Anhörungsbogen ausfüllen oder ignorieren?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wie Sie sich bei einem Anhörungsbogen verhalten sollten

Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vorgeschrieben.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen und damit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) – also geltendes Verkehrsrecht – verstoßen hat, dem droht ein Bußgeldbescheid.

Doch noch bevor dieser im Briefkasten liegt, erreicht u. a. geblitzte Verkehrssünder ein Anhörungsbogen. Die zuständigen Behörden ermitteln durch ihn den tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt.

Zudem bietet das Formular dem Betroffenen die Möglichkeit, zum Geschehen Stellung zu nehmen und entsprechende Angaben zu machen.

Nach Paragraf 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) existiert in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerhaftung. Das bedeutet: Der Fahrer eines Kfz muss nachweisen, dass er nicht für die Verursachung des Verkehrsverstoßes verantwortlich war, wenn er eine Haftung verhindern möchte.

Häufig werden Kraftfahrzeuge nicht vom Halter selbst, sondern einer anderen Person gelenkt. Der Fahrer ist oftmals nicht auszumachen, der Halter hingegen – anhand des amtlichen Kennzeichens – schon. Da die Polizei seiner sehr viel unproblematischer habhaft werden kann, erhält der Halter oftmals auch zuerst den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren.

Weitere Informationen zum Anhörungsbogen

FAQ: Anhörungsbogen

Was ist ein Anhörungsbogen?

Ein Anhörungsbogen wird von der Bußgeldstelle verschickt, wenn diese einen Kfz-Fahrer einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt. Der Betroffene kann diesen nutzen, um Angaben zu dem Vorfall zu machen.

Wie sieht ein Anhörungsbogen aus?

Hier erfahren Sie, wie ein Anhörungsbogen aufgebaut ist und welche Angaben dieser enthält.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Welche Angaben in einem Anhörungsbogen verpflichtend gemacht werden müssen, erfahren Sie hier.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit: wie sieht er aus?

Die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren fasst zunächst alle im Rahmen des Verstoßes bedeutsamen Fakten zusammen. Dazu gehören z. B. in der Regel:

  • der zur Last gelegte Tatbestand (Vorwurf)
  • Ort der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit
  • Zeitpunkt der Deliktes
  • Höhe des anstehenden Bußgeldes
  • Namen der Zeugen (in der Regel: Polizeibeamte)
  • eventuell Beweismittel (z. B. Blitzerfoto bei Geschwindigkeitsüberschreitung)

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) schreibt in Paragraf 55 vor, dass Verkehrssündern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich zur Sache zu äußern.

Achtung: Wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt, ist von großer Bedeutung, dass sich der Vorwurf gegen Sie konkret (also eine bestimmte Person) richtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter.

Wann kommt es zur Anhörungsbogen-Verjährung?

Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.
Die Anhörungsbogen-Verjährung kommt in der Regel nach 3 Monaten.

Kann es beim Anhörungsbogen zur Verjährung kommen?

Und wenn ja: Wie lang dauert die Frist?

Für die Versendung eines Bußgeldbescheides haben die Behörden für gewöhnlich 3 Monate Zeit.

Die Frist beginnt mit dem Tatzeitpunkt.

Verschickt sie jedoch einen Anhörungsbogen vor dem Ablauf der Verjährungsfrist, wird die Verjährung nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG unterbrochen. Die Frist beginnt erneut und umfasst in der Regel wieder 3 Monate.

Die Verjährungsfrist beginnt bereits mit dem Tattag. Die Verjährungsfrist endet nach drei Monaten. Der letzte Tag der Verjährungsfrist geht dem Tattag um einen Tag voraus. An einem Beispiel verdeutlicht bedeutet dies: Wurden Sie am 24. September geblitzt und der Anhörungsbogen erst am 24. Dezember angeordnet, ist die Frist bereits verstrichen. Der letzte Tag der Verjährungsfrist wäre demnach der 23. Dezember. Für die begangene Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel nicht mehr belangt werden.

Einen Sonderfall stellt die Anhörung in einem Bußgeldverfahren dar, in dem kein persönlicher Vorwurf formuliert wurde. Unter diesen Umständen wird die Verjährung nicht durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen.

