Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie sich bei einem Anhörungsbogen verhalten sollten

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen und damit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – also geltendes Verkehrsrecht – verstoßen hat, dem droht ein Bußgeldbescheid.

Doch noch bevor dieser im Briefkasten liegt, erreicht u. a. geblitzte Verkehrssünder ein Anhörungsbogen. Die zuständigen Behörden ermitteln durch ihn den tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt.

Zudem bietet das Formular dem Betroffenen die Möglichkeit, zum Geschehen Stellung zu nehmen und entsprechende Angaben zu machen.

Nach Paragraf 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) existiert in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerhaftung. Das bedeutet: Der Fahrer eines Kfz muss nachweisen, dass er nicht für die Verursachung des Verkehrsverstoßes verantwortlich war, wenn er eine Haftung verhindern möchte.

Häufig werden Kraftfahrzeuge nicht vom Halter selbst, sondern einer anderen Person gelenkt. Der Fahrer ist oftmals nicht auszumachen, der Halter hingegen – anhand des amtlichen Kennzeichens – schon. Da die Polizei seiner sehr viel unproblematischer habhaft werden kann, erhält der Halter oftmals auch zuerst den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.

Weitere Informationen zum Anhörungsbogen

FAQ: Anhörungsbogen

Was ist ein Anhörungsbogen?

Ein Anhörungsbogen wird von der Bußgeldstelle verschickt, wenn diese einen Kfz-Fahrer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Der Betroffene kann diesen nutzen, um Angaben zu dem Vorfall zu machen.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Hier erfahren Sie, wie ein Anhörungsbogen aufgebaut ist und welche Angaben dieser enthält.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Welche Angaben in einem Anhörungsbogen verpflichtend gemacht werden müssen, erfahren Sie hier.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit: wie sieht er aus?

Die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren fasst zunächst alle im Rahmen des Verstoßes bedeutsamen Fakten zusammen. Dazu gehören z. B. in der Regel:

  • der zur Last gelegte Tatbestand (Vorwurf)
  • Ort der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Zeitpunkt der Deliktes
  • Höhe des anstehenden Bußgeldes
  • Namen der Zeugen (in der Regel: Polizeibeamte)
  • eventuell Beweismittel (z. B. Blitzerfoto bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schreibt in Paragraf 55 vor, dass Verkehrssündern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Sache zu äußern.

Achtung: Wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt, ist von großer Bedeutung, dass sich der Vorwurf gegen Sie konkret (also eine bestimmte Person) richtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter.

Wann kommt es zur Anhörungsbogen-Verjährung?

Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.
Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.

Kann es beim Anhörungsbogen zur Verjährung kommen?

Und wenn ja: Wie lang dauert die Frist?

Für die Versendung eines Bußgeldbescheides haben die Behörden für gewöhnlich 3 Monate Zeit.

Die Frist beginnt mit dem Tatzeitpunkt.

Verschickt sie jedoch einen Anhörungsbogen vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wird die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG unterbrochen. Die Frist beginnt erneut und umfasst in der Regel wieder 3 Monate.

Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Tattag. Die Verjährungsfrist endet nach drei Monaten. Der letzte Tag der Verjährungsfrist geht dem Tattag um einen Tag voraus. An einem Beispiel verdeutlicht bedeutet dies: Wurden Sie am 24. September geblitzt und der Anhörungsbogen erst am 24. Dezember angeordnet, ist die Frist bereits verstrichen. Der letzte Tag der Verjährungsfrist wäre demnach der 23. Dezember. Für die begangene Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel nicht mehr belangt werden.

Einen Sonderfall stellt die Anhörung in einem Bußgeldverfahren dar, in dem kein persönlicher Vorwurf formuliert wurde. Unter diesen Umständen wird die Verjährung nicht durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen.

Kann eine Verjährung mehrmals unterbrochen werden? Nein! Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dies nur maximal einmal möglich ist. Wurden Sie bereits vor Ort – zum Tatzeitpunkt – angehört, führt ein per Post erhaltener Anhörungsbogen nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Und für wen gilt die Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn der Halter nicht gefahren ist? Entscheidend ist, welche Person im Anhörungsbogen vermerkt ist. Meist ist das der Halter des Fahrzeugs. Für den tatsächlichen Verkehrssünder ist die Frist damit nicht unterbrochen.

