Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: So geht’s!

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 6. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Frist, Form und Hinweise: So können Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen

Was sollten Sie beachten, wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten?
Was sollten Sie beachten, wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten?

Nach einer Ordnungswidrigkeit wie einem Geschwindigkeitsverstoß mit dem Auto stellt die zuständige Verwaltungs­behörde einen Bußgeldbescheid zu. Oft fragen sich Betroffene dann, was zu tun ist und ob Sie gegen die angedrohten Sanktionen doch noch etwas ausrichten können.

Wie aus zahlreichen Studien und Medienreportagen bekannt und er­sichtlich ist, können Bußgeldbescheide auch fehlerhaft sein, inhaltlich oder aber bezogen auf die zugrunde liegenden Messungen. Aus diesem Grund haben Sie zwei Wochen nach Erhalt des Dokuments Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Was Sie beachten müssen und wie das Ganze abläuft, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten. Tipp: Wann sich ein Einspruch lohnt, können sie kostenlos durch einen Bußgeldcheck ** prüfen.

FAQ: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Kann ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?

Ja, Sie können gegen jeden Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit schriftlich Einspruch einlegen. Eine Begründung hierfür benötigen Sie zunächst nicht. Die Bußgeldstelle muss bei einem fristgerecht erfolgten Einspruch stets den gesamten Sachverhalt erneut prüfen. Nicht immer aber lohnt ein Einspruch auch.

Bis wann muss ich Einspruch einlegen?

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung beträgt die Einspruchsfrist bei einem Bußgeldbescheid zwei Wochen. Erheben Sie gegen die angedrohten Sanktionen wie Punkte, Fahrverbot oder Bußgeld keinen fristgerechten Einspruch, wird der Bescheid rechtskräftig. Haben Sie die für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gesetzte Frist unverschuldet versäumt (z. B. bei Urlaub oder Krankenhausaufenthalt), kann im Einzelfall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Messfehler, inhaltliche Fehler im Bescheid, Härtefälle oder aber gar eine eingetretene Verjährung: Es gibt zahlreiche Aspekte, die bei einem Bußgeldbescheid einen Einspruch ausreichend begründen können (mehr dazu hier). Am Ende aber entscheidet der Einzelfall. Wollen Sie Ihre Chancen bei einem Einspruch realistisch einschätzen lassen, ist der Gang zu einem Anwalt für Verkehrsrecht empfehlenswert.

Was passiert, wenn man Einspruch einlegt?

Die Bußgeldbehörde wird den Sachverhalt erneut prüfen. Sie kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entweder akzeptieren, den Bescheid aufheben oder zumindest abändern, oder aber ablehnen. In letzterem Fall wird dann ein Gericht über die Sache entscheiden müssen. Näheres dazu lesen Sie hier.

Wie sollte ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aussehen?

Hier finden Sie ein kostenloses Muster, welches Sie für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwenden können. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Vorlage handelt.

Im Video – Alles zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Was Sie beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid beachten sollten, verrät dieses Video.
Was Sie beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid beachten sollten, verrät dieses Video.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid: Wann lohnt sich das?

Nach dem Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können das Bußgeld zahlen sowie die Maßnahmen wie Punkte oder ein Fahrverbot annehmen, damit der Bescheid rechtskräftig wird. Sie können jedoch auch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Einspruch erheben oder Widerspruch einlegen?

Wer Widerspruch einlegt, bezieht sich in der Regel auf das Sozial- oder Verwaltungsrecht, wohingegen der Einspruch im Steuer- oder Strafrecht eingelegt wird. Auch bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht heißt der korrekte Term „Einspruch einlegen“. Einen Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid gibt es demzufolge nicht. Dennoch: Sollten Sie Ihren gegen den Bußgeldbescheid erhobenen Einspruch fälschlicherweise als „Widerspruch“ ausweisen, werden die Behörden diesen dennoch bearbeiten.

Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt sich vor allem dann, wenn dieser fehlerhaft ist.
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt sich vor allem dann, wenn dieser fehlerhaft ist.

