Anhörung im Bußgeldverfahren: Worum geht es dabei?

Von Sascha D.

Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wann kommt es zur Anhörung im Bußgeldverfahren?

Durch die Anhörung im Bußgeldverfahren dürfen Sie gemäß § 55 OWiG Stellung nehmen.
Durch die Anhörung im Bußgeldverfahren dürfen Sie gemäß § 55 OWiG Stellung nehmen.

Wenn Sie im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begehen und dabei erwischt werden, dauert es meist nicht lange, bis Sie einen Bußgeldbescheid im Briefkasten finden. In Deutschland gilt allerdings keine Halterhaftung, das heißt, ein Vorwurf kann nur dem Fahrer, nicht dem Halter des Fahrzeugs gemacht werden. Möglicherweise wurden gar nicht Sie, sondern eine andere Person mit Ihrem Wagen geblitzt. Im Bußgeldverfahren bietet eine Anhörung Gelegenheit zur Ordnungswidrigkeit Stellung zu beziehen.

Bei der Anhörung handelt es sich um ein Schreiben, welches den Anhörungsbogen enthält. Das Bußgeld ist in der Anhörung schon angegeben, dabei handelt es sich aber nicht um den Bußgeldbescheid. Dieser Ratgeber informiert Sie über die Anhörung im Bußgeldverfahren, zu First, Verjährung und darüber was passiert, wenn Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den Verstoß nicht zugeben.

FAQ: Anhörung im Bußgeldverfahren

Wann kommt es zur Anhörung im Bußgeldverfahren?

Jeder hat das Recht, sich zu einer vorgeworfenen Tat zu äußern und ggf. Stellung zu beziehen. Ist dies nicht bereits mündlich während der Polizeikontrolle geschehen, erhalten Sie in der Regel einen Anhörungsbogen zugeschickt.

Muss ich den Verstoß in der Anhörung zugeben?

Nein, Sie müssen den Verstoß auf dem Anhörungsbogen nicht zugeben. Niemand muss sich selbst belasten.

Was steht im Anhörungsbogen?

Darin können z. B. bereits Zeugen oder Beweismittel genannt werden. Was noch im Anhörungsbogen steht, haben wir hier für Sie aufgelistet.

Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich?

In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.
In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient.

Was ist die Anhörung zum Bußgeldverfahren?

Anhörung im Bußgeldverfahren: Wurden Sie bereits vor Ort von der Polizei befragt, ist sie nicht nötig.
Anhörung im Bußgeldverfahren: Wurden Sie bereits vor Ort von der Polizei befragt, ist sie nicht nötig.

Mit Anhörung im Bußgeldverfahren ist keine Vorladung gemeint. Vielmehr werden Ihnen durch den Anhörungsbogen Fragen zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gestellt. Sie können den Bogen schriftlich beantworten und damit Stellung zum Vorwurf beziehen, doch dabei ist Vorsicht geboten.

Inhaltlich wird bei der Anhörung im Bußgeldverfahren zwischen Fragen zur Person und Fragen zur Sache unterschieden. Angaben zur Person sind verpflichtend. Diese betreffen Name, Adresse, Beruf, Geburtsdatum und –ort, Familienstand und Staatsangehörigkeit. Angaben zur Sache betreffen den Tatbestand und sind freiwillig.

Wenn Sie das Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen und dabei nicht den eigentlichen Fahrer angeben, muss die Polizei diesen selbst ermitteln. Die Polizei darf Sie aufsuchen und Nachbarn, Kollegen oder Familienmitglieder als Zeugen befragen, um so den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen.

Die Anhörung Im Bußgeldverfahren dient dazu, die Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aufzuklären. Falschangaben, wie beispielsweise die falsche Benennung eines anderen Fahrers, sind nach § 164 Abs. 2 StGB strafbar und können eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Wie läuft die Anhörung ab?

Vor der Anhörung können Sie einen Anwalt hinzuziehen.
Vor der Anhörung können Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Es kommt immer dann zu einer Anhörung, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, diese aber nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Zu einer Anhörung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kommt es beispielsweise dann, wenn Ihr Fahrzeug durch einen Blitzer erfasst, Sie auf dem Blitzerfoto aber nicht eindeutig als Fahrer identifiziert werden können.

Die zuständige Verwaltungsbehörde fragt hier zunächst beim Kraftfahrtbundesamt nach, weil anhand des Autokennzeichens der Halter des Pkws leichter ermittelt werden kann. Lässt sich anhand des Blitzerfotos und der Angaben zum Halter (Alter, Geschlecht etc.) vermuten, dass es sich beim Fahrer auch um den Halter handelte, erlässt die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid.

Ist das nicht der Fall, erhält der Fahrzeughalter ein Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren. Er kann einen anderen Fahrer angeben, wenn er selbst nicht gefahren ist. Allerdings ist er nicht verpflichtet, bei der Anhörung im Bußgeldverfahren Angaben zur Sache zu machen, das heißt, er muss bei der Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht zugeben, dass er den tatsächlichen Fahrer kennt.

In manchen Fällen, wenn beispielsweise ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen, lohnt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser klärt Sie über das Verkehrsrecht auf und berät Sie, wie Sie sich bei der Anhörung im Bußgeldverfahren verhalten sollten.

Beachten Sie, dass die Anhörung im Bußgeldverfahren mit Kosten verbunden ist. Erheben Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren Einspruch, können Kosten für Verwaltung, Gutachten, Akteneinsicht und gegebenenfalls auch für den Anwalt und den Prozess entstehen.

Gesetzliche Grundlage der Anhörung

Für die Anhörung befragt die Polizei auch mögliche Zeugen.
Für die Anhörung befragt die Polizei auch mögliche Zeugen.

