Behindertenparkplatz: Parken dürfen hier nur befugte Menschen

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 16. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Auf einem Behindertenparkplatz geparkt? Rechnen Sie hier aus, was das kostet!

Bußgeldtabelle zum Behindertenparkplatz

Tatbe­standBußgeld
Unerlaubt auf Be­hinder­­ten­park­­platz geparkt55 €

Parken mit Behinderung soll im Verkehr erleichtert werden

Beim Behindertenparkplatz wird das Zeichen 314 oft mit einem Zusatzzeichen kombiniert.
Beim Behindertenparkplatz wird das Zeichen 314 oft mit einem Zusatzzeichen kombiniert.

Menschen, die mit einer Behinderung das Leben meistern müssen, haben es nicht immer leicht. Damit sie im Alltag so wenige Nachteile wie möglich erleben, sorgen öffentliche Stellen für verschiedene Hilfseinrichtungen, wie beispielsweise Rollstuhlrampen. Auch im Straßenverkehr werden verschiedene Maßnahmen durchgeführt.

So bieten öffentliche Einrichtungen auch oft einen Behindertenparkplatz. Doch was macht diesen eigentlich aus? Der vorliegende Ratgeber geht dieser Frage auf den Grund. Hier erfahren Sie unter anderem, welche Verkehrszeichen einen Behindertenparkplatz kennzeichnen, welche Folgen bei nicht erlaubter Nutzung drohen und welche Sonderregeln für Schwerbehinderte gelten. Nicht zuletzt wird auch ein passender Parkausweis genauer beleuchtet.

FAQ: Behindertenparkplatz

Welchen Zweck erfüllt ein Behindertenparkplatz?

Es handelt sich dabei um Parkflächen, welche Menschen mit Behinderung vorbehalten sind.

Wer hat Anspruch auf einen Behindertenparkausweis?

Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit Sie einen Behindertenparkausweis erhalten können, lesen Sie hier.

Wie wird ein Parkverstoß auf dem Behindertenparkplatz sanktioniert?

Hier erfahren Sie, welche Konsequenzen drohen, wenn Sie unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parken.

Was macht einen Behindertenparkplatz aus?

Gerade mit Autos stark frequentierte Orte wie Bahnhöfe oder Parkhäuser sind vielerorts oft schnell zugeparkt. Wer nicht zu den frühesten Fahrern der Frühschicht gehört, muss sich nicht selten einen abgelegeneren Stellplatz für sein Fahrzeug suchen.

Ein eigens eingerichteter Behindertenparkplatz wird deshalb oft als gesonderter Bereich geschaffen. Dieser darf nur von Menschen benutzt werden, die besondere Anforderungen erfüllen. Auf diese Weise wird betroffenen Personen der Parkvorgang auch an stark besuchten Orten erleichtert.

In der Regel sind Bereiche dieser Art mit dem Zusatzschild 1044-10 gekennzeichnet, welches die Verkehrszeichen 314 und 315 komplementiert, die auf gewöhnliche Parkplätze hinweisen. Das Zusatzschild zeigt das Piktogramm eines Rollstuhlfahrers und weist darauf hin, dass es beispielsweise Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder anderen besonderen Funktionsein­schränkungen erlaubt ist, das Parken auf dem Behindertenparkplatz durchzuführen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken? Berechtigte Personen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken? Berechtigte Personen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Neben dem Schild, das den Behindertenparkplatz kennzeichnet, wird Autofahrern oft auch durch entsprech­ende Bodenmarkierungen signalisiert, wo der besondere Bereich beginnt und aufhört. Die entsprechenden Parkplätze zeichnen sich darüber hinaus dadurch aus, dass sie deutlich mehr Platz einneh­men, als es bei regulären Abstellbuchten der Fall ist. Das ermöglicht es, dass Menschen mit Beeinträchtigungen leichter einparken und aussteigen können. Weiterhin ist zu beachten:

  • Für Behindertenparkplätze und ihre Umgebung gibt es genaue Vorgaben, welche durch entsprechende DIN-Normen festgelegt sind.
  • So müssen öffentliche Parkplätze mit Seitenausstieg mindestens drei Prozent bzw. mindestens einen Stellplatz für Behinderte bieten. Die Breite beim Behindertenparkplatz muss mindestens 3,50 Meter und die Länge 5,00 Meter sein.
  • Ein Seiteneinstieg muss stufenlos möglich sein; falls notwendig, durch Absenkung des Bordsteins.
  • Gehwege und Bewegungsflächen in der Nähe der Parkerleichterung für Schwerbehinderte sind ebenfalls barrierefrei zu gestalten, so dass keine Hindernisse unumgänglich sind.