Kann eine Verjährung mehrmals unterbrochen werden? Nein! Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass dies nur maximal einmal möglich ist. Wurden Sie bereits vor Ort – zum Tatzeitpunkt – angehört, führt ein per Post erhaltener Anhörungsbogen nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Und für wen gilt die Unterbrechung der Verjährungsfrist, wenn der Halter nicht gefahren ist? Entscheidend ist, welche Person im Anhörungsbogen vermerkt ist. Meist ist das der Halter des Fahrzeugs. Für den tatsächlichen Verkehrssünder ist die Frist damit nicht unterbrochen.

Eine gesetzliche Frist zum zurücksenden des Anhörungsbogens gibt es im Übrigen nicht, auch wenn das Schreiben vom Ordnungsamt dies andeutet.

Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?

Egal, ob eine rote Ampel überfahren, den Mindestabstand nicht eingehalten oder von einem Blitzer erfasst, der Anhörungsbogen kommt in der Regel auf Sie zu. Sie sollen ihn häufig binnen 1 Woche ausfüllen und zurückschicken. Doch müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren überhaupt ausfüllen?

Laut Paragraf 111 OWiG sind Verkehrssünder zur Angabe ihrer Personendaten verpflichtet. Der Anhörungsbogen muss daher mit den entsprechenden Informationen an die Verwaltungsbehörde zurückgehen.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht vollumfänglich beantworten.

Sie sind hingegen nicht verpflichtet dazu, Angaben zur Sachen machen bzw. den Verstoß zuzugeben, da sich niemand selbst bezichtigen muss.

Und auch, wenn Sie nahe Verwandte belasten müssten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Passiert das häufiger, muss allerdings mit anderen Ahndungen gerechnet werden. Die Behörden können nach § 31a StVZO beispielsweise die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Dies passiert jedoch vergleichsweise selten.

In diesem Fall ist der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, innerhalb eines definierten Zeitraums jede gefahrene Strecke sowie den Fahrtanlass festzuhalten. Als eine weitere Sanktion kann durch die Missachtung des Anhörungsbogens die Vorladung zur Polizei oder Bußgeldstelle zur Vernehmung drohen.

Doch auch wenn Sie den Anhörungsbogen nicht oder nur teilweise beantworten, den Bußgeldbescheid umgehen, können Sie hierdurch nicht. Er kommt nach allerspätestens 3 Monaten. Die Zahlung der Strafe ist daher unumgänglich.

Anhörungsbogen nicht erhalten – trotzdem Bußgeld zahlen?

Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.
Auch ohne Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren müssen Sie das Bußgeld zahlen.

In einigen Fällen ist das Beweismittel (wie z. B. das Blitzerfoto) so eindeutig, dass es keiner Vorermittlung durch die Behörden bedarf.

Hierzu zählt auch, wenn der Verkehrssünder bereits vor Ort angehalten und von der Polizei befragt wurde. Achtung: Sie haben das Recht zu schweigen!

Von diesem sollten Sie Gebrauch machen, wenn Sie mit einem Rechtsanwalt Einspruch gegen das Verfahren einlegen möchten.

Zudem besteht auch immer die Möglichkeit, dass ein Anhörungsbogen bei der Zustellung verloren gehen kann. Kann die Behörde nachweisen, den Brief rausgeschickt zu haben, ist die Unterbrechung der Verjährung gültig.

Zur Zustellung eines Anhörungsbogens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder anderen Delikten muss es daher nicht zwingend kommen. Der Bußgeldbescheid ist in diesen Fällen auch ohne Anhörungsbogen gültig. Ihm muss Folge geleistet werden.

Zur Unterscheidung: Ein Anhörungsbogen und ein Zeugenfragebogen sind nicht identisch. Bei letzterem weiß die Behörde bereits darum, dass der Halter zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist.

Sie wollen Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen? Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellungsdatum haben Sie hierzu die Möglichkeit. Er bedarf der Schriftform. Worauf dabei zu achten ist und wie Sie sich im konkreten Fall gegenüber den Behörden zu verhalten haben, bringen Sie bei einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in Erfahrung. Er informiert Sie über Ihre Möglichkeiten und die weiteren Schritte.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

171 Kommentare

  1. Erwin Haydn

    15. Dezember 2016 um 11:36

    Hallo Wissende, ich habe gestern wegen einer Überschreitung der Parkzeit u, knapp 30 Minuten einen Bussgeldbescheid der Stadt München bekommen über € 15 + € 28,50 für gebühren. Ich habe jedoch niemals den angeblich an mich geschickten Anhörungsbogen erhalten.
    In der Vergangenheit habe ich alle bei derartigen Verstöße immer sofort nach dem Anhörungsbogen bezahlt, weil allgemein bekannt ist, dass es ansonsten durch Gebühren deutlich teuerer wird.
    Was soll/kann ich tun?

