Bußgeldbescheid: Frist berücksichtigen und Einspruch einlegen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 29. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, bzw. das ihm zugrunde liegende Verfahren? Welche Frist gilt bezüglich der Verjährung und des Einspruchs? Diese Fragen gehen vielen Autofahrern durch den Kopf, die sich nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wünschen, dass diese unannehmliche Episode schnell der Vergangenheit angehört. Wir informieren Sie im folgenden über die verschiedenen Fristen zum Bußgeldbescheid.

FAQ: Fristen beim Bußgeldbescheid

Welche Fristen sind im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid wichtig?

Besonders wichtig sind die Verjährungs- und die Einspruchsfrist. Sie haben z. B. immer nur 14 Tage (ab Erhalt) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Die Behörde hat drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu verschicken.

Was ist mit der Frist im Anhörungsbogen, gilt sie?

Eine Frist, innerhalb derer Sie den Anhörungsbogen verschicken müssen, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Fristen für Bußgeldbescheid beachten

Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate
Die Frist zur Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt drei Monate

Nach einem Verstoß gegen die Regeln aus StVO und aus dem Bußgeldkatalog läuft die Frist zur Verjährung, welche drei Monate beträgt. Die Frist für die Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also drei Monate nach dem Tag der Tat.

Wird der Bußgeldbescheid jedoch erst nach der Frist von drei Monaten zugestellt, so ist die zugrunde liegende Tat bereits verjährt – aber nur, sofern die Verjährungsfrist nicht entsprechend verlängert wurde.

Dies geschieht beispielsweise, wenn die zuständige Behörde bereits innerhalb der zunächst geltenden Bußgeldbescheid-Frist von drei Monaten einen Anhörungsbogen zugestellt hat. Die Frist zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann aber auch von Ihnen unbemerkt verlängert werden, wenn die Verfolgungsverjährung unterbrochen wird!

Somit ist ein Bescheid, der erst nach der vermeintlichen Verjährungsfrist zugestellt wird, laut Verkehrsrecht und OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) nicht zwingend bereits verjährt.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann unbemerkt erfolgen

Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden
Die Bußgeldbescheid-Frist kann durch die Verjährungsunterbrechung verlängert werden

Als Betroffener kann man somit nie sicher sein, dass die Tat bereits verjährt ist.

Erst durch eine Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen des Bußgeldverfahrens lassen sich Zweifel diesbezüglich aus dem Weg räumen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.

Im OwiG finden sich im Paragraph 33, „Unterbrechung der Verfolgungsverjährung“, die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema. Hier ist festgelegt, in welchen Situationen die Verjährungsfrist unterbrochen werden darf.

Einspruchsfrist zum Bußgeldbescheid

Wenn Sie schließlich den Bußgeldbescheid erhalten haben, haben Sie nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eher knapp bemessen, weswegen Sie bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids darüber nachdenken sollten, ob Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen wollen. Hilfe bei der Entscheidung bietet unser Bußgeldrechner, mit dem Sie bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheids ermitteln können, mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen.

So könnte beispielsweise ein Fahrverbot oder ein sehr hohes Bußgeld für manchen Autofahrer den Ausschlag geben, innerhalb der Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wenn die erwartbaren Punkte zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis führen werden, sollten Sie innerhalb der Bußgeldbescheid-Frist Einspruch einlegen. Auch für Fahranfänger in der Probezeit bietet sich dieses Vorgehen eventuell an.

Die Bußgeldbescheid-Einspruchs-Frist kann verlängert werden, wenn Sie beispielsweise den Bescheid nicht rechtzeitig erhalten haben, weil Sie im Urlaub waren. In diesem Fall wird das Verfahren auf Antrag des Betroffenen oder von seinem Anwalt wieder auf einen früheren Status zurückgesetzt. Die Frist zum Bußgeldbescheid-Einspruch beginnt von vorne.