Wer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben möchte, sollte sich Bescheid vorher ganz genau ansehen. Wichtig ist, dass er Angaben zu Ihrer Person enthält. Sind andere vermeintliche Täter involviert, finden Sie auch deren persönliche Angaben wie Anschrift etc. im Bußgeldbescheid.

Neben dem Bußgeld und den Maßnahmen, die Sie erwarten, stehen auch die gesetzlichen Hintergründe sowie Vorschriften im Bußgeldbescheid. Der Abschnitt über die Beweismittel und Zeugen ist besonders wichtig, da Sie hier z. B. erfahren, welches Messgerät zum Einsatz kam. Einige Blitzer sind etwa fehleranfälliger als andere.

Ein Anwalt kann über Einsicht in die Messdaten bewerten, ob es bei der Messung vielleicht einen Fehler gab, der die Erfolgsaussichten bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vielleicht erhöhen könnte. Eine kostenlose Erstberatung erhalten Sie durch einen Bußgeldcheck **. Zudem enthält der Bescheid eine deutliche Benennung der Rechtsfolgen sowie weitere Hinweise. Eine Belehrung benennt die Möglichkeit, dass Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen können.

Tipp: Achten Sie auch auf die Verjährungsfristen im Bußgeldverfahren. Wenn die Verfolgungsverjährung bei der Zustellung des Bescheids bereits eingetreten war, kann es ebenfalls sinnvoll sein, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben. Tun Sie dies nicht, kann selbst ein solcher Bußgeldbescheid rechtskräftig werden.

Nähere Infos zur Verjährung beim Bußgeldbescheid finden Sie im folgenden Video:

Im Video erfahren Sie, was bei der Verjährung für einen Bußgeldbescheid zu beachten ist.
Im Video erfahren Sie, was bei der Verjährung für einen Bußgeldbescheid zu beachten ist.

In den folgenden Ratgebern finden Sie nähere Informationen dazu, wann sich bei einem Bußgeldbescheid ein Einspruch im Einzelfall lohnen kann – und wann vielleicht nicht:

Folgen von einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in der Regel drei Monate Zeit, um nach einer erfassten Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren einzuleiten und dem Beschuldigten den Bußgeldbescheid zuzustellen. Ist der Bescheid in der Zeit nicht eingegangen, tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein. Im Klartext bedeutet das: Ist der Bescheid nicht nach dieser Zeit in Ihrem Briefkasten gelandet, kann Sie die Behörde in der Regel nicht mehr für das Vergehen belangen. Jedoch kann die Verjährung auch einmalig unterbrochen werden.

Dies geschieht zum Beispiel, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den mutmaßlichen Verkehrssünder verschickt. Die Unterbrechung bedeutet dann, dass die Verjährung wieder von vorn beginnt und die Verwaltungsbehörde abermals drei Monate Zeit hat, um den Bußgeldbescheid zuzustellen.

Sie müssen in einem Anhörungsbogen übrigens keine Sie selbst belastenden Angaben zur Tat machen. Aus diesem Grund reicht es aus, wenn Sie nur Ihre persönlichen Informationen auf dem Anhörungsbogen vermerken bzw. bei Fehlern korrigieren und an die Bußgeldstelle zurücksenden.

Weiterführende Informationen zum Anhörungsbogen finden Sie in den folgenden Ratgebern:

Wann können Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
Wann können Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?

Ist dann schließlich der Bußgeldbescheid angekommen, kann Einspruch erhoben werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen. Der Zeitraum, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid im Briefkasten lag – also offiziell zugestellt wurde. Über das Datum der Zustellung wird eine entsprechende Zustellungsurkunde ausgestellt, die die Bußgeldbehörde erhält.

Wichtig dabei ist, den Briefumschlag aufzubewahren. Der darauf befindliche Poststempel dient als Beweis, wann der Bescheid bei Ihnen eintraf.