Befinden sich Schrankenanlagen in der Nähe vom Parkplatz für Behinderte, müssen weitere Vorgaben eingehalten werden. So sollen Anlagen dieser Art vorzugsweise erst hinter den Behindertenparkplätzen platziert werden. Kommunikationseinrichtungen müssen darüber hinaus nach dem Zwei-Sinne-Prinzip errichtet werden: Akustische und visuelle Kommunikation ist zu ermöglichen.

Diese Personen dürfen den Schwerbehindertenparkplatz nutzen

Wie bereits erwähnt, dürfen auf einem Behindertenparkplatz keine gewöhnlichen Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug abstellen. Nur Schwerbehinderte, die sich außerhalb des Fahrzeugs nur unter großen Anstrengungen bzw. mit fremder Hilfe bewegen können, erhalten für gewöhnlich den notwendigen Parkausweis.

Oft enthalten Ausweise dieser Art entsprechende Merkzeichen, wie beispielsweise „G“. Parken auf Behindertenparkplätzen dürfen Personen, die dieses Zeichen vorweisen können, da sie eine außergewöhnliche Gehbehinderung aufweisen. Doch auch blinde Menschen erhalten den notwendigen blauen Parkausweis.

Und genau dieser Ausweis ist auch notwendig, um auf entsprechenden Parkplätzen zu stehen. Denn ein Schwerbehindertenausweis allein ist nicht ausreichend. Entsprechend kann auch ein Autofahrer, der durch Knochenbruch einen Gips am Bein trägt, sich nicht einfach auf einen freien Behindertenparkplatz stellen.

In einigen Bundesländern existieren mittlerweile jedoch Ausnahmeregelungen, die auch nicht schwerbehinderten Personen die Nutzung solcher Parkplätze erlauben, insofern die Merkzeichen G bzw. B im Ausweis vorhanden sind. Das kann beispielsweise Gehbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 80 oder Menschen betreffen, die an Morbus Crohn leiden.

Kennzeichnung erfolgt beim Behindertenparkplatz nicht nur über Schilder.
Kennzeichnung erfolgt beim Behin­dertenparkplatz nicht nur über Schilder.

Darüber hinaus können berechtigte Personen auch einen Behindertenparkplatz beantragen, der bei Stattgabe am Wohn- bzw. Arbeitsort eingerichtet wird. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Markierungen und entsprechende Verkehrsschilder errichtet werden. Dazu kommen in diesem Fall eine Nummernschildkennzeichnung und die Ausweisnummer des Parkausweises.

Es ist jedoch zu beachten:

  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf einen individuellen Behindertenparkplatz und die dazugehörigen Markierungen.
  • Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden, woraufhin es zur Entscheidung kommt.

Gut zu wissen: Liegt ein blauer Parkausweis und ein Schwerbehindertenausweis vor, muss nicht unbedingt die Person mit Handicap das Fahrzeug parken. Es ist durchaus auch erlaubt, dass eine nicht behinderte Person den Wagen führt. Dabei ist jedoch die Bedingung zu erfüllen, dass die Fahrt der Beförderung von entsprechend eingeschränkten Personen dient. Das ist beispielsweise auch dann wichtig, wenn Kinder mit Behinderung von den Eltern gefahren werden sollen.

Verschiedene Parkausweise und die dazugehörigen Befugnisse

Wie bereits erwähnt, benötigen schwerbehinderte Fahrer für gewöhnlich einen blauen Sonderparkausweis. Dieser legitimiert das Parken auf einem Behindertenparkplatz. Blinde sowie außergewöhnlich gehbehinderte Personen besitzen schon seit langer Zeit einen Anspruch auf die entsprechenden Rechte, welche dieser mit sich bringt. Seit Anfang 2009 kann der Parkausweis auch von Menschen folgender Gruppen beantragt werden:

  • Contagangeschädigte (welche an beidseitiger Amelie oder Phokomelie leiden)
  • vergleichbar Beeinträchtigte, die beispielsweise beide Arme amputiert bekommen haben

Der an den berechtigten Personenkreis ausgegebene blaue Sonderparkausweis ermöglicht jedoch weitaus mehr als das Fahrzeugabstellen auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz. Wer diesen besitzt, darf bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot parken. In diesem Fall muss jedoch die Ankunftszeit über eine Parkscheibe angegeben werden.