Geblitzt – Fristen und Termine

Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid
Wer geblitzt wurde, erhält in der Regel innerhalb der Frist von drei Monaten einen Bußgeldbescheid

Die Frist nach einem Blitzer beträgt laut OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) drei Monate. Für die Behörde ist es jedoch manchmal schwierig, den Fahrer des geblitzten Autos zu ermitteln – und anders als in anderen Ländern (z.B. Österreich) muss in Deutschland bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer und eben nicht der Halter bei einem Verstoß gegen den Bußgeldkatalog bestraft werden.

Aus diesem Grund wird an den Halter eines geblitzten Fahrzeugs, den die Behörden mit Hilfe des Kennzeichen des Autos ermitteln können, ein Anhörungsbogen geschickt. Trifft dieser beim Beschuldigten ein, so ist die Verjährungsfrist laut OwiG unterbrochen und erneut hat die Behörde drei Monate Zeit, den Verkehrssünder aufzuspüren und ihm den Bußgeldbescheid zukommen zu lassen. Das Verfahren kann beliebig oft unterbrochen werden.

Wird Ihnen als Halter ein Anhörungsbogen zugeschickt, obwohl Sie zum entsprechenden Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren sind, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist nicht. In diesem Fall versucht die Behörde lediglich den Fahrer zu ermitteln.

Bei Missachtung der Bußgeld-Fristen droht ein Vollstreckungsverfahren

Die Bußgeldbescheid-Fristen sehen vor, dass Sie – sofern Sie nicht während der 14-tägigen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben – innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bußgeld bezahlen müssen. Das Geld sollte also spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheids auf dem Konto der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Ansonsten kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Die Bußgelder steigen dann nochmals: Es gilt nicht mehr das reguläre Bußgeld gemäß Bußgeldtabelle, sondern die Betroffenen müssen noch zusätzliche Verfahrenskosten entrichten, die der Behörde bei der Eintreibung ihrer Forderungen entstehen.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

344 Kommentare

  1. Alexander Z

    16. August 2018 um 20:19

    Hallo,

    ich wurde am 07.05.18 angehalten, der Bußgeldbescheid wurde am 25.07.18 ausgestellt, aber ich bekam ihn per förmlicher Zustellung (gelber Umschlag) am 09.08.18.

    Das wären doch genau zwei Tage länger als ein viertel Jahr, kann ich da ein Einspruch erheben!?

    Mit besten Grüßen
    Alex

    1. bussgeldrechner.org

      14. September 2018 um 17:06

      Hallo Alexander,

      entscheidend ist hierbei das Ausstellungsdatum. Der Bußgeldbescheid ist somit nicht verjährt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Sophie S.

    7. Mai 2018 um 22:14

    Hi liebes Team,
    Ich hoffe ihr könnt auch mir helfen!
    Ich bin mit einem Firmenwagen Anfang Dezember geblitzt worden. Mein Arbeitgeber (GmbH) hat einen Zeugenfragebogen erhalten datiert mit 29.12.2017. Anfang/Mitte Januar habe ich den Bogen gemeinsam mit meinem Arbeitgeber wahrheitsgemäß ausgefüllt und mich als Fahrer angegeben.
    Danach habe ich nichts mehr von den Behörden gehört bis jetzt ein Bußgeldbescheid kam datier mit dem 30.04.2018.
    Sehe ich das richtig, dass der Zeitraum bis zu der Verjährung überschritten wurde?

    Besten Dank euch & liebe Grüße!

    1. bussgeldrechner.org

      11. Mai 2018 um 15:27

      Hallo Sophie S.,

      in der Regel wird die Verjährung mit Versendung des Fragebogens gehemmt und beginnt erneut zu laufen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Thomas

    25. April 2018 um 14:26

    Sorrry …falscher Button und Mail ging ab.
    Weiter beim letzten Satz von #134.
    Sie parkte also vor unserem Haus auf der Strasse,(Zeugen vorhanden) nicht in der angegebenen Strasse auf dem Anhörungsbogen.
    Habe keine Verkehrsrechtschutz.
    Was kann ich machen?