Erheben Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch, so wird die Behörde die Aktenlage nochmals genauestens prüfen. Sie müssen den Einspruch dabei zunächst noch nicht einmal begründen. Lehnt die Bußgeldstelle Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ab, so muss letztlich ein Gericht darüber entscheiden. Spätestens an diesem Punkt sollten Sie also eine ausreichende Begründung für den Einspruch benennen können. Da Laien in aller Regel keine umfassende Akteneinsicht erhalten und es so meist schwer ist, eine solche zu finden, sollten Sie im Zweifel einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Dieser kann umfassende Akteneinsicht erhalten. Zudem hilft seine Erfahrung dabei, mögliche Fehler im Bußgeldverfahren auszumachen, die die Erfolgschancen bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhöhen. Ihre Möglichkeiten für einen Einspruch können Sie durch einen kostenlosen Bußgeldcheck ** prüfen.

Nach dem gegen einen Bußgeldbescheid erhobenen Einspruch: So geht es weiter

Nach dem zum Bußgeldbescheid gehörenden Einspruch folgt oftmals die Hauptverhandlung
Nach dem zum Bußgeldbescheid gehörenden Einspruch folgt oftmals die Hauptverhandlung

Nachdem Sie also einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an die entsprechende Bußgeldstelle geschickt haben, prüft diese noch einmal den Sachverhalt. Zusätzlich kontrolliert sie die Form des Einspruchs. Das Verfahren wird auch als Zwischenverfahren bezeichnet.

Wer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchte, muss sich zudem im Klaren darüber sein, dass dieser auch verworfen werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde formale Fehler findet oder der Bescheid nach der zweiwöchigen Frist angekommen ist.

Weist die Bußgeldstelle den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ab, geht die Sache ans Gericht. Die Behörde kann in der Zwischenzeit auch noch weitere Zeugen befragen und Beweismittel sichten. Danach beginnt die Hauptverhandlung vor Gericht.

Im Gericht können Sie allein vorsprechen oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Sollten Sie sich für letzteres entscheiden, ist es wichtig, dass Sie alle Kosten hierfür genau kalkulieren. In der Gerichtsverhandlung wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch einmal geprüft. Zudem haben Sie hier die Chance, Ihre dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zugrunde liegende Begründung und das begangene Verhalten zu erklären. Das Urteil kann in unterschiedliche Richtungen verlaufen.

  • Ihr Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat ganz oder zumindest teilweise Erfolg. Sie können also vom Tatvorwurf freigesprochen oder die Sanktionen zumindest abgemildert werden.
  • Das Verfahren wird eingestellt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freispruch per se. Allerdings geht das Gericht in diesen Fällen davon aus, dass die Beweislast (zum Beispiel aufgrund von Messfehlern) nicht ausreichend ist.
  • Ihr gegen den Bußgeldbescheid erhobener Einspruch hat keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt in diesem Fall den Ihnen zugegangenen Bußgeldbescheid. Schlimmstenfalls können diese sogar noch verschärft werden, da im Bußgeldverfahren kein Verschlechterungsverbot greift.

Die folgende Infografik veranschaulicht den Ablauf des Bußgeldverfahrens (mit und ohne Einspruch gegen den Bußgeldbescheid):

Infografik zum Ablauf von einem Bußgeldverfahren
Infografik zum Ablauf von einem Bußgeldverfahren

Wem müssen Sie den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zukommen lassen?

Wer gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch erheben möchte, sollte dies möglichst per Brief bzw. Post tun. Die Verwaltungsbehörde, die als Adressat in Ihrem Bußgeldbescheid benannt wird, bekommt den Einspruch zugesendet. Sie können den Bußgeldbescheid-Einspruch auch an eine andere Behörde senden bzw. dort abgeben. Diese ist aber nicht verpflichtet, den Einspruch in der zweiwöchigen Frist an die richtige Behörde weiterzuleiten. Achten Sie also darauf, dass Sie, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid selbst Einspruch einlegen wollen, den richtigen Adressaten benennen. Achten Sie auch darauf, dass Sie das dem Bußgeldverfahren zugeordnete Aktenzeichen angeben, wenn Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch erheben. Auch dieses können Sie dem Bescheid selbst entnehmen.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann auch per Fax an die zuständige Bußgeldbehörde gesendet werden. Hierbei ist der Zeitpunkt wichtig, zu dem das Faxgerät der Behörde alle Daten von Ihrem Gerät empfangen und gedruckt hat. Wer per E-Mail gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen will, hat oftmals schlechte Karten. Die Rechtslage über die Online-Übermittlung ist derzeit noch unklar; einige Ämter erkennen es an, andere nicht. Im Zweifel sollten Sie also von dem Online-Einspruch gegen den Bußgeldbescheid besser absehen.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen: Kostenloses Muster zur Orientierung