    1. bussgeldrechner.org

      19. Dezember 2016 um 9:12

      Hallo Erwin,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  2. Marcin

    23. November 2016 um 16:00

    Hallo,

    Am 31.10.2016, wurde mein LKW an der A24 von der Polizei gestopt. Der Fahrek Kriegte 150 Euro Strafe furs Fahren in Fahrverbot, jetzt hatt unsere Firma eine Schrieftliche Zeugenaussage gekriegt als Fahrzeughalter. Wie hoch kann die Straffe sein fur die Firma, da stehen 3 Paragrafe 30 Abs. 3. 49 StVO, 24 StVG und 120 BKat

    1. bussgeldrechner.org

      28. November 2016 um 9:18

      Hallo Marcin,
      120 BKAT bedeutet für den Halter 570 Euro Bußgeld, da gegen das Sonn- und Feiertagsverbot verstoßen wurde.
      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

  3. Katharina B.

    7. November 2016 um 12:55

    Hallo zusammen,
    Ich bin am 1.8.2016 geblitzt worden als ich mit dem Auto meiner Mutter unterwegs war. Sie hat am 7.10. einen Anhörungsbogen bekommen und angegeben dass sie nicht gefahren ist sondern ich. Jetzt habe ich einen Anhörungsbogen bekommen, datiert auf den 2.11., Posteingang bei mir am 4.11.2016. Eigentlich ist die Sache doch am 31.10.2016 für mich verjährt? Unterbreche ich die Verjährung wenn ich auf den Anhörungsbogen eingehe und ihn zurücksende?
    Danke für Ihre Hilfe!
    Viele Grüße, KB

    1. bussgeldrechner.org

      14. November 2016 um 8:27

      Hallo Katharina B.
      für gewöhnlich müsste der Vorwurf gegen Sie am 31.10.2016 verjährt sein. Bitte wenden Sie sich an einen Verkehrsrechtsanwalt bezüglich der Klärung der Sache.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  4. Stefan N

    30. Oktober 2016 um 10:58

    Hallo, ich bin gestern mit.einem.Roller über eine rote Ampel gefahren und wurde dabei erwischt. Ich bin noch in der Probezeit und ich kann das Bußgeld einfach nicht zahlen! Ebenso ist ein Aufbauseminar viel zu kostspielig. Den Anhörungsbogen habe ich noch nicht erhalten. Wie sollte ich mich am besten dazu äußern? Ich brauche den Führerschein unbedingt für die Arbeit.

    1. bussgeldrechner.org

      31. Oktober 2016 um 8:07

      Halle Stefan,
      Leider dürfen wir Ihnen keine Rechtsberatung erteilen. Wenden Sie sich daher am besten an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  5. Peter K.

    27. Oktober 2016 um 20:10

    Guten Tag.
    Mir wird ein Verstoß vom 25.07.16 zur Last gelegt. Ausgestellt von der Behörde am 24 10.16 und vershickt am 25.10.16 (Poststempel? Zugestellt am 27.10.16. Greift hier die Verjährung?

    1. bussgeldrechner.org

      31. Oktober 2016 um 9:05

      Hallo Peter,
      viele Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Ihnen zur Last gelegten Vorwurf um eine solche handelt, müsste der Bußgeldbescheid bei Ihnen spätestens am 24.10.2016 eingetroffen sein, um noch durchsetzbar zu sein. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  6. Sarah M.

    23. Oktober 2016 um 17:35

    Hallo,
    Ich bin am 19.7 geblitzt worden.
    Am 20.10 habe ich einen Anhörungsbogen per Post bekommen datiert auf den 18.10.

    Ist die OWi bereits verjährt? Oder ist das Datum des Schreibens maßgeblich?