    Danke im Voraus und Gruß Thomas

    1. bussgeldrechner.org

      8. Mai 2018 um 14:47

      Hallo Thomas,

      wenn Sie bereits bei der Bußgeldstelle Einspruch eingelegt haben, sollten Sie in der Regel die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten und in diesem Zuge Ihre Zeugen benennen. Ggf. wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  4. Thomas

    25. April 2018 um 14:20

    Liebes Bußgeldrechner-Team,

    gestern hatten wir ein Anhörungsbogen mit einem Verwarngeld von 20,-€ im Briefkasten.
    Tatvorwurf: „Verbotswidriges parken auf dem Gehweg“.
    ich bin der KFZ-Halter,aber unsere Tochter die Fahrzeugführerin.
    Sie parkte nicht auf dem Gehweg in unserer Nebenstrasse.
    Denn wir kennen dort die Parksituation und ärgern uns selbst über solch rücksichtsloses Verhalten.
    Grund hierfür ist,dass Vater /Opa dort wohnt und im Rollstuhl sitzt.
    Man kommt dann nicht an den Fahrzeugen vorbei.
    Als Zeuge steht Polizei und ein Mitarbeiter vom Ordnungsamt im Bogen.
    Ich war gleich beim Ordnungsamt und habe mündlich und dann auch schriftlich protestiert.
    Ein Beweisfoto konnte mir nicht vorgelegt werden.
    Zudem parkte unsere Tochter in der Strasse vor unserem Haus,n

  5. Otto

    3. April 2018 um 15:43

    Hallo, wenn im Dezember eines Jahres eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wird und im darauffolgenden Jahr der Bußgeldbescheid ausgestellt wird, welcher Bußgeldkatalog kommt dann zur Anwendung, von dem Jahr, in dem die Tat liegt oder vonn dem Jahr, in dem der Bußgeldbescheid ausgestellt wird? Besten Dank im Voraus für die Info.

    1. bussgeldrechner.org

      9. April 2018 um 8:03

      Hallo Otto,
      in der Regel ist für die Sanktionen der Tattag ausschlaggebend.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  6. Thomas

    23. März 2018 um 15:25

    Hallo,

    Ich bin am 14.12.2017 geblitzt worden.
    Ich war der Fahrer aber nicht der Halter.
    Der Halter bekam einen Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung, hier wurde vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht.
    Am 17.03.2018 habe ich nun einen Anhörungsbogen bekommen,der mit dem Datum 13.03.2018 versehen wurde.
    Welches Datum zählt nun?
    Zustellung oder Datum im Anhörungsbogen?
    Ist meine Ordnungswidrigkeit eventuell verjährt?

    Danke für eure Hilfe, Thomas

    1. bussgeldrechner.org

      23. März 2018 um 15:39

      Hallo Thomas,
      in der Regel ist in einem Bußgeldverfahren das Ausstellungsdatum ausschlaggebend.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  7. Dominik

    9. März 2018 um 19:12

    Hallo zusammen.

    Ich bin am 3.11.2017 auf einer Autobahn mit ca 30kmh zu schnell geblitzt worden.

    Muss ich noch mit einem Bußgeldbescheid rechenen?? (09.03.2018)
    Denke doch eher nicht, oder ??!!
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort/Hilfe !!

    LG Dominik

    1. bussgeldrechner.org

      12. März 2018 um 8:34

      Hallo Dominik,

      darüber können wir Ihnen keine Auskunft geben. Dies hängt mit der Bearbeitungszeit bei der zuständigen Behörde zusammen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  8. Denise

    9. März 2018 um 12:48

    Hallo liebes Team,

    ich bin am 04.12.17 möglicherweise geblitzt worden. Außerorts, begrenzt auf 70, Tachoanzeige ca. bei 110 – 120. Möglicherweise heißt, ich habe das Gerät gesehen, es hat aber nicht rot geblitzt und einen Bescheid habe ich bis heute auch nicht erhalten.
    Wie sieht das jetzt in etwa aus?