Um Ihnen zumindest einen groben Überblick darüber zu geben, wie ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ungefähr aussehen könnte, stellen wir Ihnen im Folgenden ein kostenloses Muster zur Verfügung. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei nur um eine Vorlage handelt, die Sie noch individuell anpassen müssen.

Absender:

Herr/Frau Mustermann
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt

Adressat:

Zuständige Bußgeldstelle
Musterstraße xx
xxxxx Musterstadt

Datum tt.mm.jjjj

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Aktenzeichen xxxx)

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich lege hiermit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom tt.mm.jjjj ein. In diesem Bescheid wird mir vorgeworfen, _______________________________________ .

Zu meiner Entlastung möchte ich die folgenden Gründe anführen:

_______________________________________
_______________________________________
_______________________________________

Ich bitte Sie darum, mir den Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

Datum + Unterschrift

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Laden Sie sich das Muster von einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hier kostenlos herunter:

Einspruch gegen Bußgeldbescheid (.doc)

Einspruch gegen Bußgeldbescheid (.pdf)

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

Bildnachweise

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85 Kommentare

  1. Adian

    4. Juni 2017 um 17:05

    Am Freitag der 19.05.2017 kam der Bußgeldbescheid an, die 2 Wochen Frist für den Einspruch gilt also nur bis zum Freitag den 02.06.2017 bis 23:59? Oder kurz vorm nächsten Werktag, also bis Sonntag der 04.06.2017 23:59?

    1. bussgeldrechner.org

      7. Juni 2017 um 8:56

      Hallo Adian,

      die Frist gilt bis zum 2.5.17

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Daniela

    1. Juni 2017 um 15:56

    Mir wird vorgeworfen das Mobiltelefon beim Fahren aufgenommen zu haben.
    Geblitz würde ich aufgrund einer Geschwindigkeits Überschreitung von 11 km/h.
    Jedoch ist auf dem Bild nicht zu sehen, dass ich ein Handy verwende, lediglich das es durch einen Magneten am Radio befestigt ist.

  3. Melanie

    4. Mai 2017 um 19:01

    Hallo, mir wurde von einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, bin ich auf die Gegenfahrbahn ausgewichen.
    Der andere Verkehrsteilnehmer ist – um einen parkendem PKW zu umfahren – ebenfalls auf die Gegenfahrbahn gefahren und hat mich dadurch gerammt. Nun habe ich drei Wochen nach dem Unfall einen Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 174,00 erhalten, Begründung „Überholen bei unklarer Verkehrslage. Es kam zum Unfall.“ Als Zeuge wird der Unfallgegner benannt. Ist das wirklich Rechtens?
    LG Melanie

    1. bussgeldrechner.org

      11. Mai 2017 um 10:09

      Hallo Melanie,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Welches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie zusammen mi einem Rechtsanwalt abwägen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  4. Anna

    6. April 2017 um 11:33

    Hallo, ich wurde mit 22km/h außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt. Heute kam der Bußgeldbescheid an. Die Kosten belaufen sich auf 128,50 EUR. Allerdings ist kein Foto dabei.
    (Die Geldbuße erhöhte sich gemäß § 17 OWiG in Verbindung mit § 3 BKatV wegen einer Voreintragung im Fahreignungsregister).