Eine gesetzliche Frist zum zurücksenden des Anhörungsbogens gibt es im Übrigen nicht, auch wenn das Schreiben vom Ordnungsamt dies andeutet.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Egal, ob eine rote Ampel überfahren, den Mindestabstand nicht eingehalten oder von einem Blitzer erfasst, der Anhörungsbogen kommt in der Regel auf Sie zu. Sie sollen ihn häufig binnen 1 Woche ausfüllen und zurückschicken. Doch müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren überhaupt ausfüllen?

Laut Paragraf 111 OWiG sind Verkehrssünder zur Angabe ihrer Personendaten verpflichtet. Der Anhörungsbogen muss daher mit den entsprechenden Informationen an die Verwaltungsbehörde zurückgehen.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.

Sie sind hingegen nicht verpflichtet dazu, Angaben zur Sachen machen bzw. den Verstoß zuzugeben, da sich niemand selbst bezichtigen muss.

Und auch, wenn Sie nahe Verwandte belasten müssten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Passiert das häufiger, muss allerdings mit anderen Ahndungen gerechnet werden. Die Behörden können nach § 31a StVZO beispielsweise die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Dies passiert jedoch vergleichsweise selten.

In diesem Fall ist der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, innerhalb eines definierten Zeitraums jede gefahrene Strecke sowie den Fahrtanlass festzuhalten. Als eine weitere Sanktion kann durch die Missachtung des Anhörungsbogens die Vorladung zur Polizei oder Bußgeldstelle zur Vernehmung drohen.

Doch auch wenn Sie den Anhörungsbogen nicht oder nur teilweise beantworten, den Bußgeldbescheid umgehen, können Sie hierdurch nicht. Er kommt nach allerspätestens 3 Monaten. Die Zahlung der Strafe ist daher unumgänglich.

Anhörungsbogen nicht erhalten – trotzdem Bußgeld zahlen?

Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.
Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.

In einigen Fällen ist das Beweismittel (wie z. B. das Blitzerfoto) so eindeutig, dass es keiner Vorermittlung durch die Behörden bedarf.

Hierzu zählt auch, wenn der Verkehrssünder bereits vor Ort angehalten und von der Polizei befragt wurde. Achtung: Sie haben das Recht zu schweigen!

Von diesem sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie mit einem Rechtsanwalt Einspruch gegen das Verfahren einlegen möchten.

Zudem besteht auch immer die Möglichkeit, dass ein Anhörungsbogen bei der Zustellung verloren gehen kann. Kann die Behörde nachweisen, den Brief rausgeschickt zu haben, ist die Unterbrechung der Verjährung gültig.

Zur Zustellung eines Anhörungsbogens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderen Delikten muss es daher nicht zwingend kommen. Der Bußgeldbescheid ist in diesen Fällen auch ohne Anhörungsbogen gültig. Ihm muss Folge geleistet werden.

Zur Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen und ein Zeugenfragebogen sind nicht identisch. Bei letzterem weiß die Behörde bereits darum, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist.

Sie wollen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen? Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum haben Sie hierzu die Möglichkeit. Er bedarf der Schriftform. Worauf dabei zu achten ist und wie Sie sich im konkreten Fall gegenüber den Behörden zu verhalten haben, bringen Sie bei einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Erfahrung. Er informiert Sie über Ihre Möglichkeiten und die weiteren Schritte.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

171 Kommentare

  1. Thomas

    27. Juni 2016 um 23:26

    Hallo, ich habe heute einen Anhörungsbogen erhalten. Ich bin aus der Prpbezeit schon länger raus. Bin insgesamt außerorts 22 km/h zu schnell gefahren. Jetzt müssten mir ein Punkt und 70 Euro Strafe drohen ist das richtig?

    1. bussgeldrechner.org

      4. Juli 2016 um 8:32

      Hallo Thomas,
      der Bußgeldkatalog sieht diese Ahndung vor, korrekt. Sind Sie in der Vergangenheit bereits häufiger durch Geschwindigkeitsdelikte aufgefallen, müssen Sie ggf. mit höheren Sanktionen wegen Beharrlichkeit rechnen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  2. Martin

    25. Juni 2016 um 16:41

    Hallo, habe heute einen Anhörungsbogen erhalten. Ich war 29km innerorts zu schnell. Es fehlt jedoch komplett der Punkt „Höhe des anstehenden Bußgeldes“. Somit weiß ich nicht wie teuer der Spaß wird. Ist damit der Anhörungsbogen fehlerhaft und nichtig? Wie gehe ich hier vor?