    1. bussgeldrechner.org

      12. März 2018 um 8:30

      Hallo Denise,

      wenn Sie bis heute noch nichts von der Behörde gehört haben, spricht dies dafür, dass Sie wohl nicht geblitzt wurden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  9. Heiko

    19. Februar 2018 um 10:28

    Hallo Team von Bußgeldrechner.org

    wie ich richtig verstanden habe fangen die 3 Monate der Verjährung erst an zu laufen an wenn der Zeugenfragebogen eingetroffen ist sofern der Zeitraum von 3 Monaten ab dem Blitzen noch nicht überschritten ist. Ist das richtig?
    Die zweite Frage: Wenn die 3 Monate mit dem ersten Schreiben des Zeugefragebogens erneut beginnen und ich angaben zum Halter mache, fangen die 3 Monate dann erneut an, da ab dann direkt gegen den Täter ermittelt wird oder zählt hier immer noch das Datum des ersten Poststempels des Zeugenfragebogens?

    Es geht für mich in erster Linie darum das Verfahren so lange hinaus zu zögern bis die 3 Monate um sind. Da es sich um ein Poolfahrzeug handelt und hier jeder wie eineiige Zwillinge aussieht meine letzte Frage:
    Wenn ich den Zeugenfragebogen ausfülle und aus versehen den Fahrer mit einem anderen verwechsel wird ja gegen diesen Ermittelt. Wenn nun, sagen wir 11,5 Wochen um sind und mir dann aber im nachhinein auffällt dass doch ein anderer Kollege gefahren ist und ich das bei der Polizei schriftlich melde wird ja das laufende Verfahren eingestellt und gegen den wirklichen Fahrer ermittelt. Wenn aber dieses Zweite Ermittlungsschreiben ausserhalb der 3 Monaten eintrifft (bzw. einen Poststempel nach diesem letzten Datum hat) ist doch das Verfahren bereits verjährt oder täusche ich mich da?
    Nicht dass ich dies anwenden würde, es geht nur um ein fiktives Beispiel das so oder ähnlich von einem Winkeladvokaten bei Tisch diskutiert wurde.

    Danke für eure Meinung und Hilfe

    1. bussgeldrechner.org

      28. Februar 2018 um 15:07

      Hallo Heiko,
      Einfluss auf die Verjährung hat grundsätzlich nur der Anhörungsbogen. Weitere Eventualitäten sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  10. Michael

    13. Februar 2018 um 17:55

    Am 15.10.2017 wurde ich im Auto meines Vaters mit 21Km/h außerorts geblitzt. Mein Vater hat im 11.2017 die Anhörung des Bußgeldverfahren bekommen und nur die persönlichen Daten bestätigt aber keine Angabe zur Tat abgegeben. Im Januar 2018 wurde mein Vater von der Polizei mit dem Blitzer Foto besucht, er hat das Foto gegenüber der Polizei bestätigt das ich dies sei. Am 13.02.2018 habe ich die förmliche Zustellung des Bußgeldbescheid per Post bekommen. Meine Frage, ist diese Tat verjährt oder wurde die Verjährung durch die geschilderten Handlungen der Ermittlungsbehörden unterbrochen?

    1. bussgeldrechner.org

      19. Februar 2018 um 9:08

      Hallo Michael,

      es ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist durch den Hausbesuch unterbrochen wurde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. Sarah

    2. Februar 2018 um 15:49

    Ich wurde am 24.11.2017 mit 21km/h zu schnell geblitzt. Am 16.02.2018 also in 2 Wochen wäre ich aus der Probezeit raus.. Meine Frage ist ob das Datum an dem ich geblitzt wurde entscheidend ist oder an denn Tag an dem ich den Bußgeldbescheid erhalte? Falls der Bußgeldbescheid dann nach dem 16.02.2018 ein geht, würden dann nicht die Strafen gelten, die man in der Probezeit bekommen würde (Probezeitverlängerung, Aufbauseminar)?