    Grüße Sarah

    1. bussgeldrechner.org

      24. Oktober 2016 um 8:25

      Hallo Sarah,
      der Anhörungsbogen hätte tatsächlich schon am 18.10. bei Ihnen eintreffen müssen. Sofern Sie keinen Bußgeldbescheid bis zu dem genannten Datum bekommen haben, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt und Sie können Einspruch einlegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  7. Dieter

    20. Oktober 2016 um 7:12

    Hallo,

    der Geschwindigkeitsverstoß war am 15.06.2016, der Anhörungsbogen wurden am 18.10.2016 mir zugestellt, Poststempel 17.10.2016, Brief mit Datum vom 14.10.2016.

    Ist es nun verjährt?

    Viele Grüße

    1. bussgeldrechner.org

      24. Oktober 2016 um 8:58

      Hallo Dieter,
      ja, die Ordnungswidrigkeit ist verjährt. Um von der Verjährung Gebrauch zu machen, müssen Sie allerdings dennoch einen Einspruch einlegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  8. Jan

    1. Oktober 2016 um 10:37

    Moin.
    Ich habe gegen meinen Bußgeldverfahren Einrede der Verjährung gestellt, da ich vorab keine Anhörung bekommen habe.
    Nun wurde der Einspruch abgewiesen mit der Begründung Sie hätten einen Anhörungsbogen verschickt.
    Dieser kam nie bei mir an, da vermutlich die Adresse nicht richtig war, bzw. die Anhörung jemandem anders zugestellt wurde.

    Ist die Verjährung nun gültig durch die nicht zugestellte, aber verschickte Anhörung, oder muss hier ein Richter entscheiden?

    Danke an alle, die mit fachlichen Rat dem kleinen Bürger helfen.
    Gruss Jan

    1. bussgeldrechner.org

      6. Oktober 2016 um 9:00

      Hallo Jan,
      sofern die Behörde den Postausgang des Anhörungsbogens nachweisen kann, ist die Unterbrechung der Verjährung dennoch zulässig.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Jan

        9. Oktober 2016 um 13:08

        Hallo nochmal,
        wie ich im nachhinein erfahren habe, sind 3 Anhörungsbriefe verschickt worden.
        2 Briefe an den Fahrzeughalter und ein Brief an meine Person.
        Jedoch ist die Adresse durch eine andere Hausnummer falsch und somit bei mir nicht angekommen.

        Was ändert sich dadurch im Detail?
        Ist die Verjährung nun gültig, oder darf die Behörde
        (sagen wir es mal mit einem zwinkernden Auge)
        dem Kaiser von China den Anhörungsbogen schicken und gegenüber meiner Person behaupten ich hätte davon Kenntnis haben müssen.

        Nochmals vielen lieben Dank an alle und Allzeit gute sichere Fahrt. Gruss Jan

        1. bussgeldrechner.org

          10. Oktober 2016 um 8:13

          Hallo Jan,
          Wie bereits erwähnt, genügt bereits der Postausgang des Anhörungsbogens für die Unterbrechung der Verjährung. Sie können allerdings einen Anwalt kontaktieren, der Sie dabei unterstützt gegen die Behörde bzw. die Sanktionen vorzugehen.
          Das Team von bussgeldrechner.org

  9. Franke

    30. September 2016 um 10:57

    Wurden am 5 Mai 2016, auf der Autobahn in einer 100 Zone mit gerundeten 31 km zu schnell geblitzt.
    Erhielten am 15 Juni den Anhörungsbogen, füllten ihn aus. Einschließlich Angaben zum tatsächlichen Fahrer des PKW.
    Bis heute keine Reaktion der Behörde.
    Wie geht es weiter?
    MfG Familie Franke

    1. bussgeldrechner.org

      6. Oktober 2016 um 9:15

      Hallo Familie Franke,
      der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist für denjenigen, an den er gerichtet ist. Die Verjährungsfrist beginnt für den Adressaten damit wieder von vorne zu laufen. Nicht mehr zu ahnen wäre der Verstoß damit am 14. September. Die Sache dürfte damit zum jetzigen Zeitpunkt vom Tisch sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  10. Benni

    23. September 2016 um 14:22

    Guten Tag,

    ich bin am 31.07.2016 über rot gefahren, die Ampel war bereits 1,02 Sek. rot.
    Am 15.09.2016 bin ich umgezogen und habe meinen Namen an dem Briefkasten entfernt.
    Am 16.09.2016 habe ich einen Anhörugnsbogen an meine alte Adresse erhalten, das haben mir meine WG-Mitbewohner so mitgeteilt. Habe der Behörde am 22.09.2016 meine neue Adresse mitgeteilt.

