Abstand nicht eingehalten? Zu dicht aufgefahren?
Letzte Aktualisierung am: 14. Dezember 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
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Bußgeldtabelle: Kosten für Abstandsverstöße im Überblick
Video: Das müssen Sie zum Mindestabstand wissen
Bußgeldkatalog und Bußgeldrechner für Abstandsvergehen
Zu geringer Abstand (Sicherheitsabstand) gehört mit zu den häufigsten Unfallursachen. Gemeint ist mit Abstand nicht nur derjenige zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern auch der seitliche Abstand beim Überholen oder zum Gegenverkehr.
Der Abstand nach vorne muss laut § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so groß sein, dass auch bei einem plötzlichen Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugführers angehalten werden kann.
Hierzu gelten bestimmte Faustformeln, um den Mindestabstand nicht zu unterschreiten. Bei schlechten Straßenverhältnissen, schlechter Sicht und fahrzeugabhängig längeren Bremswegen sind jedoch noch größere Abstände erforderlich.
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- Seitenabstand
- Sicherheitsabstand
- Abstandskontrolle
- Abstandmessung
- Abstand zwischen Lkw
- Mindestabstand vor der Ampel
- Drängler
- Abstandsunterschreitung
- Mindestabstand
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Abstand
Der einzuhaltende Abstand ist von der Geschwindigkeit abhängig: Es muss so viel Abstand gehalten werden bzw. nur so schnell gefahren werden, dass das Kfz noch rechtzeitig zum Stillstand kommt, sollte der Vorausfahrende plötzlich bremsen. Es gilt die Faustregel: Abstand gleich halber Tacho.
Dann droht in der Regel ein Bußgeld. Klicken Sie hier und rechnen Sie die möglichen Sanktionen selbst aus, oder sehen Sie im Bußgeldkatalog nach.
Auch beim Überholen muss ein Seitenabstand vom 1 bis 2 Metern eingehalten werden. Die genauen Regeln können Sie hier nachlesen.
Abstand nach vorne: Diese Faustformeln gelten
Bei der Ermittlung des erforderlichen Abstands ist zu berücksichtigen, dass sich dieser aus dem Bremsweg zuzüglich dem Reaktionsweg zusammensetzt. Dabei wächst der Bremsweg quadratisch im Verhältnis zur gefahrenen Geschwindigkeit. Der absolute Mindestabstand muss daher stets dem persönlichen Reaktionsweg entsprechen, der in der Regel einer Sekunde entspricht.
Um auch den Bremsweg ausreichend zu berücksichtigen, gilt in der Praxis für den erforderlichen Sicherheitsabstand die Faustregel: „Abstand gleich halber Tachowert„. Danach wären etwa bei 100 km/h 50 m Sicherheitsabstand einzuhalten. Die tatsächliche Entfernung lässt sich jedoch meist nur schwierig schätzen. Anhaltspunkte bieten die ca. alle 50 m am Strandrand stehenden Leitpfosten.
Dagegen sind Sekunden wesentlich leichter zu zählen als Meter. Der Fahrzeugführer sollte sich daher einen festen Punkt merken, den der Vorausfahrende passiert und die Sekunden zählen, bis er selber diesen festen Punkt erreicht. Im Ortsverkehr sollte diese Zeitspanne mindestens eine Sekunde betragen (was bei 50 km/h ca. 15 m entspricht) und auf Landstraßen mindestens drei Sekunden, damit der erforderliche Mindestabstand gewahrt ist. Umgekehrt darf aber auch der Vorausfahrende nicht grundlos scharf bremsen.
Schlechte Straßenverhältnisse und schlechte Sicht: Hier muss der Abstand größer sein
Speziell bei schlechtem Wetter können sich die Bremswege erheblich erhöhen. So kann sich bereits bei 50 km/h – gegenüber trockenen Straßenverhältnissen – der Bremsweg auf regennasser Fahrbahn nahezu verdoppeln, bei Schnee fast verdreifachen und bei Glatteis verneunfachen. Ebenso kann sich durch eine hohe Fahrzeugzuladung der Bremsweg verlängern. Schlechte Sicht trägt wiederum dazu bei, dass der Fahrzeugführer später reagiert und sich dadurch der Bremsweg erhöht. Der Mindestabstand ist daher in diesen Fällen anzupassen.
Wann genau ein Unterschreiten des Abstands vorliegt
Hält ein Fahrzeugführer den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein, kann dies auch auf sein kurzfristiges Versagen (sogenanntes Augenblicksversagen) zurückzuführen sein. Daher ist eine Ahnung der Abstandsunterschreitung nur dann möglich, wenn diese nicht nur kurzfristig bzw. vorübergehend ist. Wann das genau der Fall ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer wichtigen Entscheidung ausgeführt:
Dauere die Abstandsunterschreitung länger als drei Sekunden, sei kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr gegeben. Lägen keine anderen abstandsverkürzenden Ereignisse vor (etwas scharfes Bremsen des Vorausfahrenden), müsse von einem Fahrzeugführer verlangt werden, innerhalb von drei Sekunden nach einer Abstandsunterschreitung zu handeln. Dies könne durch Langsamfahren oder – bei entsprechender Verkehrslage – durch Abbremsen erfolgen, so dass der Sicherheitsabstand wieder eingehalten wird.