    1. bussgeldrechner.org

      12. Februar 2018 um 9:46

      Hallo Sarah,
      für die Auswirkungen des Verstoßes ist der Tattag entscheidend.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Emre

    2. Februar 2018 um 11:09

    Ich habe ein Bußgeldbescheid erhalten obwohl ich zu 100% nicht der Fahrer bin. Leider habe ich es versäumt innerhalb der Frist ein Einspruch einzulegen. heute habe ich eine Mahnung erhalten wonach ich das Geld bezahlen soll. Obwohl ich nicht der Fahrer bin, soll man mich auf einem Passbild identifiziert haben. Ist es jetzt trotzdem möglich gegen diese Mahnung vorzugehen , da ich definitiv nicht der Fahrer bin?

    1. bussgeldrechner.org

      12. Februar 2018 um 9:39

      Hallo Emre,
      ob es noch Möglichkeiten gibt, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. dirk

    23. Januar 2018 um 13:11

    Mein Sohn wurde am 14.10.17 in meinem Auto geblitzt. Ich bekam am 27.10.17 den Anhörungsbogen und am 15.01.18 den Bußgeldbescheid. Ist das Vergehen meines Sohnes für ihn verjährt?

    1. bussgeldrechner.org

      12. Februar 2018 um 7:50

      Hallo Dirk,
      wenn nicht irgendein Umstand die Verjährung des Bußgeldbescheides für Ihren Sohn unterbrochen hat, sollte dieser verjährt sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Stefan

    20. Januar 2018 um 21:46

    Ich wurde am 16.10.2017 mit einem Firmenfahrzeug wegen roter Ampel >1 sek geblitzt worden.
    Ich habe aber kein Anhörungsbogen erhalten, sondern ein Bußgeld, datiert zum 17.01.2018; Zugestellt am 20.01.2018 (also heute). Also, nach meiner Berechnung sind hier 3 Monate vorbei (16.11. / 16.12./16.01.).
    Hier heißt es 1 Monat Fahrverbot (trotz Probe?) + 2 Punkte.
    Kann ich hier Widerspruch auf Verjährung schreiben?
    Grüße Stefan

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2018 um 10:22

      Hallo Stefan,

      möglicherweise hat Ihr Arbeitgeber den Anhörungsbogen erhalten?
      Lassen Sie die Chance des Einspruchs ggf. anwaltlich prüfen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  15. Steffen G.

    17. Januar 2018 um 19:18

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Im Februar 2017 wurde ich durch die Polizei mit meinem lkw (also der meiner firma)kontrolliert und in diesem Zuge zwei Fahrzeit Überschreitungen festgestellt .bis gestern habe ich nie wieder was von der sache gehört .einen anhörungsbogen oder dergleichen habe ich nie bekommen .heute kam zu dieser Sache ein Bußgeld Bescheid .
    Ist der nicht viel zu spät.?
    Mfg Steffen

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2018 um 9:22

      Hallo Steffen G.,

      wenn in der Zwischenzeit keine weiteren Maßnahmen seitens der Behörde eingeleitet wurden (bspw. Anhörungsbogen an die Firma) ist das Vergehen eigentlich verjährt. Die Verjährung kann jedoch z.B. durch Verwaltungsakte unterbrochen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, dieser kann Akteneinsicht beantragen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  16. Peter

    15. Januar 2018 um 12:11

    Guten Tag,

    aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit bekam ich nun
    den Bußgeldbescheid. Die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre ist hier nicht ver-
    merkt. Ist der Strafumfang des Bescheides bindend oder kann da noch eine Verlänge-
    rung nachträglich stattfinden?
    Herzlichen Dank für eine schnelle Info.
    Peter

    1. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2018 um 8:42

      Hallo Peter,

      die Verlängerung der Probezeit erfolgt nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen. Eventuell ist eine Verlängerung bei Ihnen gar nicht vorgesehen.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Dietmar

    15. Januar 2018 um 0:15

    Hallo,

    bin am 16.09.17 in Österreich geblitzt worden. Zahlungsaufforderung kam am 03.01.2018.
    Ab wann ist dies verjährt?
    Danke und Grüße
    Dietmar.