    Unterbricht die Verjährung obwohl ich den Brief an meine alte Adresse bekommen habe? Kann ich mich auf den Umzug beziehen und sagen dass die Post nie angekommen ist?
    Wo fragt die Behörde nach? Beim Straßenverkehrsamt oder bei der Stadt nach der neuen Adresse?

    MfG

    1. bussgeldrechner.org

      26. September 2016 um 8:43

      Hallo Benni,
      Sie müssen der Bußgeldbehörde Ihre neue Adresse mitteilen. Da Sie dies auch getan haben, haben Sie alles richtig gemacht. Die Straßenverkehrsbehörde bezieht sich auf die Adresse, an welcher Sie gemeldet sind. Die Behörde hat nun drei Monate Zeit Ihnen den Bußgeldbescheid zuzustellen. Erst dann ist er verjährt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  11. M. H.

    16. September 2016 um 18:38

    Hallo,

    Mir ist ein Anhörungsbogen zur OWI (23 km/h zu schnell außerorts)zugeschickt worden.
    Die OWI wurde angeblich am 15.06.16 begangen, der Anhörungsbogen wurde am 12.9.16 erstellt und ist mir am 16.9.16 zugestellt worden. Eine Verjährung würde am 14.9.16. eintreten.
    Ist der auf meine Antwort folgende Bußgeldbescheid damit verjährt, da die Verjährungsunterbrechung (=Anhörungsbogen) mir erst nach 3 Monaten zugestellt wurde, oder gilt das Erstellungsdatum?
    Vielen Dank

    1. bussgeldrechner.org

      19. September 2016 um 8:27

      Hallo M. H.,
      Da liegen Sie richtig. Beim Anhörungsbogen gilt das Zustellungsdatum. Damit ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
      Das Team von bussgelrechner.org

  12. heidemann

    1. September 2016 um 13:09

    Guten Tag,
    wie verhält es sich denn, wenn ein Anhörungsbogen an eine nicht aktuelle Adresse zugesendet wurde? Auf dem Brief ist nicht zu erkennen, wer Absender ist. Auch die Absenderzeile im transparenten Brieffenster lässt keinen Rückschluss zu(Abkürzungen die mir wirklich nichts gesagt haben). Für mich Werbung…. Hätte ich so weggeschmissen bzw. wie so oft meinen Eltern telefonisch gesagt „Kann weg!“. Kein erkennbarer Absender – Mülleimer. Zudem nicht meine Adresse, sondern die Adresse meiner Eltern (gem. Personalausweis dort lange nicht mehr wohnend).

    Danke für die Info….falls hier jemand eine Antwort zu geben kann…

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 9:04

      Hallo Heidemann,
      Auch wenn der Bescheid zunächst an die falsche Adresse geht, verjährt die Ordnungswidrigkeit nicht und wird stattdessen unterbrochen. Schicken Ihre Eltern den Bußgeldbescheid also zurück, da Sie dort nicht mehr wohnen, wird ein neuer an Ihre aktuelle Adresse verschickt. Dies dauert nur einige Tage länger. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist von vorn.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Katharina

        20. April 2017 um 20:35

        Hallo! Dazu habe ich auch eine Frage, ich wurde am 16.02.2017 (heute 20.04.17) außerorts geblitzt und habe mich vor einer Woche umgemeldet (bin umgezogen). Nun ist der Brief wahrscheinlich an meine alte Adresse gegangen, dies werde ich aber wohl nie mitbekommen. Wenn Behörde von alleine nicht merkt das ich umgezogen bin, verjäht die Anhörung dann?

        1. bussgeldrechner.org

          27. April 2017 um 9:54

          Hallo Katharina,

          in der Regel verjährt ein Bußgeldbescheid nach 3 Monaten. Stellt die Behörde aber Ermittlungen an, kann sie die Verjährungsfrist auf maximal 3 Jahre erhöhen.