    1) Ich möchte einfach das Foto dazu sehen. Muss ich hierfür einen „Einspruch“ einlegen und kommen dann Kosten auf mich zu? Oder wird mir dann einfach das Foto geschickt und dann zahle ich gern danach…
    2) Wie bekomme ich heraus, welche „Voreintragung im Fahreignungsregister“ hier gemeint ist?

    VG Anna

    1. bussgeldrechner.org

      13. April 2017 um 9:01

      Hallo Anna,
      Auskunft erhalten Sie bei der Zuständigen Bußgeldstelle. Unter Umständen müssen Sie dazu die Akteneinsicht beantragen. Dafür werden in der Regel 12 Euro berechnet. Bei einer elektronischen Übermittlung beträgt die Pauschale meist nur 5 Euro.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  5. ewald

    29. März 2017 um 9:00

    Ich wurde geblitzt und muss 15 € Bussgeld bezahlen. Damit wäre ich auch einverstanden, aber nicht mit dem Gebührenbescheid. Mir wurde kein Anhörungsbogen zugesandt, ging wohl an meine alte Adresse, trotz Postnachsende-Vertrages. Kann ich gegen die Gebühr Einspruch erheben ?

    1. bussgeldrechner.org

      30. März 2017 um 10:06

      Hallo Ewald,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  6. Max

    18. März 2017 um 12:02

    Hallo, welchen Grund hat es, wenn nicht alle Zeugen auf dem Bußgeldbescheid erwähnt werden?

    1. bussgeldrechner.org

      23. März 2017 um 9:09

      Hallo Max,
      vermutlich ist die Sachlage eindeutig, sodass die Benennung aller Zeugen nicht notwendig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie bei der zuständigen Behörde nachfragen.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  7. Andreas

    21. Februar 2017 um 20:31

    Hallo habe einen Bußgeldbescheid bekommen 44kmh zu schenken außerhalb geschlossener Ortschaft was 1 Monat Fahrverbot bedeutet bei dem Bescheid lag aber kein Anhöeungsbogen bei gefügt worden ist dies schon ein Fehler in der Form und somit der Bescheid nicht rechtens???

    1. bussgeldrechner.org

      23. Februar 2017 um 10:53

      Hallo Andreas,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung leisten und verweisen daher an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  8. Cansel

    20. Februar 2017 um 19:02

    Hallo,
    mein Vater ist über eine Rote Ampel um ca. 22:20 Uhr gefahren und wurde geblitzt. Die Ampel wechselte viel zu kurzfristig von grün zu rot. Das Problem ist, dass die Ampel um diese Uhrzeit immer viel zu schnell von rot zu grün oder von grün zu rot wechselt. Da dachte er das er es schafft wurde dennoch geblitzt. Aber nachdem er geblitzt wurde hat er angehalten und gewartet bis sie wider grün ist. Der Blitzer hat dies auch geblitzt. Das Auto hat also angehalten. Doch es war über dem weißen Streifen (Haltelinie). Muss er trotz halten das Bußgeld in Höhe von 118€ zahlen oder lohnt es sich Einspruch zu halten?

    LG Cansel

    1. bussgeldrechner.org

      23. Februar 2017 um 10:17

      Hallo,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Ein Rechtsanwalt kann einschätzen, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnen.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  9. Mike

