Gibt es für den Anhörungsbogen eine Frist im Bußgeldverfahren?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 4. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Frist im Anhörungsbogen: Welchem Zweck dient sie?

Für die im Anhörungsbogen genannte Frist, gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Für die im Anhörungsbogen genannte Frist gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Sich in einer rechtlichen Angelegenheit Gehör zu verschaffen, ist in Deutschland ein im Grundgesetz verankertes Recht.

Es geht auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) zurück. Hier heißt es:

„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Dies gilt auch für das Bußgeldverfahren. Möglicherweise wird Ihnen als Halter eines Fahrzeugs ein Verstoß vorgeworfen, den Sie gar nicht begangen haben, weil Sie nicht selbst gefahren sind. In der Anhörung zum Bußgeldverfahren können Sie durch den Anhörungsbogen Stellung zum Vorwurf nehmen.

Darin wird Ihnen häufig eine Frist genannt, innerhalb der Sie den Anhörungsbogen zurücksenden sollen. Rechtskräftig ist diese nicht. Die Behörde macht aber häufig davon Gebrauch, um den Betroffenen dazu zu bewegen, den Anhörungsbogen überhaupt zurückzusenden. Denn auch dazu ist er nicht unbedingt verpflichtet. Dies erschwert es den Behörden, den tatsächlichen Verkehrssünder ausfindig zu machen.

FAQ: Frist beim Anhörungsbogen

Im Anhörungsbogen wurde mir eine Frist gesetzt – kann ich diese ignorieren?

Es gibt keine gesetzliche Frist, die Sie dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuschicken.

Welche Frist ist dann in Bezug auf den Anhörungsbogen wichtig?

Wichtig ist noch die Verjährungsfrist, allerdings nicht vom Anhörungsbogen, sondern von der Ordnungswidrigkeit. Diese beträgt drei Monate und kann durch den Anhörungsbogen unterbrochen werden.

Kann ich auch noch nach den drei Monaten einen Anhörungsbogen erhalten?

Aufgrund der Brieflaufzeiten kann es sein, dass Sie auch noch kurz danach Post bekommen.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Der Anhörungsbogen: Ist die Frist zulässig?

Sie müssen den Anhörungsbogen nicht innerhalb einer Frist zurücksenden.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht innerhalb einer Frist zurücksenden.

Sie haben im Zuge eines Bußgeldverfahrens den Anhörungsbogen erhalten. Nun sind Sie nicht nur unsicher, ob Sie den Anhörungsbogen ausfüllen sollen, sondern auch, ob Sie diesen innerhalb der genannten Frist zurücksenden müssen.

Diese ist nichts rechtskräftig, weil es für den Anhörungsbogen keine gesetzliche Frist gibt. Sollten Sie für das Zurücksenden vom Anhörungsbogen die Frist verpasst haben, so müssen Sie sich keine Sorgen machen. Da es keine gesetzliche Grundlage für diese Frist gibt, folgen hier keine Sanktionen.

In Deutschland gilt die Fahrerhaftung, nicht die Halterhaftung. Das bedeutet, dass nicht der Halter, sondern nur der tatsächliche Fahrer für einen Verstoß belangt werden darf. Trotzdem bekommt in der Regel der Halter zunächst den Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen, weil er sich aufgrund des Autokennzeichens leichter ermitteln lässt.

Es gilt im Anhörungsbogen nur eine Frist – die Verjährungsfrist

Beim Anhörungsbogen ist nur die Verjährungsfrist wichtig. Hier gilt das Versanddatum, nicht der Posteingang.
Beim Anhörungsbogen ist nur die Verjährungsfrist wichtig. Hier gilt das Versanddatum, nicht der Posteingang.

Tatsächlich gibt es für den Anhörungsbogen nur eine Frist, die Sie beachten sollten. Gemeint ist die Verjährungsfrist vom Bußgeldbescheid. Denn grundsätzlich kann nur die Verjährung des Bußgeldes abgewartet werden. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Frist.

Gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 1 im Gesetz für Ordnungswidrigkeiten (OwiG) beträgt die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit drei Monate. Diese gilt auch nur, solange sie nicht durch einen anderen Verwaltungsakt unterbrochen wird. Wenn Sie sich also fragen „Wann kommt der Anhörungsbogen?“ sollten Sie nicht selbst bei der Behörde nachfragen oder vorschnell Einspruch einlegen.

Damit würden Sie dem Anhörungsbogen zuvorkommen, die Frist unterbrechen und die Verjährungsfrist von drei Monaten würde erneut beginnen. Wichtig ist dabei nicht, wann der Bußgeldbescheid bzw. der Anhörungsbogen bei Ihnen eingeht. Von Bedeutung ist nur, dass die Behörde den Anhörungsbogen innerhalb der Verjährungsfrist verschickt.

Es ist also grundsätzlich möglich, noch einige Tage nach Ablauf der drei Monate Post zu erhalten. Beachten Sie auch die Brieflaufzeiten bei der Berechnung der dreimonatigen Frist.

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

4 Kommentare

  1. dahja

    15. April 2024 um 12:08

    Parkplatz Parkscheibe vergessen. 20Euro Bußgeld. Macht es Sinn nicht zu zahlen?

  2. Wolfgang

    15. März 2023 um 17:43

    Geschwindigkeitsüberschreitung am 05.12.2023! Anhörungsbogen erhalten am 15.03.2023 mit Datum vo 10.03.2023!
    Also mehr als 3 Monate danach!!!
    Habe die Behörde darauf aufmerksam gemacht, aber bisher keine Reaktion.
    Bin mal gespannt, was da noch kommt!

    1. Danyel

      29. August 2024 um 1:40

      Guten Tag Wolfgang, was kam denn bei deinem Anhörungsbogen nun raus? Ich habe den selben Fall. Geblitzt am 11.05.2024, datum vom Anhörungsbogen 15.08.2024 ist ja auch über 3 Monate wie ist es bei dir verblieben? Mit Freundlichen Grüssen

  3. Jörg

    19. Januar 2022 um 17:09

    Ich grüße sie!
    Ich habe nach 4 Monaten einen Bußgeldbescheid (Blitzer) erhalten.
    Gegen diesen habe ich Einspruch wegen Verjährung eingelegt.

    Dem Einspruch wurde mit einer Behauptung nicht entsprochen, wonach man angeblich einen Anhörungsbogen vor Eintritt der Verjährung verschickt hatte. Dieser Anhörungsbogen hatte mich aber nicht erreicht! Er ist wohl auch nicht wie der Bußgeldbescheid per Einschreiben zugestellt worden!

    Muss ich trotzdem zahlen? Danke im Voraus für ihre Rückmeldung!

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