          Ihr Team von bussgeldrechner.org

  13. S.Ullrich

    31. August 2016 um 20:14

    Wertes Team vom Bussgeldrechner,

    ich habe vor ein paar Tagen einen Anhörungsbogen als Führer eines Kfz bekommen.
    Der Vorwurf lautet: Sie befolggten nicht das Zeichen des Polizeibeamten
    §24 StVG; §36 Abs 1,1; §49 StVO; §24 StVg, 129 BKat

    Der Fahrer war mein Sohn.
    Meine Frage, soll ich den Sohn benennen(muss ich nicht ich kann verweigern) und Wo wird die Höhe des Bussgeldes liegen(bei Benennung) in diesem Fall?

    Vielen Dank schon jetzt,für Rat und Tipp´s.

    S.Ullrich

    1. bussgeldrechner.org

      5. September 2016 um 9:38

      Hallo S.Ullrich,
      Sie können die Aussage verweigern und müssen damit nicht angeben, ob Ihr Sohn oder Sie gefahren sind. Als Konsequenz hieraus drohen jedoch andere Sanktionen wie zum Beispiel das Führen eines Fahrtenbuches oder eine Anhörung bei der Polizei. Sie sind hingegen dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Der Ihrem Sohn zur Last gelegte Vorwurf wird laut Bußgeldktalog mit 70 Euro und 1 Punkt geahndet.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  14. Karin

    26. August 2016 um 13:15

    Hallo Team,

    mein Lebensgefährte hat wg. einer „OWI“ ohne jegliche Erläuterung oder Fahrzeugkennzeichen eine Vorladung als Zeuge zur Polizei erhalten. Auf telefonische Nachfrage erklärte ihm ein Polizist, dass er als möglicher Fahrer wg. zu dichtem Auffahren in Frage käme. Das Fahrzeug gehört einem Freund, der bei einer Überprüfung der Polizei meinen Lebensgefährten als möglichen Fahrer angegeben hat. Der Vorwurf ist aber unzutreffend.

    Muss bzw. sollte mein Lebensgefährte zu dem Termin gehen? Dient der Termin der Identifizierung? Hoffentlich ist es ein deutliches Bild, so dass man ihn ausschließen kann. Kann er belangt werden, wenn das Bild undeutlich ist?

    Vielen Dank für einen Hinweis im Boraus,

    Karin

    1. bussgeldrechner.org

      29. August 2016 um 8:39

      Hallo Karin,
      Einem Termin zur Vorladung bei der Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Erst bei einer Vorladung beim Staatsanwalt oder vor Gericht müssen Sie erscheinen. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Daher empfehlen wir Ihnen bzw. Ihrem Mann sich einen Anwalt zu nehmen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  15. Dirk H.

    24. August 2016 um 21:25

    Hallo Bussgelgrechner
    Ich wurde am 24.05.2016 geblitzt und am 24.08.2016 habe ich den Anhörungsbogen bekommen, bin ich noch in der Zeit oder hätte der Anhörungsbogen bis zum 23.08.2016 biem mir sein müßen.
    MfG Dirk H.

    1. bussgeldrechner.org

      29. August 2016 um 8:33

      Hallo Dirk,
      die Verjährungsfrist beträgt drei Monate, wobei der Tag des Blitzens zählt und die Frist theoretisch am 23.08. ausgelaufen sein müsste. Ein Anhörungsbogen unterbricht häufig die Verjährung und lässt die 3-Monats-Frist von vorne beginnen. Ob es sich lohnt, in Ihrem Fall einen Einspruch einzulegen, erfragen Sie am besten bei einem Rechtsanwalt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  16. Dilara

    9. August 2016 um 15:53

    Hallo Bußgeldrechner Team,
    ich habe am 07.03.16 auf einem Behindertenparkplatz geparkt und wurde abgeschleppt. Am 21.07.2016 habe ich von der zuständigen Behörde eine Anhörung erhalten in der u. a. steht „Wir beabsichtigen Ihnen folgende Kosten in Rechnung zu stellen…“ „Eine Verpflichtung zur Äußerung besteht nicht“
    Ist die Ordnungswidrigkeit nicht bereits verjährt?
    Danke.