    1. bussgeldrechner.org

      27. Juni 2016 um 8:31

      Hallo Martin,
      meistens flattert der Anhörungsbogen vor dem Bußgeldbescheid ins Haus. Der Anhörungsbogen ermöglicht es Ihnen, sich zur Tat zu äußern. Sie müssen darin Angaben zu Ihrer Person machen, allerdings steht es Ihnen frei die restlichen Fragen zu beantworten. Der Bußgeldbescheid müsste bei Ihnen also noch eintreffen und zwar bis zum 24. September 2016 (falls der Anhörungsbogen am 25. Juni 2016 erhalten wurde). Falls dieser Ihnen bis dahin nicht vor liegt, ist der Verkehrsverstoß verjährt.
      Ansonsten droht Ihnen ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  3. Benjamin

    22. Juni 2016 um 19:10

    Hallo zusammen, mir wird vorgeworfen weniger als 5/10 des erfoderlichem Mindestabstand eingehalten zu haben. Es waren 50 Meter nötig und ich habe nur 26 Meter eingehalten… Das sind aber mehr als 5/10!
    Dürfen die da abrunden?
    Viele Grüße
    Benjamin

    1. bussgeldrechner.org

      27. Juni 2016 um 9:52

      Hallo Benjamin,
      Sie haben innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Zeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
      Das Team von bussgeldrechner.org

    2. bussgeldrechner.org

      27. Juni 2016 um 9:45

      Hallo Benjamin,
      Bei Tempo 100 ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Weniger als 5/10 des Tachowertes liegen allerdings erst vor, wenn Sie weniger als 25 Meter Sicherheitsabstand eingehalten haben. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, sollten Sie sich einem Rechtsanwalt anvertrauen. Dieser kann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Dilan

    26. Mai 2016 um 5:10

    Hallo zusammen,

    ich wurde am 10.03.2016 geblitzt (außerhalb geschl. Ortschaft 22 kmh zu schnell, erlaubt waren 60 kmh, nach Toleranzabzug mit 82 kmh gefahren).

    Am 22.03.2016 kam der Brief „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Habe bis heute den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt, da drin steht „Sie sind in jedem Fall verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen zu berichtigen oder zu vervollständigen, jedoch nur, soweit diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind.“

    Die Angaben sind richtig und vollständig! Deshalb habe ich den Bogen nicht zurückgeschickt. Habe aber bis heute kein Bußgeldbescheid erhalten… also in dem Brief stehen keine Beträge.

    Kommt da noch ein Brief mit Angabe eines Betrages?
    Am 22.06.2016 ist die Sache doch schon verjährt oder?
    Musste ich den Bogen doch zurückschicken?

    Vielen Dank für Ihre Rückinfo!

    Lg Dilan

    1. bussgeldrechner.org

      30. Mai 2016 um 10:23

      Hallo Dilan,
      gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 111) sind Sie dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen in jedem Fall zurückzuschicken und das innerhalb einer Woche nach Zustellung. Angeben müssen Sie mindestens die Angaben zu Ihrer Person. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung – verlängert Sie also. Die in der Regel dreimonatige Frist beginnt ab Zustellung wieder von vorne. Erhalten Sie bis zu 22.6. kein Bußgeldbescheid, ist die Ordnungswidrigkeit vermutlich verjährt. Bei weiteren Fragen, zum Beispiel ob es sich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, wenden Sie sich bestenfalls an einen Verkehrsrechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  5. Heike

    20. Mai 2016 um 20:42

    Ich habe heute (20.5.) einen Anhörungsbogen erhalten, dass ich am 21.2. eine rote Ampel übersehen habe. Ist das nicht schon verjährt? Wie verhalte ich mich da jetzt? Kann ich den Bogen ignorieren?
    Danke und liebe grüße
    Heike

    1. bussgeldrechner.org

      23. Mai 2016 um 8:24

      Hallo Heike,

      Verjährung tritt nach drei Monaten ein. Dabei ist zu beachten, dass auch behördeninterne Vorgänge zu einer Unterbrechung führen können. Wie Sie im Ratgeber lesen können, darf ein Anhörungsbogen nicht ignoriert werden. Sie müssen jedoch keine Angaben zum Vorwurf machen. Kontaktieren Sie bei Unsicherheit einen Anwalt.