    1. bussgeldrechner.org

      15. Januar 2018 um 11:21

      Hallo Dietmar,

      für Verkehrsdelikte in Österreich gilt in der Regel eine einjährige Frist.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  18. Jennifer

    9. Januar 2018 um 18:55

    Hallo,
    Ich habe jetzt seid einem Jahr meinen Führerschein das heißt ich bin noch in der Probezeit
    Jetzt zu meiner Fragen ich bin im Juni geblitzt worden mit toleranzabzug waren das genau 21 km/h. Das Bußgled wurde bezahlt. Am 08.01.18 kommt ein Brief auf dem Stand das ich jetzt an einem Aufbauseminar Teilnehemen muss. Ist das rechtlich gesehen „ok“?

    1. bussgeldrechner.org

      15. Januar 2018 um 10:45

      Hallo Jennifer,

      ja, das ist es. In der Probezeit wird zwischen A- und B-Verstößen unterschieden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h zählt als ein solcher A-Verstoß. In der Regel erfolgen neben den üblichen Sanktionen

      – bei erstem A-Verstoß: verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
      – bei zweitem A-Verstoß: offizielle Verwarnung und die Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, diese ist jedoch freiwillig
      – bei einem dritten A-Verstoß: Entzug der Fahrerlaubnis

      Das Team von bussgeldrechner.org

  19. Gim

    4. Dezember 2017 um 6:55

    Hallo,

    am 12.06.2017 wurde ich mit einem Firmenwagen geblitzt. Ende August habe ich den Anhörungsbogen erhalten. Da das Foto jedoch sehr schlecht war, war die Vermutung, dass evtl. ein Kollege an meiner Stelle gefahren ist. Dies habe ich auch so mitgeteilt.

    Ende September war dann erstmalig die Polizei vor der Tür bzgl. der Fahrerermittlung. Aber erst am 30.11.2017 hatten sie mich persönlich angetroffen.

    Nachdem ich weitere Fotos gesehen hatte, teilte ich dem Polizisten mit, dass ich wahrscheinlich doch der Fahrer bin und die Sache auf mich nehme. Dies interessierte den Beamten jedoch nicht. Er wollte 3 Namen potentieller Fahrer, die in der fraglichen Zeit bei mir waren.

    Diese habe ich ihm am 03.12.2017 gegeben. Auch wollte ich die Verantwortung erneut übernehmen.

    Nun meine Frage. Wenn die Kollegen nun einen Anhörungsbogen hierfür erhalten, wäre dieses Delikt dann nicht schon verjährt? Hätten die Kollegen etwas zu befürchten.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. bussgeldrechner.org

      11. Dezember 2017 um 10:41

      Hallo Gim,
      in der Regel sollte sollte der Tatbestand für Ihre Kollegen verjährt sein.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  20. Tim

    20. November 2017 um 17:45

    Hallo,
    Ich bin am 15.04.2017 in der Schweiz bei rot über eine Ampel gefahren. Heute am 20.11.2017 würde mir der Bescheid für ein Diziplinarverfahren zugestellt. Der Bescheid wurde am 16.11.2017 ausgestellt. Muss ich das Bußgeld bezahlen oder ist es aufgrund der langen Frist verjährt? Immerhin liegt schon über ein halbes Jahr zwischen Tat und der Bescheid Zustellung.

    1. bussgeldrechner.org

      1. Dezember 2017 um 13:40

      Hallo Tim,
      Geldbußen aus der Schweiz können bis zu drei Jahre lang vollstreckt werden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  21. Toni

    26. Oktober 2017 um 15:00

    Guten Tag,

    Ich soll Mitte April einen Parkverstoss begangen haben.
    Der Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid ist Anfang August zugestellt worden (8.8.)

    Kann ich nun schreiben dass die Verjährungsrist abgelaufen ist?

    1. bussgeldrechner.org

      13. November 2017 um 8:22

      Hallo Toni,

      Sie können grundsätzlich immer einen Einspruch einlegen. In Ihrem Fall scheint die Verjährungsfrist eingetreten.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  22. franc p.

