Grünes Kennzeichen – Wann benötigen Sie es?
Letzte Aktualisierung am: 22. September 2024
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Das grüne Kennzeichen am Fahrzeug
Neben dem bekannten, amtlich zugelassenen Kennzeichen, das sich durch schwarze Schrift auf weißem Grund auszeichnet, gibt es noch weitere Nummernschilder, die im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind.
Dazu zählen unter anderem das rote oder auch das grüne Kennzeichen. Aber was genau hat es mit dem grünen Kennzeichen in Deutschland eigentlich auf sich? Welche Fahrzeuge sind dazu verpflichtet, ein solches grünes Nummernschild zu tragen? Und wo kann der Antrag auf Zulassung gestellt werden?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Grünes Kennzeichen
Ein grünes Kennzeichen erhalten Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind. Dazu gehören z. B. Fahrzeuge der Bundeswehr, der Straßenreinigung oder landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Ein grünes Kennzeichen kann bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Sie benötigen eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung vom Zoll oder vom Finanzamt.
Ja, auch wenn Ihr Fahrzeug von der Steuer befreit ist, müssen Sie für dieses zumindest eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Grünes Kfz-Kennzeichen für die Landwirtschaft?
Nicht nur bei Fahrzeugen der Landwirtschaft ist ein grünes Kennzeichen denkbar, auch andere Kfz können die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen bei der Zulassung erfüllen. Das wird nämlich immer dann vorgeschrieben, wenn ein bestimmtes Gefährt von der Pflicht, eine Kfz-Steuer zu zahlen, befreit ist. Das gilt allerdings nicht für alle Fahrzeuge. Laut § 9 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) gilt:
Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:
- Fahrzeuge von Behörden,
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
- Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
- besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
- Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.“
Ob Ihr Fahrzeug der Steuerbefreiung unterliegt, können Sie in § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nachlesen. Unter anderem gehören zu sogenannten steuerfreien Fahrzeugen, die grüne Nummernschilder tragen dürfen:
- Fahrzeuge im Dienst der Bundeswehr
- Zugmaschinen in landwirtschaftlichen Betrieben (dazu gehört z. B. ein grünes Kennzeichen für einen Traktor)
- Reinigungsfahrzeuge (z. B. bei der Straßenreinigung)
Welche Fahrzeuge dürfen grüne KFZ-Kennzeichen verwenden?
Neben Fahrzeugen wie landwirtschaftlichen Maschinen oder Autos darf ein grünes Kennzeichen auch am Anhänger befestigt werden, wenn dieser von der Steuer befreit ist. In bestimmten Fällen kann ein grünes Kennzeichen auch beim Bootstrailer beantragt werden.
Prinzipiell ist es unwichtig, welche Art von Fahrzeug Sie besitzen, wenn es um das Sonderkennzeichen geht. Denn auch ein Pferdeanhänger darf ein grünes Kennzeichen besitzen; ein LKW ebenso, wenn dieser eine der genannten Kriterien zur Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG erfüllt.
Ein grünes Kennzeichen beantragen – Wie geht das?
Den Antrag auf ein grünes Kennzeichen können Sie genau da stellen, wo Sie das auch für ein normales Kfz-Kennzeichen tun würden: bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Wenn Ihr Fahrzeug die für das grüne Kennzeichen nötige Voraussetzung erfüllt, können Sie sich an Ihre Zulassungsstelle wenden, um das Nummernschild zu beantragen.
Dafür müssen Sie allerdings eine Bescheinigung über die Steuerbefreiung Ihres Fahrzeugs beifügen. Diese können Sie entweder vom Zoll oder vom Finanzamt erhalten. Vergessen Sie auch Ihren Personalausweis nicht.
Grünes Kennzeichen und die Versicherung Ihres Fahrzeugs
Denken Sie daran: Nur, weil Ihr Kfz der Steuerfreiheit unterliegt, heißt das nicht, dass Sie ebenfalls keine Versicherung benötigen. Für Ihr Fahrzeug müssen Sie laut § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zumindest eine Haftpflichtversicherung abschließen. Das gilt nicht für Halter von Anhängern, die nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen (vgl. § 2 PflVG).
Informieren Sie sich deshalb vorher, ob Ihr Anhänger von der Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ausgenommen ist.
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