    9. Februar 2017 um 16:46

    Hallo,

    im Dezember hatte ich in Essen in der City etwa 3-4 Stunden auf einem normalen Innenstadtparkplatz mit Parkscheinautomat geparkt ohne ein Parkticket gezogen zu haben
    (Asche auf mein Haupt). Natürlich hatte hatte das ein Knöllchen zur folge. So weit so gut. Einige Tage später bekam ich ZWEI Knöllchen von zwei unterschiedlichen Ordnungsamtsmitarbeitern unter Angabe von unterschiedlicher Benennung des Standortes (Einmal gegenüber Kirche, das zweite an Hausnummer sowieso, was eigentlich beides richtig ist) von jeweils 10 Euro. Das erste Knöllchen ziemlich zum Anfang der Parkzeit, das Zweite so nach zweidrittel der Parkzeit von 3-4 Stunden. Mir ist bekannt das man für ein und den selben Tatbestand nur einmal belangt werden kann und so überwies ich das erste Knöllchen 10 Euro und fügte bei der Überweisung neben dem Aktenzeichen beider Knöllchen noch hinzu das das man nicht zwei mal für ein und den selben Tatbestand belangt werden kann.
    Genau diesen Grund schrieb ich auch in dem Anhörungsbogen des Knöllchens und schickte das zum Ortungsamt.
    Anfang dieser Woche bekam ich einen Bußgeldbescheid über 38,50 Euro. Also Knöllchen von 10 Euro zuzüglich 25 Euro Kosten des Verfahrens und 3,50 Euro Gebühr.

    Beim Anruf bei der Busgeldstelle sagte man mir,das es sich ja um 2 verschiedene Tatbestände handele und auch die Ventilstände unterschiedlich gewesen sein. Außerdem hätten Sie keinen Anhörungsbogen bekommen.
    Das kann auf keinen Fall so gewesen sein, ich fahre das Fahrzeug alleine und habe nur EINMAL dort geparkt. Genau so habe ich den Anhörungsbogen vorschriftsmäßig ausgefüllt und an die richtige Adresse geschickt.
    Man sagte mir ich könnte Einspruch dagegen erheben.
    Hat so ein Einspruch Aussicht auf Erfolg oder kann das später noch erheblich teurer werden?

    Für eine Info wäre ich Ihnen sehr dankbar

    1. bussgeldrechner.org

      16. Februar 2017 um 9:52

      Hallo Mike,
      Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  10. Oliver

    31. Januar 2017 um 13:01

    Hallo,

    ich wurde Mitte November mit einem Mietwagen geblitzt. Die Mietwagengesellschaft hat mir Ende Dezember per Mail mitgetielt, dass sie einen Zeugenbefragungsbogen vom zuständigen Landkreis erhalten hat (Kopie war der Mail beigefügt) und meine Personalien weitergegeben hat. Die Behörde würde sich nun direkt mit mir in Verbindung setzen. Seitdem habe ich nichts mehr gehört. Ist es korrekt, dass die Verjährung Mitte Februar eintritt wenn ich bis dahin nichts vom Landkreis erhalten habe?

    1. bussgeldrechner.org

      9. Februar 2017 um 11:40

      Hallo Oliver,
      in der Theorie haben Sie mit Ihrer Berechnung Recht, allerdings können interne Vorgänge in der Behörde die Verjährung unterbrechen. Darüber hinaus sind in der Regel die Ausstellungsdaten von bescheid oder Anhörungsbogen entscheidend.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  11. Alex F

    29. Januar 2017 um 17:18

    Hallo,
    ich wurde mit dem gedrosselten Mofa meiner Freundin angehalten. Wir haben beide Prüfbescheinigungen und der Roller fährt 32 km/h.
    Die Polizei hat mich aus dem Verkehr gezogen und Anzeige erstattet weil das Tacho 40 angezeigt hat beim Test. Stichwort Tachoabweichung.
    Sie wollten den Roller nicht auf den Prüfatand stellen und sind mir auch nicht hinterhergefahren bevor sie mich angehalten haben. Allerdings haben wir keine Drosselbescheinigung. Würdet ihr mir dazu raten Einspruch einzulegen? Oder stillschweigend die Strafe hinzunehmen? Aus jugendlicher Dummheit habe ich schon 2 Anzeigen wegen fahren ohne Fahrerlaubnis und das letzte Mal musste ich 850 euro zahlen… ich will nicht wissen wie viel es jetzt wird….