    9. Oktober 2017 um 16:38

    ich habe einen bußgeldbescheid bekommen, wegen nicht angenommener Verwarnung. ich habe aber nie die verwarnung bekommen, so, daß ich sie weder bezahlen noch einspruch einlegen konnte. wo liegt denn die verjährung bei einer verwarnung, bzw wie komme ich dagegen an, da die verwarnung hier nie einging !
    gruß franc

    1. bussgeldrechner.org

      6. November 2017 um 9:40

      Hallo franc,

      Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. In der Regel verjähren solche Angelegenheit drei Monate nach Tattag. Eventuell handelt es sich lediglich um einen Fehler der ausstellenden Behörde.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Tanja

    30. September 2017 um 17:38

    Hallo,
    mein Sohn würde geblitzt. Halter des Fahrzeugs ist mein Mann. Er hat auch den Bogen ausgefüllt und mitgeteilt, dass er nicht der Fahrer war. Später kam ein Anhörungsbogen, wo mein Mann von seinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machte. Am nächsten Tag schon hatten wir einen Einstellungsbescheid im Briefkasten. Jetzt hat mein Sohn ein Anhörungsbogen bekommen. Ist das Verfahren nicht eingestellt?

    1. bussgeldrechner.org

      16. Oktober 2017 um 10:41

      Hallo Tanja,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  24. Dirk

    29. September 2017 um 8:19

    Hallo,
    mein Sohn hat mit meinem Fahrzeug am 07.06.17 auf einem Parkplatz geparkt, der zu einem Einkaufszentrum gehört. Auf mehreren Schildern wird darauf hingewiesen, dass man dprt als Kunde mit Parkscheibe dort zwei Stunden parken darf. Mein Sohn hatte die Parkzeit überschritten und bekam ein „Knöllchen“ in dem er aufgefordert wurde, 30 € an den Verwalter des Parkplatzes und der Gebäude zu bezahlen. Der Parkplatz ist frei zugänglich und nicht durch Schranken gesichert. Mein Sohn ignorierte fie Zahlungsaufforderung. Am 27.09.17 erhielt ich von der Betreiberfirma ein Schreiben, in dem ich aufgefordert wurde 35,10€ an sie zu bezahlen, ansonsten würde nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen die Angelegenheit an eine Anwaltskanzlei weitergegeben, um die Forderung einzutreiben. 5,10 € Kosten seien entstanden, um den Halter des Wagens zu ermitteln.
    Ist hier die 3 monatige Frist zur Verjährung schon überzogen? Ich bezweifle, ob dieses „Knöllchen“ überhaupt rechtsgültig ist.

    Vielen Dank vorab.

    1. bussgeldrechner.org

      16. Oktober 2017 um 10:35

      Hallo Dirk,
      die Knöllchen auf Supermarktparkplätzen werden meist von Firmen ausgestellt, die von den Pächtern beauftragt wurden. Allerdings haften in diesem Fall nur die Fahrer. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  25. Michl

    22. September 2017 um 12:06

    Hallo,
    Ich wurde am 30.5 mit überhöhter Geschwindigkeit außerorts geblitzt und bin aber nicht der Halter des Fahrzeugs sondern nur eingetragen als Fahrer. Der Halter hat am 29.6 einen anhörungsbogen geschickt bekommen und ich habe heute am 22.9 den Bescheid erhalten. Ich bin abzüglich Toleranz 41km/h zu schnell gewesen :(
    Gilt in dem Fall die Verjährungsfrist von drei Monaten? Oder wurde durch den anhörungsbogen die Frist verlängert?

    Grüße,
    Michl

    1. bussgeldrechner.org

      16. Oktober 2017 um 8:41

      Hallo Michl,
      eine Unterbrechung der Verjährung durch den Anhörungsbogen erfolgt in der Regel nur dann, wenn der vermeintliche Täter den Anhörungsbogen erhält. Allerdings können auch andere behördeninterne Maßnahmen zu einer Unterbrechung der Verjährung führen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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