    1. bussgeldrechner.org

      15. August 2016 um 9:11

      Hallo Dilara,
      die Ordnungswidrigkeit ist tatsächlich verjährt. Der Anhörungsbogen hätte bis spätestens 06.06.2016 bei Ihnen eintreffen müssen. Dementsprechend haben Sie keine Sanktionen zu befürchten.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  17. Felix

    8. August 2016 um 13:48

    Guten Tag,

    also ich bin mit dem Auto von meiner schwester unterwegs gewesen bin geblizt wurden im 12.02, sie hat dan angegeben das sie nicht gefahren ich sondern ich naja alles schön und gut habe dann einen Anhörungsbogen bekomme am 03.03. glaube ich habe jetzt nicht darauf geantwortet bis heute den 08.08. habe ich nichts mehr gehört ist dann die Verjährungsfrist eingetroffen ?
    ich würde mich sehr über eine Antwort freuen

    1. bussgeldrechner.org

      15. August 2016 um 8:28

      Hallo Felix,
      ein Anhörungsbogen unterbricht die mindestens sechsmonatige Verjährungsfrist für Alkoholdelikte im Straßenverkehr – jedoch nur für den im Bogen genannten. Sie beginnt dann wieder von vorn. Es kann demnach durchaus sein, dass die Behörde noch einmal auf Sie zukommt.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  18. Michael S.

    25. Juli 2016 um 18:28

    Hallo Bußgeldrechner Team,

    stimmt es, dass die Behörden an ein Ausweisfoto rankommen, wenn sie die täteridentität klären wollen?
    Mir geht es um diesen Artikel:
    [Link von der Readktion entfernt]

    Sprich, ich möchte wissen, ob es auch sein kann, dass man ein Bußgeld bekommt, ohne sich vorher dszu äussern zu können. Z.B.per Anhörungsbogen.

    Danke und Gruß

    1. bussgeldrechner.org

      1. August 2016 um 8:58

      Hallo Michael,
      nicht jeder Verkehrssünder erhält zwingend einen Anhörungsbogen, bevor er einen Bußgeldbescheid zugesandt bekommt. Sie haben jedoch bis 14 Tage nach Zustellung Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

      1. Michael S.

        2. August 2016 um 16:14

        Danke für die Antwort.
        Und was sagt ihr zu dem Artikel?

        Gruß

        1. bussgeldrechner.org

          8. August 2016 um 11:59

          Hallo Michael,

          es ist korrekt, dass die Behörden zur Täteridentifikation einen Lichtbildabgleich vornehmen können.

          Das Team von bussgeldrechner.org

  19. Christiano

    22. Juli 2016 um 18:58

    ich habe ein Anbhörungsbogen erhalten. In diesem wird die Kreis Straße der Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben. 33 km zu schnell in einer 50 Zone außserorts.

    Allerdings steht dann:
    Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossen Ortschaften.

    Wie verhalte ich mich? Geschwindigkeitsüberschreitung war definitiv außserorts.
    Angabe im Anhörungsbogen ist aber innerorts.
    Ist der Anhörungsbogen damit ungültig?

    1. bussgeldrechner.org

      25. Juli 2016 um 9:20

      Hallo Christiano,

      der Anhörungsbogen ist nicht mit dem Bußgeldbescheid gleichzusetzen. Auf dem Anhörungsbogen müssen Sie nur Angaben zur Ihr Person tätigen, nicht zur Tat selbst. Im Anschluss an den Anhörungsbogen folgt in der Regel der Bußgeldbescheid.

      Ihr Team von bussgeldrechner.org

  20. Marie

    17. Juli 2016 um 7:57

    Ist es Standard, dass man einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommt und sich zur Ordnungswidrigkeit äußern soll, wenn man bereits vor Ort von der Polizei angehalten wurde und die Beamten alle relevanten Daten festgestellt haben (wohlgemerkt mit dem Hinweis dass bald der Bußgeldbescheid kommt)? Wollen die auf Teufel-komm-raus eine Begründung für ihre Bearbeitungsgebühren? Wie hoch sind die Bearbeitungsgebühren momentan eigentlich?

    1. bussgeldrechner.org

      18. Juli 2016 um 6:41

      Hallo Marie,
      Generell kann es tatsächlich vorkommen, dass Sie noch einmal einen Anhörungsbogen bekommen, um alles selbst schriftlich zu erklären. Sie müssen allerdings nur Angaben zu Ihnen als Halter machen und haben das Recht die anderen Punkte offen zu lassen, wenn Sie das möchten. Die Gebühren liegen bei mindestens 25 Euro, können allerdings je nach Ordnungswidrigkeit auch abweichen und höher sein.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  21. Flo

    15. Juli 2016 um 5:14

    Hallo,
    ich habe ein Anbhörungsbogen erhalten. Ich bin 24 km/h außerorts zu schnell gefahren. Erlaubt waren 80 km/h. würde 1 Punkt u 70 € zahlen müssen. Da ich schon 1 Punkt habe lohnt es sich Einspruch zu erheben?. Es sind 3 km/h drüber so das ich jetzt ein weiteren Punkt bekäme?