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:23

      Hallo Alex,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  12. Natascha

    28. Januar 2017 um 16:30

    Am 2.10. wurde mein Fahrzeug mit 132 km/h bei 80er Sperrung auf der Autobahn geblitzt. Danach kamm ein Anhörungsbogen den ich leer zurück geschickt habe. Dann kam ein Bußgeldbescheid, zudem ich Einspruch eingelegt habe, dass ich nicht die Person auf dem Foto bin. Gestern kam (Ausstellungsdatum 25.01.) ein Schreiben, in dem eklärt wird, dass ich im Lichtbildvergleich eindeutig als Fahrzeugführerin zu Tatzeit identifiziert bin.
    Wie soll ich nun weiter vorgehen

    MfG

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 8:32

      Hallo Natascha,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  13. Marcel C.

    26. Januar 2017 um 23:16

    Hallo, ich fuhr am 08.01 gegen 5Uhr morgens Richtung Berlin, als ich durch eine Spurrille in Kombination mit schlechten Wetterverhältnissen ins Schleudern geriet auf einer 100% geraden Strecke. Letztendlich hat meine Stoßstange die Leitplanke geküsst. Ich habe den Polizisten erklärt wie es zum Unfall kam, diese bestanden jedoch darauf, dass es unangepasste Geschwindigkeit war (ich fuhr mit 80km/h in einer 130er Zone). Meine Frage ist nun, ob ich Einspruch erheben kann, mit der Begründung dass ich durch Unaufmerksamkeit nicht früh genug auf die Spurrillen reagieren konnte und ob das sinnvoll wäre? Ansonsten drohen sie mir mit 2 weiteren Jahren Probezeit und einem Aufbauseminar ( Bußgeld und Punkt nicht zu vergessen!).

    1. Burak

      27. Oktober 2017 um 18:59

      Und was ist nun passiert?Ich habe auch als Begründung “unangepasste Geschwindigkeit“, wollte aus Interesse fragen, ob die dein Einspruch anerkannt haben.

    2. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 9:10

      Hallo Marcel,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  14. Erik V.

    23. Januar 2017 um 14:06

    Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen wegen dem Fehlens der Umweltplakette. Ich habe vor Ort bereits meine Buße bezahlt, jedoch den Bußgeldbescheid bekommen, weil meine Unterschrift bei der Niederschrift fehlt (hab extra nachgefragt, ob noch etwas zu tun ist, wurde geantwortet, dass ich jetzt wieder fahren kann und falls man mich nochmal anhalten würde, könne ich den Durchdruck vorzeigen und müsse nichts weiter zahlen) und somit sich die Buße erhöht hat (Wohnaft in Österreich).
    Alle Angaben auf dem Bescheid stimmen, jedoch ist ein komplett anderes Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid angegeben.
    Nach Rücksprache mit dem Amt, würde bei einem Einspruch eine Lenkererhebung von dem Fahrzeug des angegebenen Kennzeichen vollzogen und dann vor Gericht entschieden wird.
    Lohnt es sich einen Einspruch einzuheben mit der Begründung, dass ich das PKW mit dem Kennzeichen XYZ, nicht gefahren bin?

    1. bussgeldrechner.org

      30. Januar 2017 um 9:58

      Hallo Erik,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  15. Dana P.

    17. Januar 2017 um 8:45

    Hallo,
    ich bin am 05.09. zu schnell gefahren.
    Am 08.12. kam ein Anhörungsbogen auf den ich nicht reagiert habe (wegen Verjährung)
    Auf dem Schreiben steht der 05.12., aber auf dem Briefumschlag der 07.12.
    Nun habe ich einen BußgeldBescheid bekommen.
    Darf ich Einspruch einlegen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Dana P.

    1. 05.12.war auch schon zu spät!

      3. August 2017 um 3:07

      Die Verjährungsfrist beginnt doch 1 Tag rückwirkend! Bis 04.12.hatte die Behörde Zeit, tja, vermasselt :)

    2. bussgeldrechner.org

      23. Januar 2017 um 12:38

      Hallo Dana,
      das Ausstellungsdatum ist ausschlaggebend. Möchten Sie dennoch Einspruch einlegen, halten Sie die Fristen ein und wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  16. Jörg P.