Die Anhörung im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit geht auf § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zurück:

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Sie müssen den Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren nicht zurücksenden, es sei denn, die Personalien sind falsch. Wenigstens zur richtigen Angabe Ihrer Personendaten sind Sie verpflichtet.

Anhörung im Bußgeldverfahren: Verjährung

Beim Anhörungsbogen ist nur die Verjährungsfrist wichtig. Hier gilt das Versanddatum, nicht der Posteingang.
Beim Anhörungsbogen ist nur die Verjährungsfrist wichtig. Hier gilt das Versanddatum, nicht der Posteingang.

Wann tritt bei der Anhörung im Bußgeldverfahren die Verjährung ein? § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt, dass die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten in Verkehrssachen drei Monate beträgt.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Verstoßes und gilt nur, solange sie nicht durch einen Verwaltungsakt unterbrochen wird. Erheben Sie Einspruch, wird das als Unterbrechung der Verjährungsfrist angesehen. Nach einer Klage beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Der Bußgeldbescheid muss drei Monate nach der Ordnungswidrigkeit versendet werden. Nach Eingang des Bußgeldbescheides haben Sie dann 14 Tage Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Aufgepasst: Für die dreimonatige Frist gilt die Absendung, nicht der Eingang des Bußgeldbescheides oder des Anhörungsbogens. Geht das Schreiben der Bußgeldstelle nach Ablauf der drei Monate bei Ihnen ein, ist es trotzdem gültig, wenn die Bußgeldstelle ihn rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgeschickt hat.

Ist die Anhörung im Bußgeldverfahren mit einer Frist verbunden?

Wenn Sie den Annhörungsbogen ausfüllen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen.
Wenn Sie den Annhörungsbogen ausfüllen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen.

Das genannte Bußgeld im Anhörungsbogen entspricht noch keinem Bußgeldbescheid. Das heißt, Sie werden noch nicht zur Zahlung aufgefordert. Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient dazu, die Einzelheiten der Ordnungswidrigkeit zu klären, vor allem dann, wenn nicht genau nachgewiesen werden kann, ob es sich bei dem Verkehrssünder wirklich um Sie handelt. In der Regel enthält der Anhörungsbogen folgende Angaben:

  • Die Ordnungswidrigkeit, die zum Vorwurf gemacht wird
  • Zeitpunkt und Ort des Verstoßes
  • Die Höhe des Bußgeldes
  • Namen der Zeugen (falls vorhanden)
  • Beweismittel (falls vorhanden) z. B. ein Blitzerfoto, Messaufnahme eines geeichten Messgerätes.

Es gibt für das Zurücksenden des Schreibens zur Anhörung im Bußgeldverfahren keine Frist. Häufig wird im Anhörungsbogen angedeutet, dass Sie ihn innerhalb einer bestimmten Frist an die Behörde zurückschicken müssten. Dies ist jedoch strittig.

Darf ich die Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren?

Wenn die Personendaten auf dem Schreiben zur Anhörung richtig sind, müssen Sie den Bogen nicht zurücksenden. Die Anhörung im Bußgeldverfahren zu ignorieren, ist allerdings nicht ratsam. Sie müssen damit rechnen, von Polizei und Behörde befragt zu werden, denn diese möchte den eigentlichen Verkehrssünder trotzdem stellen. Bedenken Sie auch, dass Sie nach § 111 OWiG wenigstens die Angaben zur Ihrer Person machen müssen.

Sind die Beweismittel eindeutig oder wurden Sie bereits vor Ort von der Polizei angehalten und befragt, bedarf es keiner Ermittlung durch die Behörden. In diesen Fällen ergeht direkt der Bußgeldbescheid und Sie erhalten kein Schreiben für die Anhörung im Bußgeldverfahren.

Anhörung im Bußgeldverfahren: Muster

Jede Bußgeldstelle formuliert das Schreiben zur Anhörung im Bußgeldverfahren selbst, deshalb gibt es keine einheitlichen Formulare oder Muster. Wie ein Anhörungsbogen für die Anhörung im Bußgeldverfahren aussehen könnte, sehen Sie hier:

Aktenzeichen: xxxxxxxxxxxxx

Anhörung im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Sehr geehrte/r Herr/Frau XYZ,

Ihnen wird als Fahrer und Halter des Kraftfahrzeugs mit der Nummer [Kfz-Kennzeichen] vorgeworfen, am [Datum und Uhrzeit des Verstoßes] in/an/bei [Ort des Verstoßes] folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
[Beschreibung des Tatbestandes]

Dabei haben Sie diese Vorschriften verletzt: [Angabe der verletzten Vorschriften]

Es liegen folgende Beweismittel vor: [Angabe der Beweismittel falls vorhanden]

Zeugen: [Benennung der Zeugen falls vorhanden]

Regelsatz nach Tatbestandskatalog: [Höhe des Bußgelds, Angaben zu Punkten oder Fahrverbot, Angaben zu Verwaltungsgebühren]

Gemäß § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) haben Sie hiermit die Gelegenheit zu dem vorgeworfenen Vergehen Stellung zu beziehen.

Wie weisen darauf hin, dass die Regelsätze des Tatbestandskatalogs abweichen können.

Mit freundlichen Grüßen,
XYZ

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Laden Sie sich das Muster für die Verzichtserklärung des Führerscheins­ hier kostenlos herunter:

Anhörung im Bußgeldverfahren Muster (.doc)

Anhörung im Bußgeldverfahren Muster (.pdf)

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Über den Autor

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Sascha D.

Sascha ist aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Greifswald ein Experte auf seinem Gebiet. Seit 2017 unterstützt er die Redaktion von bussgeldrechner.org mit seinem profundem Hintergrundwissen. Dabei stellt er sicher, dass seine Artikel inhaltlich fundiert und präzise sind.

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