Wer einen Schwerbehindertenparkplatz ohne Berechtigung nutzt, riskiert ein Abschleppen seines Autos.
Wer einen Schwerbehindertenparkplatz ohne Berechtigung nutzt, riskiert ein Abschleppen seines Autos.

Weiterhin erlaubt der blaue Parkausweis, länger das eigene Auto abzustellen, als es in Zonen mit begrenzter Parkzeit erlaubt ist. Parkuhren und Parkscheinautomaten müssen damit nicht beachtet und so kein Geld für Tickets ausgegeben werden.

Eine Höchstparkdauer von 24 Stunden dürfen befugte Personen aber auch in speziell begrenzten Bereichen nicht überschreiten.

Diesbezüglich ist zudem darauf zu achten, dass auf einem Privatgelände, beispielsweise nahe einem Supermarkt, besondere Regelungen gelten. Außerdem gelten Parkausweise, die vor 2001 ausgegeben worden sind, mittlerweile nicht mehr. Ab sofort muss der national verwendete EU-Parkausweis vorgelegt werden.

Der orangene Ausweis

Neben dem EU-Ausweis, der für einen Behindertenparkplatz genutzt werden muss, gibt es auch noch einen orangenen Parkausweis. Dieser rechtfertigt nicht die Nutzung der Parkplätze für beeinträchtigte Personen, erleichtert jedoch das Parken an anderen Stellen, da es sich um eine Form der Ausnahmegenehmigung handelt:

  • Auch mit diesem kann bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot geparkt werden, insofern die Ankunftszeit auf der Parkscheibe sichtbar ist.
  • In Be- und Entladezonen ist es erlaubt, während der Ladezeit zu parken.
  • Auf Bewohnerparkplätzen dürfen Kfz bis zu drei Stunden abgestellt werden.
  • Teilweise kann sogar auf Kundenparkplätzen der Deutschen Bahn geparkt werden. Es ist jedoch empfehlenswert, sich hier im Vorhinein genau zu informieren, da es sich um ein Privatgelände handelt.

Die aufgeführten Vorteile des orangenen Ausweises gelten allesamt auch für den blauen Sonderparkausweis. Der einzige Unterschied liegt darin, dass nur mit letzterem die Benutzung eines Behindertenparkplatzes legal ist.

Sichtbare Position des Parkausweises

Parken auf dem Behindertenparkplatz: Der Sonderparkausweis muss - wie eine Parkscheibe - gut sichtbar sein.
Parken auf dem Behindertenpark­platz: Der Sonderparkausweis muss – wie eine Parkscheibe – gut sichtbar sein.

Unabhängig davon, um welchen Parkausweis es geht, ist eines zu beachten: Das jeweilige Dokument muss in jedem Fall gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe abgelegt werden. Andernfalls können Kontrolleure nicht davon ausgehen, dass entsprechende Parkrechte vorliegen. So ist es auch nicht ausreichend, äquivalent scheinende Aufkleber in Form von Rollstuhlsymbolen aufs Auto zu kleben.

Eine sichtbare Platzierung ist jedoch ungültig, wenn ein Behindertenparkausweis einfach von Freunden oder Verwandten benutzt wird, ohne dass die eigentliche Fahrt der Beförderung einer befugten Person dient. Dabei wird der Behindertenparkplatz unerlaubt genutzt, was nicht unbedeutende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Parkverstoß auf dem Behindertenparkplatz: Konsequenzen nach StVO

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet zum Behindertenparkplatz keine direkten Vorschriften. In § 12 StVO sind jedoch klare Vorgaben zum Halten und Parken festgehalten, an die sich alle Verkehrsteilnehmer halten müssen. Darin werden mitunter der Unterschied zwischen Halten und Parken definiert sowie Verkehrssituationen benannt, in denen die eine oder die andere Handlung verboten ist.

Doch welche Folgen sind zu erwarten, wenn ein Auto ohne Berechtigung und entgegen den Vorgaben der StVO auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird? Parksünder müssen dabei damit rechnen, dass Ihnen ein Bußgeld von 55 Euro auferlegt und ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Letztere Handlung wurde mitunter durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legitimiert.

So legte der Senat im Februar 2002 fest, dass der regelmäßige Abschleppvorgang in einer solchen Situation auch unter Berücksichtigung der bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit als gerechtfertigt gilt.

Wer im Verkehr unterwegs ist und ein solches Falschparken erwägt, sollte sich deshalb genau überlegen, ob er sich nicht lieber an anderer Stelle einen Parkplatz sucht. Nicht nur besteht das Risiko, dass bei der Rückkehr das eigene Fahrzeug verschwunden ist. Die Kosten, die beim Abschleppvorgang entstehen, müssen vom Falschparker zudem selbst getragen werden.

