Ab wie viel Punkten gibt es Fahrverbot?

Von Sarah B.

Letzte Aktualisierung am: 5. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

FAQ: Ab wie viel Punkten gibt es Fahrverbot?

Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?

Sobald Sie acht Punkte im Verkehrseignungsregister eingetragen haben, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Führerschein abgeben und dürfen kein Kfz-Fahrzeug mehr führen. Bereits vor dem Erreichen von acht Punkten können Sie ein Fahrverbot von einigen Monaten erhalten.

Wie viel Punkte habe ich bei 1 Monat Fahrverbot?

Bei Verstößen mit zwei Punkten wird grundsätzlich ein Fahrverbot von mindestens einem Monat ausgesprochen. Das sind zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts, qualifizierte Rotlichtverstöße (die Ampel war länger als eine Sekunde rot) und Alkoholfahrten mit über 0,5 Promille. Für Wiederholungstäter gelten noch einmal strengere Regelungen: Hier gibt es das Fahrverbot beispielsweise bereits ab einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr.

Bekomme ich bei 1 Punkt in der Probezeit ein Fahrverbot?

Auch in der Probezeit bekommen Sie bei einer Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt kein Fahrverbot. Allerdings kann sich Ihre Probezeit verlängern und ein Aufbauseminar fällig werden, wenn es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen A-Verstoß handelt. Bei einem B-Verstoß müssen Sie abseits vom fälligen Bußgeld keine besonderen Konsequenzen befürchten.

Bei wie vielen Punkten gibt’s ein Fahrverbot?

Wie viele Punkte bis zum Fahrverbot?
Wie viele Punkte bis zum Fahrverbot?

Verkehrsverstöße können verschiedene Folgen haben: Von Verwarn- oder Bußgeld bis hin zu Punkt-Eintragungen im Verkehrseignungsregister und Fahrverboten können sich die Konsequenzen je nach Art des Verstoßes unterscheiden. Ein Fahrverbot ist eine sogenannte Nebenstrafe nach § 44 des Strafgesetzbuches. Das bedeutet: Ein Fahrverbot ist keine direkte Folge der Punkte, sondern des Verstoßes an sich. Im StGB heißt es:

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Ein Fahrverbot kann bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ausgesprochen werden, für die es üblicherweise auch zwei Punkte gibt. Bei besonders schweren Straftaten wie Unfallflucht oder fahrlässiger Tötung, die mit drei Punkten belegt sind, kann dem Fahrer auch direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ob dies passiert oder stattdessen ein Fahrverbot verhängt wird, entscheidet das zuständige Gericht.

Besondere Regelungen gelten außerdem für Wiederholungstäter: Leistet ein Verkehrssünder sich innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsverstöße von mehr als 26 km/h, wird ebenfalls ein Fahrverbot ausgesprochen. Rein rechnerisch hat der Fahrer in einem solchen Fall 2 Punkte in einem Jahr und ein Fahrverbot erhalten. Das Fahrverbot ist jedoch nicht die Folge der 2 Punkte, sondern der Wiederholungstat.

Es gibt einen Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis: Ein Fahrverbot wird für die Dauer von einigen Monaten verhängt und ist nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht weiter gültig. Der Fahrer erhält im Anschluss seinen Führerschein zurück und darf weiterhin Kfz-Fahrzeuge führen. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis sieht das anders aus: Hier erhält der Fahrer den Führerschein nicht automatisch zurück. Die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis kann allerdings nach einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten erneut beantragt werden. Meistens ist eine erfolgreiche Antragstellung an Bedingungen wie das Absolvieren einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, kurz MPU, oder eine Nachschulung geknüpft.

Bei wie vielen Punkten in Flensburg ist der Führerschein weg?

Fahrverbot und Punkte in Flensburg: Bereits ab schweren Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten kann ein Fahrverbot angeordnet werden
Fahrverbot und Punkte in Flensburg: Bereits ab schweren Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten kann ein Fahrverbot angeordnet werden

Bis der „Lappen“ endgültig weg ist, muss Einiges passieren: Das Fahreignungsregister sieht eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wenn ein Verkehrssünder acht Verkehrspunkte oder mehr eingetragen hat. Bis es soweit kommt, greifen zunächst andere Maßnahmenstufen:

  • Vormerkung: Bei bis zu drei Punkten erfolgt lediglich eine Erfassung im Fahreignungsregister. Im Bußgeldbescheid wird dieser Umstand erwähnt. Darüber hinaus sind keine weiteren Konsequenzen durch Punkte zu befürchten – ein Fahrverbot kann in dieser Phase je nach Verstoß jedoch bereits ausgesprochen werden.
  • Ermahnung: Bei vier oder fünf Punkten erhält der Verkehrssünder eine schriftliche Ermahnung mit dem Hinweis auf ein Fahreignungsseminar. Der Besuch dieses Seminars ist auf dieser Stufe freiwillig. Durch die Teilnahme kann ein Punkt abgebaut werden.
  • Verwarnung: Bei sechs oder sieben Punkten ist der Besuch des Fahreignungsseminars weiterhin möglich. Allerdings kann auf dieser Stufe kein Punkt mehr abgebaut werden.
  • Entzug: Ab acht oder mehr Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist nur nach Ablauf einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen wie einer MPU oder einer Nachschulung möglich.

Dadurch, dass Punkte mit der Zeit verfallen können, ist es möglich, dass die verschiedenen Stufen mehrfach durchlaufen werden.

Flensburg-Punkte und Fahrverbot: Gibt es ein Verfallsdatum?

Für Punkte gilt: Nichts bleibt für immer. Allerdings können die Verjährungs- beziehungsweise Tilgungsfristen durchaus lang sein. Je schwerwiegender der Verstoß war und je mehr Punkte es für ihn gab, desto mehr Zeit muss vergehen. Ein Verstoß, für den es einen Punkt gibt, verjährt nach zweieinhalb Jahren. Bei zwei-Punkt-Verstößen sind es fünf und bei drei-Punkt-Verstößen sogar zehn Jahre.

Ein Fahrverbot „verjährt“ nur, indem der Verkehrssünder es antritt. Hierbei haben Ersttäter ein wenig Spielraum, was den Startzeitpunkt angeht: In einem Zeitfenster von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheids können Sie selbst entscheiden, wann sie das Fahrverbot antreten. Bei Wiederholungstätern entfällt diese Regelung. Für sie beginnt das Fahrverbot direkt ab Rechtskraft.

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Über den Autor

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Sarah B.

Sarah B. verstärkt die Redaktion von bussgeldrechner.org tatkräftig als Volontärin. Neben eigenen Ratgebern zu den Themen Verkehrsverstoß, Bußgeldverfahren und Verkehrssicherheit liegt ihr besonderer Schwerpunkt beim Punktesystem des Verkehrseignungsregisters in Flensburg.

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