:08

      Hallo Netti2606,
      in der Regel erfolgt die Verjährung nach drei Monaten. Allerdings kann diese auch durch verschiedene Vorgänge – von denen Sie unter Umständen nichts mitbekommen – unterbrochen werden. In solchen Fällen ist meist eine Akteneinsicht notwendig, um für Gewissheit zu sorgen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  21. Haitham

    5. April 2017 um 8:47

    Guten Morgen,
    Ich habe eine Frage bitte .
    Ich bin Syrer und habe meinen Syrischen Führerschein umschreiben lassen und meine Frage ist:
    habe ich Probezeit wie Anfänger oder nicht ?
    Vielen Dank im voraus

    1. bussgeldrechner.org

      6. April 2017 um 10:00

      Hallo Haitham,
      sind seit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis noch keine zwei Jahre vergangen, kann in Deutschland eine Probezeit bestehen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  22. Haitham

    4. April 2017 um 19:58

    Hallo ,
    Ich bin Syrer und ich habe meinen Syrischen Führerschein umschreiben lassen und ich habe schon meinen deutschen Führerschein bekommen .
    Vor einer Woche wurde ich während fahren an einer Ampel geblitzt
    Meine Fragen sind :
    _ wie viel muss man als Busgeld bezahlen ?
    _ wie viel punkte kriegt mann in diesem Fall
    _ wann wird den Führerschein entzogen ?

    Vielen Dank im Voraus

    1. bussgeldrechner.org

      6. April 2017 um 10:46

      Hallo Haitham,
      welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für das Überfahren einer roten Ampel vorsieht, können Sie auf folgender Seite entnehmen: Bußgeldkatalog Rote Ampel. Wichtig ist dabei, wie lange die Ampel bereits rot zeigte.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  23. Maren

    23. März 2017 um 14:18

    Wir sind am 03.11.16 mit unserem 7,49t LKW auf der A20 vom BAG angehalten worden. Wir hatten uns vor der Fahrt im Internet schlau gemacht, ob unser LKW mautpflichtig ist und waren uns danach sicher, dass er es nicht ist, bis uns die BAG Leute erzählten, warum sie uns angehalten hatten, waren wir uns keiner Schuld bewusst. Denn was wir nicht wussten war, dass wir durch den Trailer, den wir angekoppelt mautpflichtig wurden, da dieser, obwohl leer, mit seinen 2t zulässigen Gesamtgewichtes zu dem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49t des LKWs, der leer war, dazu addiert wird. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, uns war klar, dass eine saftige Rechnung kommen würde. Der Bußgeldbescheid ist am heutigen Tag, den 23.03.2017 angekommen. Das sind 3 Monate und 20 Tage.
    Meine Fragen:
    Ist der Bußgeldbescheid verjährt ?
    Reicht es Einspruch einzulegen?
    Vielen lieben Dank im Voraus für Eure Bemühungen.

    1. bussgeldrechner.org

      30. März 2017 um 9:02

      Hallo Maren,
      in der Regel verjährt ein Bußgeldbescheid nach drei Monaten, allerdings können verschiedene – auch behördeninterne – Vorgänge die Verjährung unterbrechen. Ob dies auf Ihren Fall zutrifft, ist meist nur durch eine Akteneinsicht erkennbar. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. bjoern

    15. März 2017 um 18:01

    Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten, vom 09.03. zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 03.12. des Vorjahres. Dieser beinhaltet aber nicht nur das Bußgeld sondern auch Kosten des Verfahrens, womit der Betrag noch einmal erheblich steigt. Ich habe den Bescheid gestern zum ersten mal erhalten, ganz sicher. Was kann ich machen?

    1. bussgeldrechner.org

      16. März 2017 um 8:09

      Hallo bjoern,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  25. Sabine

    7. März 2017 um 14:05

    Schönen guten Tag ,
    Ich hatte im Jahre 2013 & 14 Bußgelder offen ,vereinbarte eine Ratenzahlung (wurde genehmigt ) , im Juni 2015 wurde ich bestraft wegen fehlenden Versichrungsschutz. Ich telefonierte mit der zuständigen Behörde ( immer die gleiche Sachbearbeiterin ) , sie sagte mir, “ ich gebe ihnen ein Aktenzeichen für alle offenen Bußgelder und sie schreiben „ua.“bei jeder Überweisung „!Ich zahle regelmäßig 10€ monatlich. Im Oktober bin ich fertig (dachte ich) , heute bekam ich ein Schreiben, wo sie mich auffordert , Bußgelder zu bezahlen, aus dem Jahre 2015 , unter anderem enthält das Schreiben die gleiche Aktennummer + Gebühren, will sie jetzt an die 900€ haben. Nicht aufgelistet, was ich monatlich bezahle.
    Was für ein Chaos, ich bin völlig fertig. 2015 waren 290€ . Hilfe!
    Vielen Dank im voraus ~ Mit freundlichen Grüßen, Sabine ~

    1. bussgeldrechner.org

      9. März 2017 um 9:27

      Hallo Sabine,
      in Ihrem Fall scheint es sinnvoll zu sein, sich erneut an die zuständige Sachbearbeiterin zu wenden und sich die Auflistung der Kosten erläutern zu lassen. Ist eine Klärung trotzdem nicht möglich, kann der Rat eines Anwalts sinnvoll sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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