Bußgeld wegen Xenon-Scheinwerfern?
Letzte Aktualisierung am: 6. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Lesen Sie hier nach, was das kostet!
Verstoß | Bußgeld* |
---|---|
unzulässige Beleuchtung | 20 € |
... mit Gefährdung | 25 € |
... mit Unfall | 35 € |
... mit Beeinträchtigung der allgemeinen Verkehrssicherheit | 90 € |
*Bei Beträgen unter 55 € handelt es sich in der Regel um ein Verwarngeld, nicht um ein Bußgeld.
Bußgeld für die Xenon-Nachrüstung vermeiden – worauf müssen Sie achten?
Seit einigen Jahren geht der Trend – vor allem unter Tuning-Freunden – zunehmend in Richtung Xenon-Scheinwerfer und weg von der altbekannten Lichtmaschinentechnik. Die neuen Leuchten sind deutlich heller. Was jedoch dem Fahrer eine Freude ist, kann entgegenkommende Fahrzeugführer blenden und Unfälle verursachen.
Worauf Sie achten müssen, wenn Sie Xenon-Scheinwerfer an Ihrem Auto haben möchten und welche Sanktionen im Bußgeldkatalog vorgesehen sind, wenn Sie die Vorschriften missachten, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Bußgeld für Xenon-Scheinwerfer
Dabei kommt es auf verschiedene Umstände an. Ein Bußgeld für Xenon-Scheinwerfer, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, kann sich auf 90 Euro belaufen. Weitere Bußgelder können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Unter Umständen kann Ihnen die Erteilung einer aktuellen TÜV-Plakette verwehrt bleiben, wenn Ihre Scheinwerfer nicht den Ansprüchen der StVZO entsprechen.
Damit Sie kein Bußgeld für Ihre Scheinwerfer kassieren, sollten Sie u. a. auf die Leuchtweitenregulierung achten.
Ist Xenon-Licht grundsätzlich illegal?
Bei Xenon-Scheinwerfern handelt es sich um sogenannte Gasentladungslampen. Wer herausfinden möchte, welche Richtlinien es im Verkehrsrecht für das Anbringen dieser Art von Leuchten am Auto gibt, kann sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) informieren. Während in der Straßenverkehrsordnung (StVO) Gesetze zum Verhalten beim Fahren aufgeführt sind, geht es bei der StVZO um Regelungen, die vorrangig die Beschaffenheit von Fahrzeugen betreffen.
In § 50 der StVZO steht zum Thema „Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht“ Folgendes:
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
- einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
- einer Scheinwerferreinigungsanlage und
- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Neuwagen, in denen der Hersteller Xenon-Scheinwerfer verbaut hat, sollten dieser Ordnung entsprechen. Wer jedoch selbst Hand anlegt und sein Fahrzeug tunen will, muss darauf achten, dass die Nachrüstung der Xenon-Scheinwerfer den Vorgaben entspricht. Ansonsten ist im Zweifel ein Bußgeldbescheid bei der nächsten Verkehrskontrolle die häufige Folge.
In der Regel liegt ein Bußgeld für Xenon-Scheinwerfer zwischen 20 und 90 Euro. Dabei wird gestaffelt danach unterschieden, ob durch die Blendung des Gegenverkehrs ein Unfall verursacht wurde und eine akute Gefährdung der Verkehrssicherheit bestand.
Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot werden in der Regel nicht erteilt. Sollte es jedoch durch Xenon-Scheinwerfer, die illegal nachgerüstet wurden, zu einem Unfall oder Ähnlichem gekommen sein, kann es in Folge dessen auch zu weiteren Sanktionen kommen.
Was gibt es beim Nachrüsten zu beachten?
Neben der offensichtlichen Regelung, dass Scheinwerfer jeglicher Art sauber genug sein müssen, um überhaupt das notwendige Licht hindurchzulassen – auch dafür gibt es Bußgelder -, ist es vor allem entscheidend, dass Ihre Scheinwerfer über eine sogenannte Leuchtweitenregulierung verfügen.
Dieses System hilft bei der Steuerung der Scheinwerferausrichtung je nach Beladungszustand des Fahrzeugs. Ist der Kofferraum beispielsweise voll beladen, verändert sich der Winkel, in dem die Scheinwerfer strahlen. Ohne eine Regulierungsvorrichtung, würde in diesem Fall der Gegenverkehr geblendet werden.
Außerdem muss sichergestellt sein, dass das Abblendlicht auch bei aktivem Fernlicht eingeschaltet ist. Wer diese Vorgaben beachtet, darf sich an den strahlenden Scheinwerfern erfreuen, ohne ein Bußgeld fürchten zu müssen.
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