Im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben oder nicht?
Letzte Aktualisierung am: 12. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Fehlt der schuldige Fahrer, kommt es oft zur Anhörung
Eine zuständige Behörde hat es bei der Verfolgung von Fahrern, die gegen geltende Gesetze verstoßen, nicht immer leicht.
So sorgen teilweise verschiedene Faktoren dafür, dass es unklar bleibt, ob der Halter eines Fahrzeugs selbst für einen Verstoß verantwortlich ist.
In diesem Fall wird sich in der Regel dagegen entschieden, direkt einen Bußgeldbescheid zu versenden.
Stattdessen erhalten Fahrzeughalter oft erst einmal einen Anhörungsbogen. „Den Verstoß darin besser zugeben oder nicht?“, ist eine Frage, die sich Betroffene dann in manchen Fällen stellen. In diesem Ratgeber klären wir Sie darüber auf, welches Verhalten in dieser Situation empfehlenswert ist. Dazu beleuchten wir, was passieren kann, wenn Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben
Nein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten, auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit begangen haben.
Um den Verkehrssünder zu ermitteln, kann die Polizei z. B. auch Zeugen befragen.
Falsche Beschuldigungen sind strafbar. Sie sollten also keine andere Person angeben, wenn Sie selbst gefahren sind.
Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?
Die richtige Vorgehensweise bei der Anhörung
Grundsätzlich sollten Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nur dann zugeben, wenn sie ihn auch wirklich begangen haben. Doch selbst in diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hier besteht ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Betroffene in jedem Fall Gebrauch machen können.
So rät auch die Berliner Polizei dazu, den Bogen unter Bestätigung der Angaben zur eigenen Person an die Verkehrsbehörde zurückzusenden – auch wenn Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben. Negative Konsequenzen sind dabei nicht zu befürchten.
In jedem Fall kann es aber trotzdem passieren, dass im späteren Verlauf ein Bußgeldbescheid bei Ihnen eintrifft. Da hilft es auch nichts, wenn Sie die Aussage verweigern.
Die Ermittlungen innerhalb geltender Fristen laufen grundsätzlich weiter, solange der schuldige Fahrer nicht gefunden ist.
Weitere Auswirkungen, wenn ein Anhörungsbogen verschickt wird
Unabhängig davon, ob Betroffene im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben, hat dieses Dokument weitere Auswirkungen auf das Bußgeldverfahren. Die meisten Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht verjähren nämlich nach drei Monaten. Kommt es jedoch in dieser Zeit zum Versand des Anhörungsbogens, tritt eine Veränderung in Kraft:
- Durch den Anhörungsbogen wird die Verjährungfrist unterbrochen und beginnt erneut zu laufen.
- So kann die Frist auf maximal sechs Monate verlängert werden, innerhalb welcher gegen den schuldigen Fahrer ermittelt wird.
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