Zusätzlich stellten die Richter fest, dass besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren seien. Daher genüge es – alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von drei Sekunden – wenn die Unterschreitung (wie im entschiedenen Fall) auf einer Strecke von 140 m erfolgt sei. Denn wer in weniger als drei Sekunden 140 m fahre, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe damit die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Daher müsse der Fahrzeugführer der Mindestabstand auch schneller wieder hergestellen (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013, Az.: 1 RBs 71/13).
Wie das Nichteinhalten des Abstands sanktioniert wird
Wird der Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h unterschritten und beträgt der Abstand weniger als „gleich halber Tachowert“, beginnt es teuer zu werden. Hier drohen 75 Euro Bußgeld zuzüglich einem Punkt in Flensburg. Bei 4/10 des halben Tachowertes erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro und es droht ebenfalls ein Punkt. Entsprechend teurer wird es, wenn der halbe Tachowert noch weiter unterschritten wird. Erfolgt die Abstandsunterschreitung bei mehr als 100 km/h, können sogar bis zu zwei Punkte in Flensburg und bis zu drei Monate Fahrverbot verhängt werden. Wird der Abstand bei mehr als 130 km/h unterschritten, kann das 400 Euro Bußgeld kosten, wobei die weiteren Sanktionen – ebenfalls bis zwei Punkte im Verkehrszentralregister und bis zu drei Monate Fahrverbot – noch schneller erfolgen.
Drängeln kann eine strafbare Nötigung sein
Eine Nötigung wird in § 240 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt beschrieben und bestraft:
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
„Drängelt“ nun jemand den Vorausfahrenden auf der Autobahn mit Lichthupe und Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf unter einen Meter, ist eine Straftat gegeben. Umgekehrt gilt dies aber auch, wenn der Vorausfahrende den Hintermann auf der Autobahn über einen Kilometer zu einem Tempo von 40 km/h zwingt. Wer in solchen Fällen Strafanzeige erstattet, sollte die Nötigung allerdings auch beweisen können.
Abstand zur Seite: Diese Mindestabstände sind einzuhalten
Der seitliche Abstand zu mehrspurigen Fahrzeugen hat mindestens 1 m, zu einspurigen Fahrzeugen mindestens 1,5 m und zu Schul- und Linienbussen mindestens 2 m zu betragen. Dieser Sicherheitsabstand hängt aber auch von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Je schneller gefahren wird, desto größer sollte der seitliche Sicherheitsabstand sein. Zudem müssen Sie innerorts wenigstens 1,5 m und außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 2 m zu Radfahrern, Fußgängern und Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen (z. B. E-Scooter) einhalten.
Was auf einen zukommt – der Bußgeldrechner hilft!
Gerade die im Bußgeldkatalog aufgelisteten Fälle des zu geringen Abstandes sind – in Abhängigkeit vom Tachowert – zahlreich. Je größer die Geschwindigkeit und der unterschrittene Mindestabstand waren, desto drakonischer sind Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein etwaiges Fahrverbot. Mit unserem Bußgeldrechner Abstand lassen sich diese Sanktionen ermitteln.
Der Bußgeldkatalog Rechner berücksichtigt dabei auch die umgekehrten Ordnungswidrigkeiten, in dem der Vorausfahrende grundlos scharf gebremst hat.
Hallo! Ich habe einen Zeugenfragebogen erhalten, da ich mit dem Firmen-Kfz einen zu kurzen Abstand (4/10 des halben Tachoabstandes) eingehalten haben soll. An die Situation kann ich mich nicht erinnern. Gibt es eine Möglichkeit, die Aufnahme einzusehen? Geht das nur über einen Anwalt?
Ich habe eine Straffzettel bekommen wegen Abstand bekommen aber die haben mir statt 100 €+ Gebühren, haben die 200 €+ Gebühren verlangt. 228,50€ weil ich Anscheinend ein Wiederholungstäter bin?? Es ist mein erste Strafzettel wegen Abstand!! Was ist da los?
Hallo miguelcunha,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org
Hi zusammen,
wurde Anfang des Jahres gemessen und ein Bußgeld über 100€ bekommen + 1 Punkt.
Muss ich in Zukunft nun besser aufpassen, wenn ja wie lange und was könnten bei einer Wiederholungstat auf mich zu kommen?
Grüße Chris
Hallo Chris,
eine Regelung für Wiederholungstäter sieht der Gesetzgeber vor allem bei Tempoverstößen vor. Allerdings kann die Behörde bei wiederholten Abstandsverstößen von Beharrlichkeit ausgehen. Ein konkreter Zeitrahmen ist hierfür aber nicht vorgeschrieben, stattdessen liegt es im Ermessen der Beamten.
Ihr Team von Bußgeldrechner.org