Akteneinsicht – wann lohnt sich der Antrag?
Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
So können Sie Akteneinsicht beantragen
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, sind sich aber relativ sicher, dass der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt oder sogar hinfällig ist? Eine Akteneinsicht – auch ohne Anwalt – kann Ihnen die gewünschte Aufklärung bieten und Informationen über den Verlauf geben.
Vor allem die Beweise im Anhang an den Bußgeldbescheid können von besonderer Bedeutung sein: Wenn Sie beispielsweise aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wurden, Sie aber auf dem mitgeschickten Blitzerfoto gar nicht richtig erkennbar sind, so haben Sie die Chance, die Strafe abzuwenden.
Denn nur der wirkliche Fahrer soll zur Rechenschaft gezogen werden, nicht der Halter. Bevor Sie also auf einem Anhörungsbogen eine Aussage zu einer Ordnungswidrigkeit machen, von deren Handlungsablauf Sie nicht ganz überzeugt sind, sollten Sie eine Akteneinsicht beantragen, um den Inhalt der Akte zu überprüfen.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Akteneinsicht
Die Kosten für eine Akteneinsicht liegen laut § 107 Absatz 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bei pauschal 12 Euro, wenn die Dokumente versendet werden müssen. Bei einer elektronischen Akte, die auch elektronisch übermittelt wird, fallen hingegen keine Kosten an.
Nein, grundsätzlich können Sie auch als Privatperson bei der Bußgeldstelle eine Akteneinsicht beantragen.
Ein entsprechendes Muster, welches Sie für Ihren Antrag auf Akteneinsicht verwenden können, finden Sie hier.
Akteneinsicht bei einer Ordnungswidrigkeit beantragen
Es ist wesentlich leichter und unkomplizierter, Einsicht in Ihre Akte zu erhalten, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, als Sie vielleicht denken. § 49 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besagt:
Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. […]“
Wollen Sie bei einer Straftat eine Akteneinsicht beantragen, kann das weitaus komplizierter sein. Außerdem gibt es verschiedene Akten, in die die Einsicht beantragt werden kann: die Bußgeldakte und die Ermittlungsakte. Meist liegt die Bußgeldakte bei der zuständigen Bußgeldstelle, während die Ermittlungsakte bei der Polizei aufbewahrt wird.
Demnach kann – nach Ausschluss der Verletzung der Rechte Dritter – jedem von der konkreten Situation Betroffenen das Recht eingeräumt werden, Akteneinsicht zu erlangen. Das kann der Betroffene sowohl alleine machen, als auch zusammen mit einem Rechtsanwalt, der die Akteneinsicht beantragt. Laut § 49 Absatz 2 OWiG ist das rechtens:
Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.“
Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht, kann sich dieser laut § 406e der Strafprozessordnung (StPO) Ihre Akte zuschicken lassen und die Informationen über Sie noch einmal genau studieren. Beweismittel dürfen dem Rechtsanwalt laut StPO jedoch nicht zugestellt werden. Trotzdem kann er dann Ihre Interessen vertreten. Für den Anwalt hat die Akteneinsicht dann eine Dauer von vier Wochen.
Akteneinsicht: Die Kosten berechnen sich wie folgt
Einen Antrag auf Akteneinsicht stellen Sie bei der zuständigen Behörde, die die Akte verwahrt. Alternativ können Sie sich Ihre Akten auch an eine Polizeidienststelle in Ihrer Nähe schicken lassen und die Akteneinsicht bei der Polizei vornehmen. Diese Möglichkeit kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn Ihr Anreiseweg zur zuständigen Behörde zu lang wäre.
Dann ist eine Akteneinsicht bei der Polizei weitaus unkomplizierter für Sie. Allerdings verursacht eine Akteneinsicht auch Kosten: Für eine Akteneinsicht per Post zahlen Sie für das Verfahren nach § 107 Absatz 5 OWiG pauschal 12 Euro.
Wird die Akte elektronisch versendet und für Sie zugänglich gemacht, müssen Sie für die Akteneinsicht laut OWiG nichts zahlen. Unter Aufsicht eines Sachbearbeiters haben Sie dann das Recht, die Akteneinsicht ohne Anwalt vornehmen. Die Akte darf Ihnen allerdings nicht ausgehändigt werden, Ihr Recht ist es jedoch, vom Inhalt in bestimmten Fällen Kopien oder Abschriften der Informationen anzufertigen. Diese Kopien sind jedoch nicht immer erlaubt und einzelfallabhängig. Heutzutage ist es auch häufiger der Fall, online eine Akteneinsicht zu erhalten, da viele Akten nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch abgespeichert werden.
Akteneinsicht beantragen: Ein Muster
Bei der Beantragung der Akteneinsicht kann ein Muster hilfreich sein. Wollen Sie eine Akteneinsicht ohne Anwalt stellen, können Sie den Brief wie folgt formulieren:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 49 OWiG beantrage ich hiermit die Einsicht in meine Akte mit dem Aktenkennzeichen: ABCDEF.
Die Akte möchte ich bei der zuständigen Behörde „…“ einsehen. / Da mein Anreiseweg zu weit ist, beantrage ich die Zusendung meiner Akte an die Polizeidienststelle „…“.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Laden Sie sich das Muster für den Antrag auf Akteneinsicht hier kostenlos herunter:
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Polizeihauptmeister eder vof.