Beim Schwerbehindertenparkplatz muss auch die Umgebung einen barrierefreien Verkehr zulassen.
Beim Schwerbehindertenparkplatz muss auch die Umgebung einen barriere­freien Verkehr zulassen.

Selbst Schwerbehinderte können diese Konsequenz zu spüren bekommen, wenn sie es versäumen, den Parkausweis gut sichtbar nahe der Windschutzscheibe zu platzieren. Hier ist also Aufmerksamkeit gefordert.

Verglichen mit Parkverstößen auf anderen Stellplätzen kommt es also hier deutlich häufiger zum Abschleppen und der Auferlegung der damit verbunden Kosten. Parksünder sollten sich diesem Risiko bewusst sein.

Es ist keine gute Idee, Knöllchen zu ignorieren

Neben den Abschleppkosten müssen sich Parksünder, die sich unerlaubt auf einen Behindertenparkplatz gestellt haben, wie bereits erwähnt, auch mit einem Bußgeld von 55 Euro auseinandersetzen. Dieses sollten sie in keinem Fall einfach ignorieren, sonst drohen weitere verkehrsrechtliche Folgen:

  • Oft erhalten nichtzahlende Fahrzeughalter einen Bußgeldbescheid.
  • Diesen können Sie bezahlen oder innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben.
  • Wird auch dieser ignoriert, riskieren Betroffenen auf lange Sicht den Besuch eines Gerichtsvollziehers oder sogar kurze Haftstrafen.
  • Eine Erzwingungshaft in einem solchen Fall kommt eher selten vor, ist aber auch nicht unmöglich.
  • Kommt es zur Haft, kann diese jedoch jederzeit durch Zahlung der offenen Rückstände beendet werden.

Es zeigt sich also: Es ist davon abzusehen, die Lage wegen einem Knöllchen eskalieren zu lassen. Wer jedoch der Meinung ist, zu Unrecht abgeschleppt und mit Verwarn- bzw. Bußgeldern konfrontiert worden zu sein, sollte sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann schnell erkennen, ob es erfolgsversprechend ist, einen Einspruch zu erheben.

Weitere Infos zum Behindertenparkplatz

Soweit ist klar: Wird ein Behindertenparkplatz durch ein Schild klar ausgewiesen, dürfen nur berechtigte Personen mit einem besonderen Parkausweis diesen auch benutzen. Bei dieser Thematik tun sich aber durchaus noch einige weitere Fragen auf, die im Folgenden beantwortet werden sollen.

Unberechtiges Parken auf dem Behindertenparkplatz hat oft ein Knöllchen inklusive Verwarngeld zur Folge.
Unberechtiges Parken auf dem Behin­dertenparkplatz hat oft ein Knöllchen inklusive Verwarngeld zur Folge.
  • Dürfen Autofahrer bei einer Panne ihr Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen? Auch in diesem Fall ist der Parkvorgang nicht erlaubt. Kommt es zur Autopanne, müssen sich Betroffene also einen anderen Stellplatz suchen.
  • Warum erhalten Blinde einen Sonderparkausweis, wenn sie selbst gar nicht fahren können? Hinter der Befugnis steht nicht die Bedingung, dass der Schwerbehinderte selbst ein Fahrzeug lenkt. So können entsprechende Ausweise auch genutzt werden, wenn Menschen ohne Beeinträchtigung für den Transport von Personen mit Handicap zuständig sind.
  • Wie können gehbehinderte Menschen im Verkehr ein Auto steuern? Kraftfahrzeuge können durch Umbauten auf spezielle Bedürfnisse angepasst werden. So gibt es durchaus die Möglichkeit, Gas und Bremse auch mit der Hand zu bedienen, wenn entsprechende Vorrichtungen verbaut sind. In bestimmten Vans bzw. Minibussen besteht sogar die Möglichkeit, mit dem Rollstuhl bis zum Lenkrad vorzufahren.
  • Welche Behörde ist für den Antrag auf den Sonderparkausweis zuständig? Für gewöhnlich müssen sich Interessierte an verfügbare Ordnungsämter wenden. Je nach Ort können jedoch auch andere Einrichtungen zuständig sein. Hier ist sich in der jeweiligen Gemeinde zu erkundigen.