      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Timo

    27. April 2016 um 7:51

    Hallo, am 12.02.16 habe ich eine Anhörung im Bußgeldkatalog bekommen in dem mir vorgeworfen wird bei 148 km/h einen Abstand von 20 Meter gehabt zu haben. Diesen habe ich natürlich nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt. Da das Foto sehr undeutlich ist, habe ich geschrieben, dass ich mir nicht erklären kann wer gefahren ist. (Geschäftswagen) Kann mir kurz jemand sagen ab wann die Verjährungsfrist beginnt ??? So wie ich die Kommentare hier so lese, müsste es der 11.05.2016 sein.

    Danke und Gruß Timo

    1. bussgeldrechner.org

      2. Mai 2016 um 9:09

      Hallo Timo,
      Ihre Annahme ist korrekt. Entscheidend für die Verjährung ist der Tag, der dem Vergehen vorausgeht. Die Frist läuft in Ihrem Fall also am 11.05.2016 ab.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Linda

    23. April 2016 um 17:08

    Hallo ich habe eine Frage ich hab einen Anhörungsbogen bekommen das ich mit 81 km h geblitzt wurde innenorts allerdings lag kein Foto bzw Beweismittel mit drin wie reagier ich jetzt am besten ? Droht mir 1 Monat Fahrverbot? Soll ich Einspruch erheben und nach einem Bild verlangen … lg

    1. bussgeldrechner.org

      25. April 2016 um 8:40

      Hallo Linda,
      Lagen Sie mindestens 31 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, drohen Ihnen ein einmonatiges Fahrverbot, 160 Euro Bußgeld und 2 Punkte. Das Fahrverbot kann auch bei geringeren Tempoüberschreitungen kommen, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten bereits das zweite Mal mit mindestens 26 km/h zu viel auffällig wurden. Sie haben prinzipiell immer die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Wenden Sie sich hierzu an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir dürfen leider keine Rechtsauskünfte erteilen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. Dirk P.

    17. April 2016 um 7:58

    Guten Tag,

    ich habe einen „Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren“ erhalten. Ich bin nicht der Halter des Fahrzeugs, sondern ein Mitarbeiter des Halters und bin der Fahrzeugführer. Auf dem Foto bin ich allerdings nicht erkennbar. Wie kommt die Behörde an meinen Namen ? Ich habe gelesen das ein „Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren“ immer an den Halter zuerst geht. Nutzen diese eventuelle Fotos aus anderen Delikten , z.b. Blitzerfotos ? Ich frage das weil ich mir nicht sicher bin ob ich auf den Bogen reagieren soll.

    Vielen Dank LG D-Pick

    1. Timo

      27. April 2016 um 8:00

      Hallo Dirk,
      als Datenschutzbeauftragter einiger Konzene würde ich Dir mal den Tipp geben bei Deinem Halter nachfragen ob er die Daten entsprechend an die Behörde weitergegeben hat. Wenn dem so ist, würde ich Ihm erst eimal auf den Datenschutzverstoß hinweisen denn hier ist es dann zur unberechtigten Weitergebabe von Personenbezogenen Daten an Dritte (gemäß BDSG) gekommen.
      Gruß Timo

      1. Robert M.

        8. Oktober 2017 um 20:33

        Blödsinn. Datenschutzbeauftragter: Informier dich bitte mal. Der Halter des Fahrzeugs MUSS um weiteren Ermittlungen nicht zum Opfer zu fallen, die Daten des Fahrzeugführers Preis geben. Ansonsten wird er eventuell sanktioniert. Welcher Arbeitgeber würde sich für seine Angestellten eine finanzielle Kugel einfangen? Sich eine Fahrtenbuchpflicht auferlegen lassen? Nur weil keine Halterhaftung in Deutschland existiert, kann man nicht einfach die Daten zurückhalten.

        Ach und Liebes Bußgeldrechner-Team: Der Anhörungsbogen kann problemlos ignoriert werden, sofern die personenbezogenen Daten des Täters aufgeführt sind. Name, Geburtstag- und Ort usw. Wenn das alles bereits aufgeführt ist, muss man den Anhörungsbogen nicht zurück senden sondern kann der Dinge, die da kommen harren.

        Paragraph 111 OWiG ist ja schon erfüllt, wenn der Behörde die Daten schon vorm Anhörungsbogen vorlagen.

    2. bussgeldrechner.org

      18. April 2016 um 9:23

      Hallo Dirk,

      wir können nicht ermessen, wie Die Behörde auf Sie gekommen ist. Jedoch wird diese alle ihr zugänglichen Informationen nutzen, um den Täter zu ermitteln. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass auch ältere Blitzerfotos genutzt werden.

      Das Team von bussgeldrechner.org

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