§ 28 VwVfG: Anhörung Verfahrensbeteiligter

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 22. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

FAQ: § 28 VwVfG

Was ist in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) definiert?

In § 28 VwVfG ist definiert, wann eine Anhörung von Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren stattfinden muss. Wichtig werden diese Vorschriften, wenn Entscheidungen von Behörden die Rechte von Verfahrensbeteiligten beeinflussen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Sind Ausnahmen in Bezug auf die Anhörung definiert?

Von einer Anhörung kann unter bestimmten Bedingungen abgesehen werden. Wann das der Fall sein kann und welche gesetzlichen Regelungen beim Anhörungsbogen gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Was passiert bei fehlender Anhörung?

Muss eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG stattfinden und unterbleibt diese ohne Gründe, kann das dazu führen, dass die entsprechende Entscheidung der Behörde rechtswidrig wird. Ob ein Nachholen der Anhörung möglich ist, erfahren Sie hier.

Was ist eine Anhörung gemäß VwVfG?

In § 28 VwVfG ist definiert, wann eine Anhörung im Verwaltungsverfahren stattfinden muss.
In § 28 VwVfG ist definiert, wann eine Anhörung im Verwaltungsverfahren stattfinden muss.

Eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) findet im Verlauf eines Verwaltungsaktes statt. Um einen solchen handelt es sich, wenn eine Behörde eine Verfügung oder Entscheidung erlässt, die einen Einzelfall betrifft oder Sachverhalte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts umfasst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt oder entzogen wird.

Aber auch bei einer Immatrikulation oder Exmatrikulation, bei einer Beförderung oder Entlassung eines Beamten oder bei Ein- und Ausbürgerungen handelt es sich um behördliche Entscheidungen und somit um einen Verwaltungsakt. Auch die Ausstellung und Zustellung von entsprechenden Gebühren- oder Bußgeldbescheiden zählt hier dazu.

Wann findet eine Anhörung nach § 28 VwVfG statt? Eine solche kann immer dann erfolgen, wenn Behörden eine verwaltungsrechtliche Entscheidung treffen, die in die Rechte von Beteiligten eingreift. Beteiligte haben dann das Recht, sich bezüglich des Sachverhalts zu äußern. Zu den Beteiligten zählen üblicherweise Antragsteller, Antragsgegner und Empfänger von Verwaltungsakten (Gebührenbescheide, Urkundenausstellungen usw.)

Hat eine Entscheidung in einem Verwaltungsakt nicht nur Folgen für den Antragsteller, sondern auch für Dritte, haben diese ebenfalls das Recht, angehört zu werden. Diese Regelungen aus § 28 VwVfG haben zum Ziel, rechtliche Nachteile für Bürger zu vermeiden und Entscheidungen zu treffen, wenn alle wichtigen Informationen für eine solche zur Verfügung stehen.

Folgendes ist in § 28 VwVfG definiert:

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Eine solche Anhörung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Wie diese aussehen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt, daher sind Muster bezüglich einer Anhörung nach § 28 VwVfG aufgrund der vielfältigen Anhörungsgründe nicht notwendig. Betroffene können ihr Anliegen formfrei äußern und der Behörde mitteilen, inwieweit die anstehende Entscheidung vorteilhaft oder nachteilig für sie wäre.

Achtung: Handelt es sich um ein Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht und den im Rahmen eines solchen versandten Anhörungsbogen, kommen die Regelungen aus § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zur Anwendung.

Ausnahmen von einer Anhörung nach § 28 VwVfG

Nicht in jedem Fall muss bei einem Verwaltungsakt eine Anhörung nach § 28 VwVfG stattfinden. In Absatz 2 des Paragraphen ist festgehalten, wann von einer Anhörung abgesehen werden kann. Muss beispielsweise eine Entscheidung schnell getroffen werden, weil Gefahr im Verzug besteht und der Vorgang von öffentlichem Interesse ist, kann die entsprechende Behörde ausnahmsweise auch ohne Anhörung handeln.

Des Weiteren kann in folgenden Situationen eine Anhörung unterlassen werden:

  • die Einhaltung wichtiger Fristen ist bei einer Anhörung gefährdet
  • es handelt sich um Allgemeinverfügungen
  • durch die Anhörung soll nicht zu Ungunsten der Beteiligten abgewichen werden
  • im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung
Ein Anhörung nach § 28 VwVfG kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Ein Anhörung nach § 28 VwVfG kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Darüber hinaus können Behörden je nach Sachlage des Einzelfalls entscheiden, ob eine Anhörung erforderlich ist bzw. stattfindet. Das Absehen von einer solchen muss allerdings immer begründet werden.

Wichtig: Steht einer Anhörung „ein zwingendes öffentliches Interesse“ entgegen, sind Behörden gemäß Absatz 3 § 28 VwVfG verpflichtet, diese zu unterlassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von der Entscheidung die öffentliche Sicherheit abhängig ist. Hierbei handelt es sich jedoch immer um besondere Ausnahmefälle.

Was geschieht, wenn die Anhörung unterlassen wird?

Gewährt eine Behörde eine Anhörung nicht, obwohl diese hätte stattfinden müssen, kann das dazu führen, dass die Entscheidung bzw. der Verwaltungsakt rechtswidrig wird. In diesem Fall können sich Betroffene gegen die Entscheidung zur Wehr setzen.

Wird die unterlassene Anhörung nach § 28 VwVfG jedoch nachgeholt, gilt das Versäumnis als geheilt. Das Nachholen kann auch während eines entsprechenden Widerspruchsverfahrens erfolgen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und gehört seit 2016 ist sie Teil des bussgeldkatalog.de-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen im Bereich Verkehrsrecht u. a. bei ausländischen Verkehrsregeln sowie den besonderen Regelungen für Lkw-Fahrer.

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