    1. bussgeldrechner.org

      18. Juli 2016 um 7:43

      Hallo Flo,
      Einspruch einlegen können Sie generell innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheids. Leider dürfen wir keine Rechtsberatung geben. Ein Anwalt kann Ihnen dabei sicherlich helfen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  22. Jan

    13. Juli 2016 um 10:31

    Hallo,

    ich habe einen Anhörungsbogen bekommen, bin aber selber nicht gefahren sondern eine direkter Verwandter. Soll ich jetzt zu 5. „Angaben zur Sache“ ankreuzen das ich nicht der Fahrer war und ankreuzen das ich den Verstoß nicht zugebe oder lieber nur zu 1. Angaben machen und den Bogen zurücksenden.
    Angaben zum Fahrer werde ich natürlich nicht machen.
    Danke für die Antwort.

    1. bussgeldrechner.org

      18. Juli 2016 um 9:06

      Hallo Jan,
      Sie sind laut Ordnungswidrigkeitengesetz lediglich dazu verpflichtet, mit den Angaben zu Ihrer Person zurückzuschicken. Dazu haben Sie eine Woche Zeit. Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  23. Richard

    6. Juli 2016 um 9:05

    Was passiert wenn man den Anhörungsbogen nicht zurückschickt?
    Gruß Richard

    1. bussgeldrechner.org

      11. Juli 2016 um 9:48

      Hallo Richard,
      Sie sind dazu verpflichtet den Anhörungsbogen inklusiver der Angaben zu Ihrer Person zurückzusenden. Sie müssen allerdings keine Angaben zur Sache an sich machen. Schicken Sie den Anhörungsbogen gar nicht zurück oder machen Sie keine Angabe, droht Ihnen die Fahrtenbuchauflage oder sogar die Vorladung von Ihnen als Fahrzeughalters zur Anhörung bzw. Vernehmung bei der Polizei oder der Bußgeldstelle.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  24. Geblitzt

    5. Juli 2016 um 18:19

    Hallo,
    ich habe heute einen Anhörungsbogen erhalten. Bin geblitzt worden, als ich innerorts (30er Zone) 53 km/h gefahren bin. Somit 23 km/h zu viel nach Toleranzabzug.
    Allerdings ist keine Angabe zum Bußgeld gemacht.
    Welche Strafe erwartet mich?
    Wie verhalte ich mich jetzt richtig? Habe meinen Führerschein seit 03/2008 und habe 2 Punkte gehabt (in 2012 „erworben“: sind diese zwischenzeitlich verjährt?)

    1. bussgeldrechner.org

      11. Juli 2016 um 9:58

      Hallo Geblitzt,
      innerorts 23 km/h zu schnell zu fahren, kostet 80 Euro und 1 Punkt. Sie sind dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen mit Ihren Angaben zur Person zurückzuschicken. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Ggf. wird Ihnen dann jedoch eine Fahrtenbuchauflage erteilt.
      Wie viele Punkte in Flensburg noch hinterlegt sind, können Sie kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Erfahrung bringen.
      Das Team von bussgeldrechner.org

  25. Valentina

    4. Juli 2016 um 13:02

    Hallo, ich habe gerade heute eine Strafe bekommen (beim meinem Wonhsitz in Ausland)
    21 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit (50km/h)
    Gegen: § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat.
    Insgesamt 80,00 EUR+28,40 EUR= 108,40 EUR

    Ich habe auch ein Formular bekommen, ich war der Fahrer, soll ich den ebenfalls ausfüllen und zurück schicken?
    (Name, Adresse und so sind doch schon richtig, ich habe die Strafe bekommen)

    Danke

    1. bussgeldrechner.org

      11. Juli 2016 um 9:14

      Hallo Valentina,
      Sie müssen in einem Anhörungsbogen die Daten zu Ihrer Person angeben und ihn auch zurückschicken. Angaben zur Sache müssen Sie hingegen nicht machen. Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht wenden.
      Das Team von bussgeldrechner.org

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