    9. Januar 2017 um 12:56

    Hallo ,
    ich habe mit einem Radlader eine Straßenlaterne angefahren ,dafür soll ich nun einen Punkt in Flensburg bekommen und 130 Euro Strafe zahlen !Ist das rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen
    Pfüller

    1. bussgeldrechner.org

      16. Januar 2017 um 11:08

      Hallo Jörg,
      dies klingt nach Sachbeschädigung. Wir bieten jedoch keine Rechtsberatung an und können Ihnen deshalb nicht sagen, ob dies rechtens ist oder nicht. Sollte Sie Zweifel hegen, kontaktieren Sie einen Anwalt.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  17. S., Florian

    21. Dezember 2016 um 13:11

    Hallo,
    ich habe vor einigen Wochen einen Bussgeldbescheid erhalten und erstmal durch meinen Anwalt Einspruch einlegen lassen. Ich bin nicht der Fahrer gewesen, konnte aber den Fahrer erst Wochen später erreichen. Kann ich trotz Einspruch und der Ablauf der Frist des Anhörungsbogen noch den Fahrer angeben und was passiert dann ?
    Vielen Dank im voraus

    1. bussgeldrechner.org

      27. Dezember 2016 um 9:49

      Hallo Florian,
      in Deutschland gilt Fahrerhaftung. Wenn Sie bereits angegeben haben, dass sie nicht der Fahrer waren, können Sie diesen noch angeben und damit zeigen, dass Sie bei der Identifizierung mithelfen. Damit können Sie einem möglichen Fahrtenbuch aus dem Weg gehen. Andernfalls lassen Sie sich über das weitere Vorgehen von ihrem Anwalt beraten.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  18. Burak O.

    11. November 2016 um 23:04

    hallo,
    habe am 21.09.2016 den bußgeldbescheid bekomme.
    Am 05.09.2016 genau 2 wochen später habe ich den wiederruf geschickt.
    Der wiederruf ging aber am 06.09.2016 bei der behörde ein.
    Also wurde er um 1 tag überstritten.
    Jetzt bekam ich ein schreiben, dass die Frist abgelaufen ist.
    Kann ich noch etwas dagegen unternehmen?
    Gibt es ein Schlupfloch??? Bitte dringend um hilfe.

    Liebe grüße
    Burak

    1. bussgeldrechner.org

      14. November 2016 um 8:59

      Hallo Burak,
      leider lässt sich da nichts machen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde eintreffen, sonst ist die Frist abgelaufen und der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  19. Dieter N.

    3. November 2016 um 9:48

    Ich bin auf der Autobahn mit 138 kmh geblitzt worden, obgleich nur 100 kmh er-
    laubt waren: Schild übersehen, das Blitzen nicht bemerkt weiter gefahren!
    Bussgeldbescheid erhalten und zwischenzeitlich bezahlt.
    nach 950 m Fahrtstrecke und 1 Minute Fahrzeit ein zweites Maal geblitzt
    worden und eine zweiten Bussgeldbescheid unter einem anderen AZ erhalten!
    Das kann doch wohl nicht angehen????

    1. bussgeldrechner.org

      7. November 2016 um 8:26

      Hallo Dieter,
      welche Möglichkeiten Sie haben, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren, bringen Sie bei einem Verkehrsrechtsanwalt in Erfahrung. Prinzipiell können Sie immer Einspruch gegen das Schreiben einlegen, wenn Sie die Frist von 14 Tagen nach Zustellung einhalten.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  20. Gerhard B.

    18. Juli 2016 um 11:43

    Ich bin am 6.6.16 um 23:53 Uhr mit meinem PKW
    auf der Raderhochbrücke von Kiel kommend geblitzt worden und habe einen Bußgelbescheid über 148,50€ erhalten. Mir wird vorgeworfen die Geschwindigkeit über 34 km/h überschritten zu haben. Auf der Brücke befindet sich lediglich eine Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst 80 darunter 7,5t, dann etwas später 60 wieder mit dem Zusatz 7,5t. Es gibt kein Schild, dass eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen für alle Verkehrsteilnehmer ausweist.

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