Der Behindertenparkplatz im Ausland

Nicht nur in Deutschland gibt es Parkplätze, die speziell für Menschen mit Beeinträchtigungen geschaffen werden. Nicht umsonst ist aktuell der EU-Parkausweis vorgeschrieben. Damit können Schwerbehinderte auch im Europäischen Ausland in gekennzeichneten Buchten parken.

So finden sich beispielsweise auch in Österreich entsprechende Zusatztafeln in der Nähe von Behindertenparkplätzen. Dazugehörige Parkausweise erhalten Fahrer seit dem 01. Januar 2014 beim sogenannten Sozialministeriumservice. Zudem ist es in Österreich ebenfalls möglich, einen Behindertenparkplatz an Wohn- oder Arbeitsort zu beantragen. Auch hier besitzen Schwerbehinderte jedoch keinen generellen Rechtsanspruch auf so einen Platz.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

5 Kommentare

  1. Esra

    29. März 2024 um 9:54

    Hallo,

    ich arbeite in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Die meisten unserer Klienten*innen haben B-Ausweise mit einem G-Vermerk, sind also in ihrer Bewegungsfähigkeit teils sehr beeinträchtigt.
    Wenn ich mit meinen Klienten*innen beispielsweise Arzttermine wahrnehme muss ich teilweise so weit weg parken, dass die Strecke vom Auto bis zur Praxis für manche Klienten*innen sehr anstrengend ist.

    Meine Frage: Darf ich als Begleitperson bzw. in diesem Fall auch Fahrerin des Kfz auf einen Behindertenparkplatz vor der Praxis bzw in der Nähe des Zieles parken? Und wenn ja: wie weise ich nach, dass ich berechtigt dort zu parken? Würde man für jeden Bewohner*in einen eigenen Parkausweis beantragen müssen oder gibt es Ausnahmen ?

    Ich würde mich freuen, wenn Sie Klarheit in diese Angelegenheit bringen würden.

    Herzliche Grüße

    Esra

  2. Michaela

    20. April 2021 um 10:04

    Straßenaufsichtsbehörde lehnte Antrag auf ein reservierendes Zusatzschild 1044-11 zu Behindertenparkplatz ab, obwohl die behinderte Person darauf angewiesen wäre. Die behinderte Person mit blauen EU Parkausweis ist hilflos und kann während der Zeit einer Parkplatzsuche nicht sich selbstüberlassen sein. Das würde dann aber passieren, falls der Behindertenparkplatz belegt ist und eine neue Parkplatzsuche nötig wäre. Da sie wegen der einschränkenden Gehbehinderung aG, natürlich den Fußmarsch zurück von einem weiter entfernt gelegenen Parkplatz nicht bewältigen könnte, folgedessen gäbe es nur die Möglichkeit, die hilflose Person vorher an die Wohnung zu befördern, was aber mit einem guten Gewissen (befördernde Person ist zugleich Begleitperson) nicht vereinbar ist, wie erwähnt, da ja die beh. Person hilflos ist. Die vorher genützte barrierefreie Garage ist monatelang wegen einer öffentlichen Baustelle für die Landesgartenschau nicht zugängig. Das wurde ausführlich der Behörde auch so mitgeteilt, trotzdem die ablehnende Entscheidung: Behindertenplätze können und werden nicht personalisiert. ?

  3. Ernst

    21. März 2021 um 7:55

    Ich habe nach einer US-Amputation links einen Schwerbehinderungsausweis mit 80 G. Da ich zusätzlich an Polineuropathie ( Taubheit am rechten Fuß und an den Händen ) sowie Bluthochdruck nach Herzinfarkt erkrankt bin sind längere Gehstrecken oft nicht. möglich.
    Bitte teilen Sie mir mit welche Parkerleichterungen für mich möglich sind.
    mit freundlichen Grüßen
    Ernst

  4. Detlev

    1. August 2018 um 13:13

    Ich habe einen gelben Parkausweis für Rlp. mit einem G und einem GdB von 70. Wo darf ich parken? Mit freundlichen Grüssen Detlev Seifert

    1. bussgeldrechner.org

      6. August 2018 um 10:49

      Hallo Detlev,
      der gelbe Parkausweis gewährt Parkerleichterungen. Dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der behinderten Person wird aufgrund des § 46 StVO die
      Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug
      1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines
      Zonenhaltverbots bis zu drei Stunden parken,
      2. im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die
      zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
      3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ oder „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die
      durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
      zu parken,
      4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der
      Ladezeit zu parken,
      5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
      6. auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
      7. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den
      durchgehenden Verkehr zu behindern,
      sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
      Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

      Ihr Team von Bußgeldrechner.org

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